RS Lvwg 2014/8/11 LVwG-3/111/2-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.08.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
VwGVG §28 Abs1
AVG §10
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur schließt die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd § 10 AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung mit ein, sofern sich aus der Vollmacht nichts Gegenteiliges ergibt. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen, wobei dieser als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen ist (zuletzt VwGH 17.12.2013, 2013/09/011). Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nur an die Vertretenen persönlich bewirkte somit keine rechtswirksame Zustellung.Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur schließt die allgemeine Vertretungsvollmacht iSd Paragraph 10, AVG im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung mit ein, sofern sich aus der Vollmacht nichts Gegenteiliges ergibt. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen, wobei dieser als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen ist (zuletzt VwGH 17.12.2013, 2013/09/011). Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides nur an die Vertretenen persönlich bewirkte somit keine rechtswirksame Zustellung.

Die eingebrachte Beschwerde ist trotz der fehlenden (rechtswirksamen) Zustellung des angefochtenen Bescheides aber dennoch zulässig, da in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits mit der Erlassung an eine Partei existent geworden ist; in einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht (rechtswirksam) ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben (VwGH 28.4.2011, 2009/07/0023).

Schlagworte

Parteistellung, Beschwerdelegitimation, Rechtsmittelverfahren, rechtswirksame Zustellung, Vertretungsvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.111.2.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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