Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §22;Rechtssatz
Da die Rechtsgrundlagen und die näheren einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen für die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (Art 119a Abs 5 B-VG, § 80 Abs 3 und Abs 4 Salzburger Gemeindeordnung 1994) mit Ablauf des 31.12.2013 vom Bundesverfassungsgesetzgeber bzw vom Salzburger Landesgesetzgeber ohne Übergangsbestimmungen ersatzlos aufgehoben worden sind, vertritt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass das von der Salzburger Landesregierung abgetretene Verfahren als Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) weiterzuführen ist.Da die Rechtsgrundlagen und die näheren einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen für die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG, Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 4, Salzburger Gemeindeordnung 1994) mit Ablauf des 31.12.2013 vom Bundesverfassungsgesetzgeber bzw vom Salzburger Landesgesetzgeber ohne Übergangsbestimmungen ersatzlos aufgehoben worden sind, vertritt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass das von der Salzburger Landesregierung abgetretene Verfahren als Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) weiterzuführen ist.
Nach dem VwGVG ist nur über Anträge der Parteien auf Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden (§§ 22, 31 VwGVG). Einen Antrag auf Feststellung des ex lege Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der aufschiebenden Wirkung kennt das VwGVG dagegen nicht.Nach dem VwGVG ist nur über Anträge der Parteien auf Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden (Paragraphen 22, 31, VwGVG). Einen Antrag auf Feststellung des ex lege Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der aufschiebenden Wirkung kennt das VwGVG dagegen nicht.
Schlagworte
Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, Verfahrensweiterführung nach dem VerwaltungsgerichtshofverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.17.2.2.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014