Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Anmerkung
VfGH vom 23.9.2016, Zahl E 1303/2016-5, Ablehnung, ao Revision erhobenRechtssatz
Das (Wasserrechts-)Gesetz schreibt weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener - und durch das bewilligte Vorhaben keinesfalls intendierter - Umstände vor. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte können die Beschwerdeführer aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes oder dem Bersten eines Heizöltanks im Hochwasserfall wohl das gesamte Y.-Tal betreffen würde, nicht ableiten.
Schlagworte
Präklusion, Gegenstand des Verfahrens, fremde Rechte, Beiziehung von "Nutznießern", Antragslegitimation von GemeindenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.70.55.2016Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017