TE Lvwg Erkenntnis 2015/9/15 LVwG-2/102/7-2015

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Veröffentlicht am 15.09.2015
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Entscheidungsdatum

15.09.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b Abs1 Z2
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brand-stätter über die Nachbarbeschwerde der Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G.
Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand, vertreten durch die Rechtsanwälte H., I., J., K.
& Partner, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05.
2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015, (mitbeteiligte Partei: B. Immobilienentwicklung GmbH)
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brand-stätter über die Nachbarbeschwerde der Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G., Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand, vertreten durch die Rechtsanwälte H., römisch eins., J., K., & Partner, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05., 2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015, (mitbeteiligte Partei: B. Immobilienentwicklung GmbH)

I. zu Recht e r k a n n t:römisch eins. zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co
Treuhand, soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b
GewO bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co, Treuhand, soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b,, GewO bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.

II. den B E S C H L U S S gefasst:römisch zwei. den B E S C H L U S S gefasst:

Die Beschwerde der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotel-gesellschaft mbH & Co Treuhand wird im Übrigen (hinsichtlich der Einwendung einer
Beeinträchtigung durch Lärm aufgrund des Anlieferverkehrs sowie Benutzung der
Gästeparkplätze) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotel-gesellschaft mbH & Co Treuhand wird im Übrigen (hinsichtlich der Einwendung einer, Beeinträchtigung durch Lärm aufgrund des Anlieferverkehrs sowie Benutzung der, Gästeparkplätze) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Eingabe vom 17.09.2014 sowie Teilrückziehung (des baurechtlichen Ansuchens) vom 10.4.2015 und Ergänzung (Konkretisierung anlässlich der mündlichen Verhandlung) vom 6.5.2015 ersuchte die B. Immobilienentwicklung GmbH unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes (Kaffee samt Bioladen) in der geplanten Seniorenresidenz E., auf GP XX, KG E.. Laut Einreichunterlagen soll das Kaffee samt Bioladen für ca. 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist eine Größe von ca. 108 m² auf. Die Betriebszeiten
für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 20.00 Uhr festgelegt und für den Betrieb des Kaffees stehen insgesamt 11 PKW-Stellplätze im Freien für die Gäste
zur Verfügung. Für den Betrieb des Kaffees ist auch eine Küche (ca. 45 m²) mit den
entsprechenden Geräten und Einrichtungen sowie sanitäre Einrichtungen und im Unter-geschoß ein Lager- und Kühlraum sowie eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca. 400 m². Der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte liegt bei. ca. 40 KW.
Mit Eingabe vom 17.09.2014 sowie Teilrückziehung (des baurechtlichen Ansuchens) vom 10.4.2015 und Ergänzung (Konkretisierung anlässlich der mündlichen Verhandlung) vom 6.5.2015 ersuchte die B. Immobilienentwicklung GmbH unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes (Kaffee samt Bioladen) in der geplanten Seniorenresidenz E., auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E.. Laut Einreichunterlagen soll das Kaffee samt Bioladen für ca. 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist eine Größe von ca. 108 m² auf. Die Betriebszeiten, für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 20.00 Uhr festgelegt und für den Betrieb des Kaffees stehen insgesamt 11 PKW-Stellplätze im Freien für die Gäste, zur Verfügung. Für den Betrieb des Kaffees ist auch eine Küche (ca. 45 m²) mit den, entsprechenden Geräten und Einrichtungen sowie sanitäre Einrichtungen und im Unter-geschoß ein Lager- und Kühlraum sowie eine mechanische Lüftungsanlage vorgesehen. Die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca. 400 m². Der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte liegt bei. ca. 40 KW.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05.2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015 festgestellt, dass es sich bei der Betriebsanlage um einen Gastgewerbebetrieb handelt, auf den die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zutreffen, weshalb das vereinfachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die
oa. Betriebsanlage. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die im
erstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist die
Betriebsanlage gemäß diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig
wurden der B. Immobilien GmbH verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auf-lagen als Aufträge erteilt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18.05.2015, Zahl 30202-152/5765/48-2015 festgestellt, dass es sich bei der Betriebsanlage um einen Gastgewerbebetrieb handelt, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zutreffen, weshalb das vereinfachte gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren anzuwenden war. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die, oa. Betriebsanlage. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die im, erstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist die, Betriebsanlage gemäß diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig, wurden der B. Immobilien GmbH verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auf-lagen als Aufträge erteilt.

Die von den Eigentümern des benachbarten Grünstückes GP YY., KG E., Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand im erstinstanz-lichen Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.Die von den Eigentümern des benachbarten Grünstückes Gesetzgebungsperiode YY., KG E., Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand im erstinstanz-lichen Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid der belangten Behörde
brachten die Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand vertreten durch die Rechtsanwälte H., I., J., K. & Partner fristge-recht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass
die Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet habe,
da die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht vorliegen würden. Konkret wurde eingewendet, dass Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten seien und zudem unklare Einreichunterlagen vorliegen würden. Nach den Einreichunterlagen seien insgesamt 31 PKW-Stellplätze ausgewiesen und durch deren Benützung und das Verhalten der Gäste sei eine unzumutbare Belästigung und auch
gesundheitliche Beeinträchtigungen der Gäste und Patienten in den zu den Parkplätzen hin gerichteten Zimmern der beiden Landhausvillen auf dem Grundstück YY zu erwarten. Die Antragstellerin habe zwar von dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung Abstand genommen und mangels baurechtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde den gewerbebehördlichen Antrag anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 eingeschränkt jedoch dabei nur ausgeführt,
dass „die erforderlichen 11 PKW-Stellplätze für den gegenständlichen Gewerbebetrieb
in den Einreichunterlagen ersichtliche gemacht werden“. Aus Sicht der Beschwerdeführer bedeute dies keine Einschränkung der PKW-Stellplätze für die Betriebsanlage, weshalb weiterhin von den ursprünglichen 31 PKW-Stellplätzen und die damit verbundenen Lärmemissionen auszugehen sei.
Gegen diesen Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheid der belangten Behörde, brachten die Nachbarn Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand vertreten durch die Rechtsanwälte H., römisch eins., J., K. & Partner fristge-recht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass, die Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet habe,, da die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht vorliegen würden. Konkret wurde eingewendet, dass Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu erwarten seien und zudem unklare Einreichunterlagen vorliegen würden. Nach den Einreichunterlagen seien insgesamt 31 PKW-Stellplätze ausgewiesen und durch deren Benützung und das Verhalten der Gäste sei eine unzumutbare Belästigung und auch, gesundheitliche Beeinträchtigungen der Gäste und Patienten in den zu den Parkplätzen hin gerichteten Zimmern der beiden Landhausvillen auf dem Grundstück YY zu erwarten. Die Antragstellerin habe zwar von dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer bau- und gewerbebehördlichen Bewilligung Abstand genommen und mangels baurechtlicher Zuständigkeit der belangten Behörde den gewerbebehördlichen Antrag anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2015 eingeschränkt jedoch dabei nur ausgeführt,, dass „die erforderlichen 11 PKW-Stellplätze für den gegenständlichen Gewerbebetrieb, in den Einreichunterlagen ersichtliche gemacht werden“. Aus Sicht der Beschwerdeführer bedeute dies keine Einschränkung der PKW-Stellplätze für die Betriebsanlage, weshalb weiterhin von den ursprünglichen 31 PKW-Stellplätzen und die damit verbundenen Lärmemissionen auszugehen sei.

Weiters wurde moniert, dass die Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen, dass die Anlieferung für den Küchenbetrieb über den Innenhof erfolge, in welchem der Wendeplatz ausgebildet sei und das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich dadurch weitestgehend abgeschirmt sei und in Bezug auf die projektierten Lieferzeiten somit
keine Auswirkungen in Bezug auf die Nachbarschaft gegeben seien, die die örtlichen
Verhältnisse beeinflussen, inhaltlich nicht schlüssig seien. Es sei anhand der Einreich-pläne klar zu erkennen, dass sich die Abschirmung der rückwärtigen Zufahrten nur auf einen Teil der Fahrten beziehen könne, weshalb dies ebenfalls eine Lärmbelastung und damit Beeinträchtigungen iSd. § 74 Abs. 2 GewO darstellen würde. Die Behörde bzw.
die Sachverständigen haben auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde E. mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.1.2001 als Heilbad anerkannt wurde
und daher bestimmte Ruhezeiten verfügt seien. Weiters würden die GP XX sowie GP YY gemäß rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde über die Widmung
„Sonderfläche Kurzentrum, Gesundheits-, Sozial-, Freizeit- und Fremdenverkehrsein-richtungen iSd ROG aufweisen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei die Behörde zu
Weiters wurde moniert, dass die Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen, dass die Anlieferung für den Küchenbetrieb über den Innenhof erfolge, in welchem der Wendeplatz ausgebildet sei und das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich dadurch weitestgehend abgeschirmt sei und in Bezug auf die projektierten Lieferzeiten somit, keine Auswirkungen in Bezug auf die Nachbarschaft gegeben seien, die die örtlichen, Verhältnisse beeinflussen, inhaltlich nicht schlüssig seien. Es sei anhand der Einreich-pläne klar zu erkennen, dass sich die Abschirmung der rückwärtigen Zufahrten nur auf einen Teil der Fahrten beziehen könne, weshalb dies ebenfalls eine Lärmbelastung und damit Beeinträchtigungen iSd. Paragraph 74, Absatz 2, GewO darstellen würde. Die Behörde bzw., die Sachverständigen haben auch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde E. mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.1.2001 als Heilbad anerkannt wurde, und daher bestimmte Ruhezeiten verfügt seien. Weiters würden die Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig sowie Gesetzgebungsperiode YY gemäß rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde über die Widmung , „Sonderfläche Kurzentrum, Gesundheits-, Sozial-, Freizeit- und Fremdenverkehrsein-richtungen iSd ROG aufweisen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei die Behörde zu

Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Ge-nehmigungsverfahrens ausgegangen und habe die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf volle Parteistellung beschränkt.

In gegenständlicher Angelegenheit fand am 18.08.2015 eine öffentliche mündliche
Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zur Verhandlung sind
für die Beschwerdeführer, Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand und für die mitbeteiligte Partei, B. Immobilienentwicklung GmbH, jeweils die rechtsfreundlichen Vertreter erschienen. Für die belangte Behörde erschien Frau Dr. M. N. und weiters war der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. O. P. anwesend.
In gegenständlicher Angelegenheit fand am 18.08.2015 eine öffentliche mündliche, Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zur Verhandlung sind, für die Beschwerdeführer, Med. F. E. GmbH & Co KG sowie KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand und für die mitbeteiligte Partei, B. Immobilienentwicklung GmbH, jeweils die rechtsfreundlichen Vertreter erschienen. Für die belangte Behörde erschien Frau Dr. M. N. und weiters war der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. O. P. anwesend.

Der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen
Beschwerdegründe und monierte erneut, dass die Einschränkung auf die 11 PKW-Stellplätze im Ansuchen für die gewerberechtliche Bewilligung nicht eindeutig erfolgt
sei und daher befürchtet werden müsse, dass die Gäste auch die übrigen Parkplätze
benutzen werden, was eine störende Lärmentwicklung zur Folge habe. Auch werde
durch den zu erwartenden Anlieferverkehr durch die LKW eine unzumutbare Lärm-belästigung für die Gäste und Patienten der beiden angrenzenden Landhäuser beim
Kurzentrum verursacht. Die Behörde habe daher mangels Vorliegen der Voraus-setzungen zu Unrecht das vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet.
Der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen, Beschwerdegründe und monierte erneut, dass die Einschränkung auf die 11 PKW-Stellplätze im Ansuchen für die gewerberechtliche Bewilligung nicht eindeutig erfolgt, sei und daher befürchtet werden müsse, dass die Gäste auch die übrigen Parkplätze, benutzen werden, was eine störende Lärmentwicklung zur Folge habe. Auch werde, durch den zu erwartenden Anlieferverkehr durch die LKW eine unzumutbare Lärm-belästigung für die Gäste und Patienten der beiden angrenzenden Landhäuser beim, Kurzentrum verursacht. Die Behörde habe daher mangels Vorliegen der Voraus-setzungen zu Unrecht das vereinfachte Bewilligungsverfahren angewendet.

Die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei
führten aus, dass die geplante Betriebsanlage (Kaffee samt Bioladen) jedenfalls die
Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfülle, da das Ausmaß
der dem Gastgewerbebetrieb zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebs-flächen zweifelsfrei unter 800 m² und auch der elektrische Anschlusswert der
technischen An-lagen unter 300 kW liege. Weiters wurde hingewiesen, dass sich die
Einschränkung und Konkretisierung des Ansuchens anlässlich der mündlichen Ver-handlung am 6.5.2015 unter anderem explizit auf die 11 PKW-Stellplätze bezogen
habe, weshalb es auch keinerlei Zweifel über die beabsichtigte Anzahl der PKW-Stellplätze gebe.
Die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei, führten aus, dass die geplante Betriebsanlage (Kaffee samt Bioladen) jedenfalls die, Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfülle, da das Ausmaß, der dem Gastgewerbebetrieb zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebs-flächen zweifelsfrei unter 800 m² und auch der elektrische Anschlusswert der , technischen An-lagen unter 300 kW liege. Weiters wurde hingewiesen, dass sich die, Einschränkung und Konkretisierung des Ansuchens anlässlich der mündlichen Ver-handlung am 6.5.2015 unter anderem explizit auf die 11 PKW-Stellplätze bezogen, habe, weshalb es auch keinerlei Zweifel über die beabsichtigte Anzahl der PKW-Stellplätze gebe.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte ergänzend zu seinem bereits
im Bewilligungsverfahren erstellten Gutachten aus, dass bei einem projektgemäßen
Betrieb mit keinen relevanten Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn zu rechnen sei.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte ergänzend zu seinem bereits, im Bewilligungsverfahren erstellten Gutachten aus, dass bei einem projektgemäßen, Betrieb mit keinen relevanten Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn zu rechnen sei.

Sachverhalt bzw Projektbeschreibung:

Die B. Immobilienentwicklung GmbH beabsichtigt auf GP XX, KG E. eine Senioren-residenz samt Gastgewerbebetrieb (Kaffee mit angeschlossenem Bioladen) zu errichten. Ursprünglich wurde dieses Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowohl zur baubehördlichen als auch gewerbebehördlichen Bewilligung eingereicht. Mangels
Zuständigkeit für die Bewilligung einer Seniorenresidenz der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde das Bauansuchen mit Schreiben vom 10.04.2015 für gegenständliches
Projekt zurückgezogen. Das Ansuchen für die gewerbebehördliche Genehmigung wurde aufrechterhalten, wobei sich das gewerbebehördliche Genehmigungsansuchen ausschließlich auf diesen Anlagenteil (Kaffee samt Bioladen) beziehen soll. Anlässlich der
von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde dieses Ansuchen neuerlich eingeschränkt bzw konkretisiert. Die für die Beurteilung-teilung maßgeblichen Einreichunterlagen mit Plänen und Beschreibungen, die auch einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, wurden von der Firma W. Investment GmbH, dem Technischen Büro Ing. V., der Raumklima Planungs-gesellschaft mbH, der R. Design Ingenieurbüro Großküchenplanung & Consulting und der T. & U. GnbR erstellt. Die für den Gastgewerbebetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten werden nach den Einreichunterlagen im westlichen Bereich des Hauses 1 der geplanten Seniorenresidenz eingerichtet und über die Barbarastraße bzw eine private Aufschließungsstraße (Mailänder) aufgeschlossen. Das Kaffee samt Bioladen soll für ca
20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist insgesamt eine Größe von
ca 108 m² auf. Die Betriebszeiten für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei für den Betrieb des Kaffees insgesamt 11 Stellplätze für PKW im Freien zur Verfügung stehen. Diese 11 PKW-Stellplätze sind auf dem Betriebsgrundstück entlang der Barbarastraße sowie teilweise im Südosten neben der privaten Aufschließungsstraße situiert. Die Zeiten der Anlieferung für den Kaffeehausbetrieb er-strecken sich über den Zeitraum von Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr. Die Abhaltung von Musikdarbietungen beschränkt sich maximal auf die Ausstrahlung von
Hintergrundmusik. Weiters ist auch die Einrichtung einer Küche mit ca 25 m² mit den entsprechenden Geräten und Einrichtungen – wie im Projekt angeführt - geplant. Weiters sind für den Kaffeebetrieb sanitäre Einrichtungen und im Unter- bzw Kellergeschoss
auch ein Lager und ein Kühlraum in der Planung vorgesehen. Die Gesamtfläche der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca 400 m². An technischen Anlagen sind im Projekt der Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen für die Küche sowie das Kaffee vorgesehen und werden die Geräte in einer eigenen Lüftungszentrale im Untergeschoss aufgestellt. Für die Küche im Erdgeschoss einschließlich der Vorbereitungsküche im Untergeschoss beträgt die
Gesamtluftmenge 4.400 m³/h und erfolgt die Frischluftansaugung aus dem Innenhof-bereich über die Außenwand der Lüftungszentrale. Die Ausblasung der Fortluft erfolgt über eine Reflektorhaube über Dach. Für die Abluftführung gelangen dabei Dunstab-zugshauben und für die Zuluftführung Auslässe in der Zwischendecke zum Einbau. Für das Kaffee wird die Lüftungsanlage auf eine Luftmenge von ca 550 m³/h ausgelegt. Dafür gelangt ein kombiniertes Zu- und Abluftgerät mit Wärmerückgewinnung und Elektro-heizregister im Deckenbereich des Kaffees zum Einbau und erfolgt die Frisch- und Fortluftführung im Erdgeschoss über die innenhofseitige Außenwand des Objektes. Ebenso gelangen bei den jeweiligen Lüftungsanlagen Schalldämpfer zum Einbau.
Die B. Immobilienentwicklung GmbH beabsichtigt auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E. eine Senioren-residenz samt Gastgewerbebetrieb (Kaffee mit angeschlossenem Bioladen) zu errichten. Ursprünglich wurde dieses Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowohl zur baubehördlichen als auch gewerbebehördlichen Bewilligung eingereicht. Mangels , Zuständigkeit für die Bewilligung einer Seniorenresidenz der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde das Bauansuchen mit Schreiben vom 10.04.2015 für gegenständliches, Projekt zurückgezogen. Das Ansuchen für die gewerbebehördliche Genehmigung wurde aufrechterhalten, wobei sich das gewerbebehördliche Genehmigungsansuchen ausschließlich auf diesen Anlagenteil (Kaffee samt Bioladen) beziehen soll. Anlässlich der, von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 wurde dieses Ansuchen neuerlich eingeschränkt bzw konkretisiert. Die für die Beurteilung-teilung maßgeblichen Einreichunterlagen mit Plänen und Beschreibungen, die auch einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, wurden von der Firma W. Investment GmbH, dem Technischen Büro Ing. römisch fünf., der Raumklima Planungs-gesellschaft mbH, der R. Design Ingenieurbüro Großküchenplanung & Consulting und der T. & U. GnbR erstellt. Die für den Gastgewerbebetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten werden nach den Einreichunterlagen im westlichen Bereich des Hauses 1 der geplanten Seniorenresidenz eingerichtet und über die Barbarastraße bzw eine private Aufschließungsstraße (Mailänder) aufgeschlossen. Das Kaffee samt Bioladen soll für ca, 20 bis 25 Verabreichungsplätze ausgelegt werden und weist insgesamt eine Größe von, ca 108 m² auf. Die Betriebszeiten für das Kaffee sind von Montag bis Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei für den Betrieb des Kaffees insgesamt 11 Stellplätze für PKW im Freien zur Verfügung stehen. Diese 11 PKW-Stellplätze sind auf dem Betriebsgrundstück entlang der Barbarastraße sowie teilweise im Südosten neben der privaten Aufschließungsstraße situiert. Die Zeiten der Anlieferung für den Kaffeehausbetrieb er-strecken sich über den Zeitraum von Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr. Die Abhaltung von Musikdarbietungen beschränkt sich maximal auf die Ausstrahlung von, Hintergrundmusik. Weiters ist auch die Einrichtung einer Küche mit ca 25 m² mit den entsprechenden Geräten und Einrichtungen – wie im Projekt angeführt - geplant. Weiters sind für den Kaffeebetrieb sanitäre Einrichtungen und im Unter- bzw Kellergeschoss, auch ein Lager und ein Kühlraum in der Planung vorgesehen. Die Gesamtfläche der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt ca 400 m². An technischen Anlagen sind im Projekt der Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen für die Küche sowie das Kaffee vorgesehen und werden die Geräte in einer eigenen Lüftungszentrale im Untergeschoss aufgestellt. Für die Küche im Erdgeschoss einschließlich der Vorbereitungsküche im Untergeschoss beträgt die, Gesamtluftmenge 4.400 m³/h und erfolgt die Frischluftansaugung aus dem Innenhof-bereich über die Außenwand der Lüftungszentrale. Die Ausblasung der Fortluft erfolgt über eine Reflektorhaube über Dach. Für die Abluftführung gelangen dabei Dunstab-zugshauben und für die Zuluftführung Auslässe in der Zwischendecke zum Einbau. Für das Kaffee wird die Lüftungsanlage auf eine Luftmenge von ca 550 m³/h ausgelegt. Dafür gelangt ein kombiniertes Zu- und Abluftgerät mit Wärmerückgewinnung und Elektro-heizregister im Deckenbereich des Kaffees zum Einbau und erfolgt die Frisch- und Fortluftführung im Erdgeschoss über die innenhofseitige Außenwand des Objektes. Ebenso gelangen bei den jeweiligen Lüftungsanlagen Schalldämpfer zum Einbau.

II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 359b Abs. 1 GewO lautet:Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO lautet:

Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§353), dass

         1.       jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Ver-
wendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die
in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt
sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch
dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Ver-, wendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die, in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt, sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch, dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

         2.       das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlich-keiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die
elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die
Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs.1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekannt-gabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge
zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzu-nehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid
für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen
des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungs-ansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben
eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen,
beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlich-keiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die, elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die, Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekannt-gabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten, Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge, zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzu-nehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid, für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen, des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungs-ansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben, eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen,, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

Gemäß § 359b Abs 2 GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-
heiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem verein-fachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen
Aus-führung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der
Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung
der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Aus-
dehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, um-geschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer
der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzu-nehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a)
vermieden werden.
Gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-, heiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem verein-fachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen, Aus-führung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der , Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung, der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Aus-, dehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, um-geschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer, der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzu-nehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,), vermieden werden.

Gemäß § 1 Z 1 bis 3 der auf Grund des § 359b Abs 2 GewO erlassenen Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebs-anlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unter-ziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen:
Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der auf Grund des Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO erlassenen Verordnung, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebs-anlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unter-ziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

1.
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4
GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und
in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 , GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und, in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
2.
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1
GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, , GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
3.
Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;Betriebsanlagen, die sowohl unter Ziffer eins, als auch unter Ziffer 2, fallen;

…….

Nach gesicherter VwGH- Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den
in der Verordnung BGBl Nr 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß
§ 359b Abs 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch-zuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsan-lagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1
oder Z 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfall-
prüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO" durchzuführen.)
Nach gesicherter VwGH- Judikatur vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den, in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß, Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durch-zuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsan-lagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins,, oder Ziffer 2, GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfall-, prüfung im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO" durchzuführen.)

§ 74 Abs. 2 GewO lautet:Paragraph 74, Absatz 2, GewO lautet:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten,
wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten,, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

         1.       das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der
jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des
nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners,
der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu ge-fährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der, jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des, nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners,, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß, aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu ge-fährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

         2.       die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder
in anderer Weise zu belästigen,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder, in anderer Weise zu belästigen,

[…]

§ 75 Abs. 2 GewO lautet:Paragraph 75, Absatz 2, GewO lautet:

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn
gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbe-trieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich
des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten
Personen.
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn, gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbe-trieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich, des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten, Personen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der
Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Aus-übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die
angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf
Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der, Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Aus-übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die, angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf, Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen

III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Umfang des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen:

Die Beschwerdeführer haben mehrfach moniert, dass aus dem Ansuchen nicht klar
hervorgehe, wie viele Gästeparkplätze der Betriebsanlage (Kaffee) tatsächlich zuge-ordnet seien.
Die Beschwerdeführer haben mehrfach moniert, dass aus dem Ansuchen nicht klar, hervorgehe, wie viele Gästeparkplätze der Betriebsanlage (Kaffee) tatsächlich zuge-ordnet seien.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu klar, dass die Antragstellerin ihr Ansuchen
bereits in der mündlichen Verhandlung am 6.5.2015 vor der Behörde dahingehend
konkretisiert hatte, dass für die beabsichtigte Betriebsanlage insgesamt 11 PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen. Überdies wurde der Behörde auch ein Lageplan,
erstellt durch Fa. W. vom 13.5.2015, welcher einen Bestandteil des Genehmigungs-bescheides bildet, mit den explizit für die Gewerbeeinheit zugewiesenen 11 PKW-Stellplätzen vorgelegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid
unter Pkt. 14. der erteilten Aufträge ausgeführt, dass „ die erforderlichen Parkplätze
zu kennzeichnen, staubfrei zu halten und mit entsprechenden Hinweisschildern für
die Nutzung des Gastgewerbebetriebes auszustatten sind.“ Auch im Zuge der münd-lichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.8.2015 wurde von der Antragstellerin erneut klargestellt, dass sich der Antrag explizit auf diese im
oa. Plan dargestellten 11 PKW-Stellplätze bezieht. Für das Landesverwaltungsgericht
ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Ein-schränkungen im Ansuchen bezüglich der Anzahl der für die Betriebsanlage zur Ver-fügung stehender Kundenparkplätze gebe, nicht nachvollziehbar. Aus den Aus-
sagen in den mündlichen Verhandlungen und den vorgelegten Planunterlagen lässt
sich zweifelsfrei erkennen, dass sich das Genehmigungsansuchen für die Betriebsanlage explizit auf diese 11 PKW-Stellplätze bezieht.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu klar, dass die Antragstellerin ihr Ansuchen, bereits in der mündlichen Verhandlung am 6.5.2015 vor der Behörde dahingehend, konkretisiert hatte, dass für die beabsichtigte Betriebsanlage insgesamt 11 PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen. Überdies wurde der Behörde auch ein Lageplan,, erstellt durch Fa. W. vom 13.5.2015, welcher einen Bestandteil des Genehmigungs-bescheides bildet, mit den explizit für die Gewerbeeinheit zugewiesenen 11 PKW-Stellplätzen vorgelegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid, unter Pkt. 14. der erteilten Aufträge ausgeführt, dass „ die erforderlichen Parkplätze, zu kennzeichnen, staubfrei zu halten und mit entsprechenden Hinweisschildern für, die Nutzung des Gastgewerbebetriebes auszustatten sind.“ Auch im Zuge der münd-lichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 18.8.2015 wurde von der Antragstellerin erneut klargestellt, dass sich der Antrag explizit auf diese im, oa. Plan dargestellten 11 PKW-Stellplätze bezieht. Für das Landesverwaltungsgericht, ist daher das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Ein-schränkungen im Ansuchen bezüglich der Anzahl der für die Betriebsanlage zur Ver-fügung stehender Kundenparkplätze gebe, nicht nachvollziehbar. Aus den Aus-, sagen in den mündlichen Verhandlungen und den vorgelegten Planunterlagen lässt, sich zweifelsfrei erkennen, dass sich das Genehmigungsansuchen für die Betriebsanlage explizit auf diese 11 PKW-Stellplätze bezieht.

Zur Parteistellung der Beschwerdeführerinnen:

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie
etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter
von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie, etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter, von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Die Beschwerdeführerin KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand sowie Med.
F. E. GmbH & Co KG sind Inhaber des Kurzentrums E. wobei auf dem benachbarten Grundstück YY KG E. zwei sogenannte „Landhäuser“ bzw. Apartmenthäuser, in denen sich vorübergehend Patienten und Gäste des Kurzentrums aufhalten, betrieben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind daher als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich
regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, am unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück Nachbarinnen iSd. § 75 Abs. 2 GewO.
Die Beschwerdeführerin KG Haus G. Hotelgesellschaft mbH & Co Treuhand sowie Med., F. E. GmbH & Co KG sind Inhaber des Kurzentrums E. wobei auf dem benachbarten Grundstück YY KG E. zwei sogenannte „Landhäuser“ bzw. Apartmenthäuser, in denen sich vorübergehend Patienten und Gäste des Kurzentrums aufhalten, betrieben werden. Die Beschwerdeführerinnen sind daher als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich, regemäßig Personen vorübergehend aufhalten, am unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück Nachbarinnen iSd. Paragraph 75, Absatz 2, GewO.

Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren
gemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die gemäß § 42 AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird.
Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren, gemäß Paragraph 356, GewO volle Parteistellung, die gemäß Paragraph 42, AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird.

Zur Wahl des Verfahrens:

Eingangs wird angemerkt, dass die geplante gastgewerbliche Betriebsanlage „Kaffee“
in der geplanten Seniorenresidenz in E., auf GP XX, KG E., die Kriterien des § 1 Z 1
der VO BGBl 850/1994 idgF für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungs-verfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO erfüllt, da es sich um eine Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 handelt, in
denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder
musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter
dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser
ist als der übliche Gesprächston der Gäste). Das gegenständliche Kaffee verfügt über
20-25 Verabreichungsplätze und Musikdarbietungen sind allenfalls in Form von bloßer Hintergrundmusik vorgesehen. Der Behörde steht es aber trotz Vorliegens der An-wendungsvoraussetzungen der VO BGBl 850/1994 idgF durchaus zu, eine Einzelfall-prüfung im Sinne des § 359b GewO 1994 durchzuführen.
Eingangs wird angemerkt, dass die geplante gastgewerbliche Betriebsanlage „Kaffee“, in der geplanten Seniorenresidenz in E., auf Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, KG E., die Kriterien des Paragraph eins, Ziffer eins,, der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungs-verfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO erfüllt, da es sich um eine Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 handelt, in, denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder, musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter, dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser, ist als der übliche Gesprächston der Gäste). Das gegenständliche Kaffee verfügt über, 20-25 Verabreichungsplätze und Musikdarbietungen sind allenfalls in Form von bloßer Hintergrundmusik vorgesehen. Der Behörde steht es aber trotz Vorliegens der An-wendungsvoraussetzungen der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, idgF durchaus zu, eine Einzelfall-prüfung im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 durchzuführen.

Insoweit ist auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283, zu verweisen, wonach auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für in der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 bezeichnete Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 der Behörde eine Einzelfallprüfung verpflichtend ist (dies im Wege einer verfassungskonformen Interpretation; der Verwaltungsgerichtshof verwies im
zitierten Erkenntnis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März
2004, VfSlg. 17.165). Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, kommen aber Nachbarn bei der Einzelfallprüfung keine durch-
setzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu, sodass die Beschwerdeführer mit der vor-liegenden Argumentation keine Verletzung ihrer behaupteten subjektiv-öffentlichen
Rechte dartun können.
Insoweit ist auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0283, zu verweisen, wonach auch im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, bezeichnete Arten von Betriebsanlagen gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 der Behörde eine Einzelfallprüfung verpflichtend ist (dies im Wege einer verfassungskonformen Interpretation; der Verwaltungsgerichtshof verwies im, zitierten Erkenntnis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März, 2004, VfSlg. 17.165). Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, kommen aber Nachbarn bei der Einzelfallprüfung keine durch-, setzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu, sodass die Beschwerdeführer mit der vor-liegenden Argumentation keine Verletzung ihrer behaupteten subjektiv-öffentlichen, Rechte dartun können.

Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass das Ausmaß
der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigen.
Somit werden im konkreten Fall auch die im § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 genannten Messgrößen jedenfalls deutlich unterschritten, da die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 400 m² beträgt und der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte bei ca. 40 KW liegt.
Aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt sich, dass das Ausmaß, der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigen., Somit werden im konkreten Fall auch die im Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 genannten Messgrößen jedenfalls deutlich unterschritten, da die Gesamtfläche der für die Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt ca. 400 m² beträgt und der elektrische Anschlusswert der technischen Geräte bei ca. 40 KW liegt.

Die Behörde hat in ihrer Entscheidung auch dargelegt, dass aufgrund der geplanten
Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein-trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO oder Be-lastungen der Umwelt (§ 69a leg cit.) vermieden werden und stützte ihre Begründung
im Wesentlichen auf die bautechnischen und gewerbetechnischen Begutachtungen
durch die jeweiligen beigezogenen Amtssachverständigen.
Die Behörde hat in ihrer Entscheidung auch dargelegt, dass aufgrund der geplanten, Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein-trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO oder Be-lastungen der Umwelt (Paragraph 69 a, leg cit.) vermieden werden und stützte ihre Begründung, im Wesentlichen auf die bautechnischen und gewerbetechnischen Begutachtungen, durch die jeweiligen beigezogenen Amtssachverständigen.

Dazu ist auszuführen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung
der Frage, ob durch die Benützung der geplanten 11 Besucherparkplätze und durch
den Lieferverkehr für das Tagescafe eine unzumutbare Lärmbelästigung iSd § 74 Abs 2 GewO für die Gäste im benachbarten Kurhaus zu erwarten sei, an Befund und Gut-achten des beigezogenen Sachverständigen orientiert hat. Man hat sich zur Klärung
dieser Fachfrage also eines Sachverständigen bedient, wobei dessen Ausführungen
und Gutachten grundsätzlich mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein
schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleich-wertiges, fachlich fundiertes, Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (zB VwGH
vom 8.7.1988, 06/18/0127, ua). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein "Gegengutachten" vorzu-legen wurde nicht ergriffen.
Dazu ist auszuführen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, der Frage, ob durch die Benützung der geplanten 11 Besucherparkplätze und durch, den Lieferverkehr für das Tagescafe eine unzumutbare Lärmbelästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO für die Gäste im benachbarten Kurhaus zu erwarten sei, an Befund und Gut-achten des beigezogenen Sachverständigen orientiert hat. Man hat sich zur Klärung, dieser Fachfrage also eines Sachverständigen bedient, wobei dessen Ausführungen, und Gutachten grundsätzlich mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein, schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleich-wertiges, fachlich fundiertes, Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (zB VwGH, vom 8.7.1988, 06/18/0127, ua). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein "Gegengutachten" vorzu-legen wurde nicht ergriffen.

Hinsichtlich möglicher Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach-teilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a), darf daher nochmals auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter verwiesen werden. Es ist demnach aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage jedenfalls zu erwarten, dass mögliche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen iSd § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dabei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass durch den Lieferverkehr für den Kaffeehausbetrieb sowie
durch die Benützung der 11 projektierten Besucherparkplätze keine nennenswerte
Belastungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm für die Nachbarschaft zu erwarten
sind. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lieferzeiten zwischen 8.00
und 20.00 Uhr von jeweils Montag bis Samstag stattfinden und für die Lebensmittel-anlieferung lediglich ein bis zwei Lkw-Fahrten pro Woche stattfinden, wobei im Betriebskonzept festgelegt wurde, dass für den Betrieb der gesamten Seniorenresidenz maximal 5 bis 10 Lkw-Fahrten pro Tag notwendig sein werden. Der Sachverständige ging in seiner Begutachtung auch auf die besondere bauliche Ausgestaltung des An- und Ablieferbereiches ein, welcher über den Innenhof in dem ein Wendeplatz ausgebildet ist, abgewickelt wird. Das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich wird durch diese bauliche Ausgestaltung größtenteils abgeschirmt. Der Amtssachverständige räumte auch ein,
dass besagter Verkehrslärm möglicherweise bei geöffnetem Fenster/Balkontüre im
gegenüberliegenden Landhaus bzw. Apartmenthaus wahrnehmbar sei, jedoch dieser
Verkehrslärm im Zusammenhang mit dem sonstigen Umgebungslärm und örtlichen
Gegebenheiten, insbesondere der Verkehrslärm der vorbeiführenden Autobahn und
Verkehrslärm verursacht durch Anrainerverkehr zu betrachten ist. In seiner Gesamt-beurteilung ging der Amtssachverständige davon aus, dass es bei projektgemäßem
Betrieb zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn kommen wird.
Hinsichtlich möglicher Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nach-teilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (§69a), darf daher nochmals auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter verwiesen werden. Es ist demnach aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage jedenfalls zu erwarten, dass mögliche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Ein-wirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden., Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dabei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass durch den Lieferverkehr für den Kaffeehausbetrieb sowie, durch die Benützung der 11 projektierten Besucherparkplätze keine nennenswerte , Belastungen bzw. Beeinträchtigungen durch Lärm für die Nachbarschaft zu erwarten, sind. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Lieferzeiten zwischen 8.00, und 20.00 Uhr von jeweils Montag bis Samstag stattfinden und für die Lebensmittel-anlieferung lediglich ein bis zwei Lkw-Fahrten pro Woche stattfinden, wobei im Betriebskonzept festgelegt wurde, dass für den Betrieb der gesamten Seniorenresidenz maximal 5 bis 10 Lkw-Fahrten pro Tag notwendig sein werden. Der Sachverständige ging in seiner Begutachtung auch auf die besondere bauliche Ausgestaltung des An- und Ablieferbereiches ein, welcher über den Innenhof in dem ein Wendeplatz ausgebildet ist, abgewickelt wird. Das rückwärtige Zufahren zum Verladebereich wird durch diese bauliche Ausgestaltung größtenteils abgeschirmt. Der Amtssachverständige räumte auch ein,, dass besagter Verkehrslärm möglicherweise bei geöffnetem Fenster/Balkontüre im, gegenüberliegenden Landhaus bzw. Apartmenthaus wahrnehmbar sei, jedoch dieser, Verkehrslärm im Zusammenhang mit dem sonstigen Umgebungslärm und örtlichen, Gegebenheiten, insbesondere der Verkehrslärm der vorbeiführenden Autobahn und, Verkehrslärm verursacht durch Anrainerverkehr zu betrachten ist. In seiner Gesamt-beurteilung ging der Amtssachverständige davon aus, dass es bei projektgemäßem, Betrieb zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn kommen wird.

Darüber hinaus ist die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn in vereinfachten
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 22.06.2011, 2010/04/0136).
Darüber hinaus ist die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn in vereinfachten, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 22.06.2011, 2010/04/0136).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Partei-stellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087). Dem stand auch die Regelung des § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO
1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung
haben, nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
24. September 2001, VfSlg. 16.259/2001, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-
hofes vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (Rechtsvertreter 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klar-stellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nach-barn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Partei-stellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen vergleiche dazu VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087). Dem stand auch die Regelung des Paragraph 359 b, Absatz eins, vorletzter Satz GewO, 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung, haben, nicht entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom, 24. September 2001, VfSlg. 16.259 aus 2001,, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-, hofes vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 85 (Rechtsvertreter 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klar-stellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nach-barn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).

Durch die Einschränkung dieser Einwendungen, fehlt den Nachbarn die Möglichkeit,
das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu gestalten, insbesondere Anträge auf Sachverständigengutachten zu stellen. Dies steht laut ständiger Judikatur des Ver-waltungsgerichtshofes fest siehe unter anderem Erk vom 13.12.2000, 2000/04/005, 6.4.2005, 2003/04/0009 insbesondere zum nicht existierenden Recht auf Nichtge-nehmigung Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0132).
Durch die Einschränkung dieser Einwendungen, fehlt den Nachbarn die Möglichkeit,, das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu gestalten, insbesondere Anträge auf Sachverständigengutachten zu stellen. Dies steht laut ständiger Judikatur des Ver-waltungsgerichtshofes fest siehe unter anderem Erk vom 13.12.2000, 2000/04/005, 6.4.2005, 2003/04/0009 insbesondere zum nicht existierenden Recht auf Nichtge-nehmigung Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0132).

Die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage nach der Flächenwidmung ist im
gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ohne Belang (vgl.
VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0054, u.v.a.m.)
Die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage nach der Flächenwidmung ist im, gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ohne Belang (vgl., VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0054, u.v.a.m.)

Auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bescheid in dem die
Gemeinde gem. Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz als Heilbad anerkannt wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die bewilligte Betriebs-anlage (Kaffee samt Bioladen) nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und er-
teilten Auflagen keinen Widerspruch zu dieser Bewilligung oder den darin enthaltenen Auflagen wie zB. Ruhezeiten darstellt.
Auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bescheid in dem die, Gemeinde gem. Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz als Heilbad anerkannt wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die bewilligte Betriebs-anlage (Kaffee samt Bioladen) nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und er-, teilten Auflagen keinen Widerspruch zu dieser Bewilligung oder den darin enthaltenen Auflagen wie zB. Ruhezeiten darstellt.

Angemerkt wird hierzu, dass die Beschwerdeführer in der benachbarten Thermenan-
lage selbst einen Gastgewerbebetrieb („Thermen Café“) samt Gastgarten betreiben,
was demzufolge nach Auffassung der Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf die
vorliegende Flächenwidmung ebenfalls widmungswidrig und bezüglich der behörd-
lichen Anerkennung der Gemeinde E. als Heilbad widerrechtlich erfolgen würde.
Angemerkt wird hierzu, dass die Beschwerdeführer in der benachbarten Thermenan-, lage selbst einen Gastgewerbebetrieb („Thermen Café“) samt Gastgarten betreiben,, was demzufolge nach Auffassung der Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf die, vorliegende Flächenwidmung ebenfalls widmungswidrig und bezüglich der behörd-, lichen Anerkennung der Gemeinde E. als Heilbad widerrechtlich erfolgen würde.

Das erkennende Gericht hatte daher nach der oben angeführte Rechtslage (siehe
dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3) das Einwendungsvor-
bringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Partei-stellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung
materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Beschwerde mangels
Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Das erkennende Gericht hatte daher nach der oben angeführte Rechtslage (siehe, dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3) das Einwendungsvor-, bringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Partei-stellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung, materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Beschwerde mangels, Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133
Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für Betriebsanlagen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für Betriebsanlagen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

"vereinfachtes Bewilligungsverfahren"; Nachbarbeschwerde; keine Parteistellung des Nachbarn; Umfang des Ansuchens samt Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.102.7.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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