Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2016Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1Rechtssatz
Weder aus dem UVP-G noch aus der UVP-Richtlinie lässt sich die Rechtsauffassung, dass das Vorbringen der Nachbarn zur UVP-Pflicht nicht im Bauverfahren, sondern erst im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ableiten.
Schlagworte
Baubehördliche Bewilligung, Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Büro- und Gewerbenutzung, UNESCO Welterbestätte, UVP-Pflicht, Nachbarbeschwerden, PräklusionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.9.1.22.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016