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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2004/03/0019 AW 2004/03/0021 AW 2004/03/0020Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes - Soweit der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030017.A02Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013