RS Lvwg 2015/12/22 LVwG-7/621/5-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Zweck einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht liegt darin, Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde zu bieten. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist daher, dass die Behörde überhaupt nicht - und nicht nur nicht fristgerecht - entschieden hat. Wird von der Behörde vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht bescheidmäßig abgesprochen, bedarf es keiner Abhilfe gegen die Untätigkeit mehr und ist die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf die Judikatur des VwGH, zB vom 4.9.2001, 2001/05/0048; 18.9.2002, 2002/07/0056; 18.3.2005, 2002/02/0234; 29.5.2008, 2008/07/0019 und 0020; 24.6.2010, 2010/21/0134).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verwaltungsstrafverfahren, Untätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.621.5.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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