Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2016Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs3 Z3Rechtssatz
Aus dem systematischen Zusammenhang der Gesetzesbestimmungen in §§ 43 Abs 3 Z 3 und 50 Abs 4 LDG ergibt sich zweifelsfrei, dass für Supplierstunden mit Unterrichtserteilung keine Mehrdienstleistungsvergütung gebührt. Solche Vertretungsstunden sind Teil der Jahresarbeitszeitverpflichtung und beinhalten auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung (einschließlich Korrekturarbeiten). Erst bei Überschreitung des in § 43 Abs 3 Z 3 LDG vorgesehenen Ausmaßes von 20 Stunden gebührt eine besondere Vergütung. Sieben Supplierstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen zur Vertretung einer im Krankenstand befindlichen Lehrkraft stellen Einzelsupplierungen und keine Dauermehrdienstleistungen dar.Aus dem systematischen Zusammenhang der Gesetzesbestimmungen in Paragraphen 43, Absatz 3, Ziffer 3 und 50 Absatz 4, LDG ergibt sich zweifelsfrei, dass für Supplierstunden mit Unterrichtserteilung keine Mehrdienstleistungsvergütung gebührt. Solche Vertretungsstunden sind Teil der Jahresarbeitszeitverpflichtung und beinhalten auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung (einschließlich Korrekturarbeiten). Erst bei Überschreitung des in Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, LDG vorgesehenen Ausmaßes von 20 Stunden gebührt eine besondere Vergütung. Sieben Supplierstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen zur Vertretung einer im Krankenstand befindlichen Lehrkraft stellen Einzelsupplierungen und keine Dauermehrdienstleistungen dar.
Schlagworte
Vertretungsstunden, Unterrichtserteilung, Teil der Jahresarbeitszeitverpflichtung, keine MehrdienstleistungsvergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.6.12.1.7.2016Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016