Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2014Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG §2 Abs1Rechtssatz
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 leg cit an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 7 Abs 1a BauPolG überflüssig.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins a, BauPolG überflüssig.
Schlagworte
Rechtsnachfolge, keine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren an den Grundeigentümer, keine Parteistellung der GrundeigentümerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.39.2.2014Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014