Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2016Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides auch die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0052 mwn); nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht bezüglich der Erlassung eines Aufforderungsbeschlusses.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides auch die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/11/0052 mwn); nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht bezüglich der Erlassung eines Aufforderungsbeschlusses.
Schlagworte
Aufforderungsbeschluss, amtsärztliche UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.464.1.9.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016