Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2014Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §20 Abs4;Rechtssatz
Eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum kommt nur dann in Betracht, wenn sich der baubehördliche Auftrag an alle Miteigentümer richtet. Der Auftrag kann zwar rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist.
Schlagworte
Vollstreckungsverfahren eines baupolizeilichen Auftrages bei Miteigentum, VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.48.7.2014Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014