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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 19. Dezember 2002, 98/15/0210; B 27. Februar 2002, 2001/13/0231) ist in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150047.X01Im RIS seit
31.08.2004