Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.12.2015Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG §32 Abs1;Rechtssatz
Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG ist, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen.Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.17.157.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016