Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z9aRechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 52 lit a Z 9a StVO (Fahrverbot für über ...m breite Fahrzeuge - diese Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist) ergibt sich klar und eindeutig, dass sich das Fahrverbot auf die "größte" Breite des Fahrzeuges bezieht. Darunter kann von einem geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker nur die Fahrzeugbreite mit Berücksichtigung der Außenspiegel des Fahrzeuges verstanden werden. Eine Berufung auf die im Typenschein und in der Betriebsanleitung jeweils ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eingetragene Fahrzeugbreite ist daher nicht möglich. Ein zu entschuldigender Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG liegt somit nicht vor (vgl. VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120 mwN).Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO (Fahrverbot für über ...m breite Fahrzeuge - diese Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist) ergibt sich klar und eindeutig, dass sich das Fahrverbot auf die "größte" Breite des Fahrzeuges bezieht. Darunter kann von einem geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker nur die Fahrzeugbreite mit Berücksichtigung der Außenspiegel des Fahrzeuges verstanden werden. Eine Berufung auf die im Typenschein und in der Betriebsanleitung jeweils ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eingetragene Fahrzeugbreite ist daher nicht möglich. Ein zu entschuldigender Rechtsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG liegt somit nicht vor vergleiche VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120 mwN).
Schlagworte
Fahrverbot, größte Breite des Fahrzeuges, VerbotsirrtumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.456.1.4.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016