RS Lvwg 2015/12/16 LVwG-17/157/11-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG ist, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen.Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.17.157.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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