Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §193 Abs2Rechtssatz
Aus den vom Beschuldigten vorgelegten allgemein gehaltenen Unterlagen (fachärztliches Gutachten zu seiner Pflegeeinstufung) kann ein fehlendes Verschulden an der nicht rechtzeitig erteilten Lenkerauskunft aus gesundheitlichen Gründen nicht dargelegt werden, da sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, auf die Lenkererhebung fristgerecht zu antworten. So war es dem Beschuldigten trotz seiner vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken und auf die Strafverfügung der belangten Behörde durch Erhebung eines Einspruches zu reagieren. Dass er im maßgeblichen Zeitraum nach Zustellung der Lenkererhebung einen solchen gesundheitlichen Rückfall gehabt hätte, der es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich gemacht hätte, auf das Schreiben der belangten Behörde zu reagieren, hat der Beschuldigte weder konkret behauptet noch belegt. Dagegen spricht auch das Vorbringen des Beschuldigten im Einspruch, wonach sich seine Tochter nach Erhalt der Lenkerhebung mit der Behörde zwecks Übermittlung eines Beweisfotos mehrmals telefonisch in Verbindung gesetzt habe.
Schlagworte
Lenkerauskunft, gesundheitliche Beeinträchtigung, kein mangelndes VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016