Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7Rechtssatz
Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Masseverwalter bewirkt keine rechtswirksame Zustellung an den Beschuldigten, zumal dieses amtliche Schriftstück die Masse nicht berührt.
Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Zustellgesetz setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers" (gemäß § 2 Z 1 leg cit die in der Zustellverfügung bezeichnete Person) gelangt (VwGH vom 18.6.2008, 2005/11/0171). Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Empfänger tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl zB VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080; 18.3.2013, 2011/05/0084, 0085; 16.7.2014, 2013/01/0173). Die Kenntnis vom Bescheidinhalt aufgrund der Übermittlung des eingescannten Schriftstückes durch den Masseverwalter per E-Mail stellt kein tatsächliches Zukommen des Bescheides gegenüber dem Empfänger dar. Die vom Beschuldigten gegen das Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Zustellgesetz setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers" (gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit die in der Zustellverfügung bezeichnete Person) gelangt (VwGH vom 18.6.2008, 2005/11/0171). Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Empfänger tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche zB VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080; 18.3.2013, 2011/05/0084, 0085; 16.7.2014, 2013/01/0173). Die Kenntnis vom Bescheidinhalt aufgrund der Übermittlung des eingescannten Schriftstückes durch den Masseverwalter per E-Mail stellt kein tatsächliches Zukommen des Bescheides gegenüber dem Empfänger dar. Die vom Beschuldigten gegen das Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zustellung an Masseverwalter, Übermittlung von eingescannten Bescheiden, kein tatsächliches ZukommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.109.1.3.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016