RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §296;
GewStG §6 Abs1;
SteuerreformG 1993 Art7 Z2 litc;
SteuerreformG 1993 Art7;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn nun im Beschwerdefall der in § 6 Abs 1 GewStG angesprochene, nach dem KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einem eigenständigen, nur für Zwecke der Gewerbesteuer erstellten Zwischen-Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 ermittelt worden ist, liegt kein Fall vor, auf welchen - in teleologischer Reduktion - die Anwendung der durch den Wortlaut des § 296 BAO bestimmten Rechtsfolge zu verweigern wäre. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass es Art VII des Steuerreformgesetzes 1993 dem Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1993/94 freistellt, den Gewerbeertrag entweder ausgehend vom körperschaftsteuerlichen Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres zu errechnen und einen Anteil davon als auf das Kalenderjahr 1993 entfallend anzusetzen oder einen eigenen Zwischen-Jahresabschluss für Gewerbesteuerzwecke zum 31. Dezember 1993 zu erstellen. Im erstgenannten Fall besteht jene Verknüpfung zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuersteuer, von welcher der Gesetzgeber bei der Normierung der Folgewirkung des § 296 BAO ausgegangen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2864). Nun hat der Gesetzgeber wegen des Auslaufens der Erhebung der Gewerbesteuer mit Z 2 lit c des Art VII Steuerreformgesetz 1993 dem Steuerpflichtigen zwar die Option eingeräumt, eine von der Gewinnermittlung für Zwecke der Körperschaftsteuer unabhängige Gewinnermittlung für Gewerbesteuerzwecke zum 31. Dezember 1993 vorzunehmen. Es besteht aber kein Hinweis darauf, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, dass hinsichtlich Gewerbesteuer 1994 auch die Regelung des § 296 BAO, die sich - je nach Verfahrenskonstellation - vielfach zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann, durch die Ausübung der genannten Option in Wegfall komme.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150072.X07

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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