RS Lvwg 2016/2/17 LVwG-4/2496/6-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76 Abs1
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984

Rechtssatz

Der § 76 Abs 1 StVO regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck.Der Paragraph 76, Absatz eins, StVO regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck.

Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß § 82 StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß § 86 StVO ausnahmsweise zulässig wäre, wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des § 99 Abs 3 lit d StVO (vgl. VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß § 99 Abs 4 lit c StVO zu prüfen.Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß Paragraph 86, StVO ausnahmsweise zulässig wäre, wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO vergleiche VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, StVO zu prüfen.

Schlagworte

Begriff "Fußgänger", Versammlung, verkehrsfremder Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2496.6.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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