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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch einen in sich widersprüchlichen und auch dem Akteninhalt widersprechenden Bescheid betreffend Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria; Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich einer anderen Person als in der Beweiswürdigung als Sachverhalt zugrunde gelegtRechtssatz
In einem Satz des angefochtenen Bescheides sogar Wechsel des Geschlechts jener Person, über deren Berufung der UBAS zu entscheiden hatte. Erwähnung einer Verhandlung vor dem UBAS an einem Tag, an dem keine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer stattfand, zumal beim UBAS noch gar kein Berufungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig war. Hinsichtlich angeblicher Widersprüche bezüglich der Flucht Verweisung auf eine Seite einer nicht existierenden Niederschrift.
Der UBAS hat somit im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Behauptung angeblicher Widersprüche eine Sachverhaltsdarstellung über den Beschwerdeführer mit Angaben konfrontiert, die offenbar eine andere Person in einem anderen Verfahren gemacht hat.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B257.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010