Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Zweck einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht liegt darin, Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde zu bieten. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist daher, dass die Behörde überhaupt nicht - und nicht nur nicht fristgerecht - entschieden hat. Wird von der Behörde vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht bescheidmäßig abgesprochen, bedarf es keiner Abhilfe gegen die Untätigkeit mehr und ist die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf die Judikatur des VwGH, zB vom 4.9.2001, 2001/05/0048; 18.9.2002, 2002/07/0056; 18.3.2005, 2002/02/0234; 29.5.2008, 2008/07/0019 und 0020; 24.6.2010, 2010/21/0134).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Verwaltungsstrafverfahren, Untätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.621.5.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016