RS Vfgh 2008/6/16 G16/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §2 Abs2
StbG 1985 §12 Z3, §16 Abs1 Z2, §17 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Erfordernisses der rechtmäßigen Niederlassung gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Falle des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein mit einem Auslandsösterreicher im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Wahlkind; keine vereinzelten Härtefälle

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006.Aufhebung der Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,.

Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch) als Ergebnis einer erfolgreichen Integration von Fremden in Österreich zu betrachten und als einen der hiefür maßgeblichen Indikatoren den längerfristigen, qualifizierten Aufenthalt im Bundesgebiet festzulegen. Harmonisierung mit anderen, mit dem Staatsbürgerschaftsrecht in Kontext stehenden Materien und Abstimmung der relevanten Tatbestandsvoraussetzungen aufeinander zulässig.

Gleichheitswidrigkeit durch Bindung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft in den Fällen des §12 Z3 StbG 1985 ausnahmslos an die Voraussetzung der Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG; Ausschluss des Staatsbürgerschaftserwerbs dadurch für minderjährige Wahlkinder all jener Österreicher, die ihren Aufenthalt - etwa aus beruflichen Gründen - für längere Zeit oder ständig im Ausland haben. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum insofern dem Grundsatz der Familieneinheit - anders als bei minderjährigen Wahlkindern von Österreichern, die im Inland leben - bei minderjährigen Wahlkindern, die im Familienverband mit Auslandsösterreichern leben, nicht (mehr) Rechnung getragen werden sollte, zumal die (einheitliche) Staatszugehörigkeit von Eltern und ihren minderjährigen (Wahl-)Kindern gerade bei im Ausland lebenden österreichischen Familien für die Frage der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen im Falle eines (gemeinsamen) Wohnsitzwechsels von besonderer Bedeutung ist.

Der Gesetzgeber hat es damit aber in verfassungswidriger Weise in Kauf genommen, im Wege der formalen Anknüpfung an aufenthaltsrechtliche Vorschriften pauschalierende, keiner Ausnahme zugängliche Regelungen betreffend den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch minderjährige Wahlkinder von längerfristig oder ständig im Ausland lebenden Österreichern zu schaffen.

Keine vereinzelten Härtefälle angesichts der beträchtlichen und aufgrund der zunehmenden beruflichen Mobilität stets im Steigen begriffenen Zahl an Auslandsösterreichern.

Regelung nicht unbedingt erforderlich, um missbräuchliche "Staatsbürgerschaftsadoptionen" hintanzuhalten.

Im Übrigen Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens, Beseitigung der genannten Wortfolge ausreichend; Untersagung einer Verleihung der Staatsbürgerschaft für die minderjährigen Wahlkinder von Auslandsösterreichern auch unter Berufung auf §17 Abs1 nicht zulässig.

Anlassfall: E v 25.06.08, B1098/07 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Aufenthaltsrecht, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G16.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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