RS Lvwg 2014/8/11 LVwG-3/111/2-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
VwGVG §31 Abs1

Rechtssatz

Die Nachbarin, die den erstinstanzlichen Bescheid nicht angefochten hat, hat damit ihre Parteistellung im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde verloren. Dies hat zur Folge, dass sie auch für das weitere Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Beschwerdelegitimation hat (vgl. VwGH 5.6.1991, 91/01/0041 mwN).Die Nachbarin, die den erstinstanzlichen Bescheid nicht angefochten hat, hat damit ihre Parteistellung im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde verloren. Dies hat zur Folge, dass sie auch für das weitere Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Beschwerdelegitimation hat vergleiche VwGH 5.6.1991, 91/01/0041 mwN).

Schlagworte

Parteistellung, keine Beschwerdelegitimation, Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.111.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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