Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76 Abs1Rechtssatz
Der § 76 Abs 1 StVO regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck.Der Paragraph 76, Absatz eins, StVO regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck.
Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß § 82 StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß § 86 StVO ausnahmsweise zulässig wäre, wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des § 99 Abs 3 lit d StVO (vgl. VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß § 99 Abs 4 lit c StVO zu prüfen.Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß Paragraph 86, StVO ausnahmsweise zulässig wäre, wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO vergleiche VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, StVO zu prüfen.
Schlagworte
Begriff "Fußgänger", Versammlung, verkehrsfremder ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2496.6.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016