Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2014Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Die Nachbarin, die den erstinstanzlichen Bescheid nicht angefochten hat, hat damit ihre Parteistellung im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde verloren. Dies hat zur Folge, dass sie auch für das weitere Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Beschwerdelegitimation hat (vgl. VwGH 5.6.1991, 91/01/0041 mwN).Die Nachbarin, die den erstinstanzlichen Bescheid nicht angefochten hat, hat damit ihre Parteistellung im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde verloren. Dies hat zur Folge, dass sie auch für das weitere Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Beschwerdelegitimation hat vergleiche VwGH 5.6.1991, 91/01/0041 mwN).
Schlagworte
Parteistellung, keine Beschwerdelegitimation, RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.111.2.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015