Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2016Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58Rechtssatz
bei voraussichtlichem Fehlen einer geeigneten Vertretung für die antragstellende Lehrperson findet keine Interessenabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden persönlichen oder dienstlichen Gründen statt
Schlagworte
Sabbatical, keine Interessensabwägung bei Fehlen einer Vertretung, wichtige dienstliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.6.106.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016