RS Lvwg 2014/3/3 LVwG-3/39/2-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.03.2014

Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG §2 Abs1
BauPolG §7 Abs1a

Rechtssatz

Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 leg cit  an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 7 Abs 1a BauPolG überflüssig.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass auf Grund des von der mitbeteiligten Partei an sie erfolgten Eigentumsübergangs der Miteigentumsanteile (mit Begründung von Wohnungseigentum) sie als Rechtsnachfolgerin der R. Ges.m.b.H. automatisch auch in der Rechtsstellung der R. Ges.m.b.H. als Antragstellerin (Bewilligungswerberin) im gegenständlichen Bauverfahren nachrücken, ist entgegenzuhalten, dass das BauPolG eine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit  an den Grundeigentümer nicht kennt. Es ist auch dem Nichteigentümer des betroffenen Grundstückes gestattet ein derartiges Baubewilligungsansuchen - unbeschadet der dinglichen Wirkung einer Baubewilligung - einzubringen. Andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins a, BauPolG überflüssig.

Schlagworte

Rechtsnachfolge, keine Bindung der Antragstellung für ein Baubewilligungsverfahren an den Grundeigentümer, keine Parteistellung der Grundeigentümerin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.39.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten