Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2014Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur schließt die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung mit ein, sofern sich aus der Vollmacht nichts Gegenteiliges ergibt. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen, wobei dieser als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen ist (zuletzt VwGH 17.12.2013, 2013/09/011). Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nur an die Vertretenen persönlich bewirkte somit keine rechtswirksame Zustellung.Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur schließt die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung mit ein, sofern sich aus der Vollmacht nichts Gegenteiliges ergibt. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen, wobei dieser als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen ist (zuletzt VwGH 17.12.2013, 2013/09/011). Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nur an die Vertretenen persönlich bewirkte somit keine rechtswirksame Zustellung.
Die eingebrachte Beschwerde ist trotz der fehlenden (rechtswirksamen) Zustellung des angefochtenen Bescheides aber dennoch zulässig, da in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits mit der Erlassung an eine Partei existent geworden ist; in einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht (rechtswirksam) ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben (VwGH 28.4.2011, 2009/07/0023).
Schlagworte
Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Rechtsmittelverfahren, rechtswirksame Zustellung, VertretungsvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.111.2.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015