Entscheidungsdatum
01.12.2016Index
AVRAG 1993 §7b Abs3Norm
VStG §27 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerden der Finanzpolizei Team 51 für das Finanzamt Salzburg-Stadt gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.4.2016, Zahlen 01/06/35953/2016/004 und 01/06/35956/2016/004 (Beschuldigter: AB AA, AE, AD, Deutschland),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerden der Finanzpolizei Team 51 für das Finanzamt Salzburg-Stadt gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.4.2016, Zahlen 01/06/35953/2016/004 und 01/06/35956/2016/004 (Beschuldigter: Ausschussbericht AA, AE, AD, Deutschland),
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.4.2016, Zahl 01/06/35956/2016/005 wurde die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn AB AA (Beschuldigter) verfügt wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.4.2016, Zahl 01/06/35956/2016/005 wurde die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn Ausschussbericht AA (Beschuldigter) verfügt wie folgt:
"Herr AB AA, geb. AC, hätte als Inhaber des Gewerbebetriebes "AB AA" (Gewerbeberechtigung: für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in (D) AD, AE, zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 24.02.2016 um 09:35 Uhr bei einer Kontrolle an der Saalbrücke, Münchner Bundesstraße in 5020 Salzburg festgestellt haben, während der Entsendung (Herr AT AU war an diesem Tag gemeinsam mit seinem Chef Herrn AB AA auf dem Weg zu der Baustelle AZ in AY um sich vor Ort die Baustelle anzuschauen; Planmäßig sollte mit den Arbeiten am 25.02.2016 begonnen werden) keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl der Arbeitnehmer"Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hätte als Inhaber des Gewerbebetriebes "AB AA" (Gewerbeberechtigung: für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in (D) AD, AE, zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 24.02.2016 um 09:35 Uhr bei einer Kontrolle an der Saalbrücke, Münchner Bundesstraße in 5020 Salzburg festgestellt haben, während der Entsendung (Herr AT AU war an diesem Tag gemeinsam mit seinem Chef Herrn Ausschussbericht AA auf dem Weg zu der Baustelle AZ in AY um sich vor Ort die Baustelle anzuschauen; Planmäßig sollte mit den Arbeiten am 25.02.2016 begonnen werden) keinen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten hat, obwohl der Arbeitnehmer
- AU AT, geb. AV
zumindest am 24.02.2016 an die AZ 6 und 6a in AY entstandt
wurde.
Der Beschuldigte hätte dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG,Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG,
BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F.Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F.
Das ggst. Verwaltungsstrafverfahren wird gem. § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt."Das ggst. Verwaltungsstrafverfahren wird gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt."
Begründend wurde angeführt, dass der Beschuldigte zur Zeit der Kontrolle gemeinsam mit einem Arbeiter am Weg auf eine Baustelle in AY gewesen sei und es sich im gegenständlichen Fall um keine grenzüberschreitende Güterbeförderung gehandelt habe, weshalb als Tatort nicht der Ort der Kontrolle sondern der Arbeits(Einsatz)ort anzusehen sei. Die Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen bestünde lediglich am Arbeits(Einsatz)ort und gelte als Ort der Übertretung der inländische Arbeits(Einsatz)ort.
Dagegen hat die Finanzpolizei fristgerecht Beschwerde erhoben wie folgt:
"Das Finanzamt Salzburg-Stadt erhebt gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg zu GZ 01/06/35956/2016/005 vom 27.04.2016, welcher hieramts am 29.04.2016 eingelangt ist, sohin innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründung:
Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht.
Das AG für das Finanzamt Salzburg Stadt begründet die Beschwerde wie folgt:
- Der Arbeitgeber Herr AB AA war gemeinsam mit seinem Arbeitnehmer Herrn AU AT im Firmenauto vom Firmensitz in AD unterwegs zur Baustelle in AY um sich dort jene Baustelle "anzuschauen", auf der in der Folge - vorgesehen war ab dem nächsten Tag - fünf Bäder zu fliesen waren. - Der Arbeitgeber Herr Ausschussbericht AA war gemeinsam mit seinem Arbeitnehmer Herrn AU AT im Firmenauto vom Firmensitz in AD unterwegs zur Baustelle in AY um sich dort jene Baustelle "anzuschauen", auf der in der Folge - vorgesehen war ab dem nächsten Tag - fünf Bäder zu fliesen waren.
- Die Kontrolle erfasste Herrn AA und seinen Mitarbeiter auf dem als Arbeitszeit zu bezahlenden Weg zwischen Firmensitz und späterem/weiterem Arbeits(Einsatz)ort AY. Somit handelt es sich nach Ansicht der FinPol beim dabei benutzten Firmenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle um den Arbeitsort. Das Gesetz spricht im § 7 b bzw. 7 d AVRAG davon, die " ... Unterlagen ... " am Arbeits(Einsatz )ort im Inland bereitzuhalten ... " - Die Kontrolle erfasste Herrn AA und seinen Mitarbeiter auf dem als Arbeitszeit zu bezahlenden Weg zwischen Firmensitz und späterem/weiterem Arbeits(Einsatz)ort AY. Somit handelt es sich nach Ansicht der FinPol beim dabei benutzten Firmenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle um den Arbeitsort. Das Gesetz spricht im Paragraph 7, b bzw. 7 d AVRAG davon, die " ... Unterlagen ... " am Arbeits(Einsatz )ort im Inland bereitzuhalten ... "
Demnach wären die im AVRAG angeführten Unterlagen im Firmenfahrzeug mitzuführen bzw. in elektronischer form zugänglich zu machen gewesen. Andernfalls würden diese Unterlagen auch nicht am Einsatzort aufliegen können, da der Kontrolltag offensichtlich der erste Arbeitstag im Zusammenhang mit der Baustelle in AY war.
- Im gegenständlichen Bescheid wird über § 7 d Abs. 1 i.V.m. § 7 i Abs. 4 Z. 1 AVRAG - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - abgesprochen. - Im gegenständlichen Bescheid wird über Paragraph 7, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - abgesprochen.
Dabei handelt es sich um die Verpflichtung des Arbeitgebers
" ..... während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt .... den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, ... Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung ..... am Arbeits(Einsatz )ort bereitzuhalten, ..... "
In den Strafbestimmungen des § 7 i Abs. 4 Zi. 1 wird dargestellt In den Strafbestimmungen des Paragraph 7, i Absatz 4, Zi. 1 wird dargestellt
"Wer als Arbeitgeber ..... entgegen § 7 d die Lohnunterlagen nicht bereithält, ..... begeht eine Verwaltungsübertretung ... " "Wer als Arbeitgeber ..... entgegen Paragraph 7, d die Lohnunterlagen nicht bereithält, ..... begeht eine Verwaltungsübertretung ... "
Dazu ist auszuführen, dass der Arbeitgeber Herr AA in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift selbst aussagt, dass sein Mitarbeiter KEINE Lohnunterlagen dabei hat, somit nicht bereitgehalten wurden.
Zusammenfassend wird zum gegenständlichen Verfahren nach AVRAG im Hinblick auf die Verpflichtung zum Bereithalten der Lohnunterlagen festgestellt, dass es sich nach Ansicht der FinPol zweifelsfrei um eine Entsendung nach Österreich gehandelt hat, zum Zeitpunkt der Kontrolle das Firmenfahrzeug den Arbeitsort des kontrollierten Mitarbeiters darstellte, jedoch keine den Bestimmungen des AVRAG entsprechenden Lohnunterlagen bereitgehalten wurden, ein Umstand der in der Niederschrift mit dem Arbeitgeber bestätigt wurde.
Damit liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 d Abs. 1 AVRAG vor und ist entsprechend § 7 i Abs. 4 Z. 1 AVRAG zu ahnden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG vor und ist entsprechend Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zu ahnden.
Antrag:
Es wird beantragt den o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg I Strafamt vom 27.04.2016 aufzuheben und eine Strafe entsprechend Strafantrag vom 22.03.2016 festzusetzen."Es wird beantragt den o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg römisch eins Strafamt vom 27.04.2016 aufzuheben und eine Strafe entsprechend Strafantrag vom 22.03.2016 festzusetzen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.4.2016, Zahl 01/06/35953/2016/004 wurde gegen den Beschuldigten eine weitere Einstellung verfügt wie folgt:
" Herr AB AA, geb. AC, hätte als Inhaber des Gewerbebetriebes "AB AA" (Gewerbeberechtigung: für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in (D) AD, AE, zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 24.02.2016 um 09:35 Uhr bei einer Kontrolle an der Saalbrücke an der Münchner Bundesstraße in 5020 Salzburg, festgestellt haben, der Arbeitnehmer" Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hätte als Inhaber des Gewerbebetriebes "AB AA" (Gewerbeberechtigung: für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in (D) AD, AE, zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 24.02.2016 um 09:35 Uhr bei einer Kontrolle an der Saalbrücke an der Münchner Bundesstraße in 5020 Salzburg, festgestellt haben, der Arbeitnehmer
- AU AT, geb. AV
zumindest am 24.02.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf den Standort AZ 6 und 6a in AY entsendet wurde (Herr AT AU war an diesem Tag gemeinsam mit seinem Chef Herrn AB AA auf dem Weg zu der Baustelle AZ in AY um sich vor Ort die Baustelle anzuschauen; Planmäßig sollte mit den Arbeiten am 25.02.2016 begonnen werden), obwohl keine rechtzeitige Meldung (spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme) an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde. zumindest am 24.02.2016 zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf den Standort AZ 6 und 6a in AY entsendet wurde (Herr AT AU war an diesem Tag gemeinsam mit seinem Chef Herrn Ausschussbericht AA auf dem Weg zu der Baustelle AZ in AY um sich vor Ort die Baustelle anzuschauen; Planmäßig sollte mit den Arbeiten am 25.02.2016 begonnen werden), obwohl keine rechtzeitige Meldung (spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme) an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurde.
Der Beschuldigte hätte dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F.Paragraph 7, b Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F.
Das ggst. Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. "Das ggst. Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. "
Diese Einstellung wurde inhaltsgleich begründet wie jene zum Bescheid Zahl 01/06/35956/2016/005.
Die Finanzpolizei hat dagegen ebenso inhaltsgleich rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
In der Sache wurde am 10.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde der Beschuldigte als Partei gehört. Die Finanzpolizei hat einen Vertreter entsandt.
Der Beschuldigte gab in der Verhandlung zur Sache an, dass er am 19.02.2016 den Auftrag zum Verfliesen von fünf Bädern in einer Siedlung der AW in AY erhalten habe. Er sei dort als Subunternehmer der Firma AX beauftragt worden. Am 24.02.2016 hätte er sich lediglich mit seinem Arbeitnehmer die Baustelle anschauen und sich dort über den Arbeitsfortschritt bzw die Arbeitsgrundlagen informieren wollen. Am 25.02. habe er die ZKO-Meldung erstattet und diese in Kopie der Finanzpolizei geschickt. Auf der betreffenden Baustelle hätten lediglich Herr AT und er gearbeitet. Am Tag der Kontrolle hätten sie auf der Baustelle auch keine Arbeiten zu erledigen gehabt und sich nur die Baustelle angeschaut. Dies sei auch der Grund gewesen, dass sie keine Lohnunterlagen mitgeführt hätten. Auf der Baustelle hätten sie in der Folge ab 25.02.2016 drei Wochen gearbeitet und nach einer Unterbrechung noch einmal drei Wochen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:
Der Beschuldigte ist Inhaber des Einzelunternehmens AB AA (Gewerbeberechtigung für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in Deutschland, AD, AE. Der Beschuldigte ist Inhaber des Einzelunternehmens Ausschussbericht AA (Gewerbeberechtigung für Parkettleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) mit Betriebssitz in Deutschland, AD, AE.
Am 24.02.2016, 09:35 Uhr, kontrollierte die Finanzpolizei den Beschuldigten im Gebiet der Stadt Salzburg, Münchner Bundesstraße, unmittelbar nachdem er in Begleitung eines Arbeitnehmers (AU AT, geb. AV) von Deutschland nach Österreich eingereist war. Beide waren damals Richtung AY unterwegs, wo der Beschuldigte einen Auftrag zum Verfliesen von fünf Bädern auf einer Baustelle der AW (AY, AZ 6 und 6a) übernommen hatte. Der Beschuldigte legte der Finanzpolizei ein Sozialversicherungsdokument A1 vor. Auf die Frage zu den Lohnunterlagen bzw einer ZKO-Meldung gab er an, dass er diese nicht mitführe und eine ZKO-Meldung noch nicht erstattet habe. Die ZKO-Meldung werde er unverzüglich nachholen. Man habe heute nicht vor zu arbeiten, sondern wolle sich lediglich die Baustelle in AY anschauen.
Die Arbeiten auf der genannten Baustelle wurden in der Folge am 25.04.2016 aufgenommen.
Somit war festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle weder für seinen Arbeitnehmer eine Meldung der Entsendung nach § 7b Abs 3 AVRAG vorgenommen, noch die Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs 1 AVRAG bereitgehalten hatte. Somit war festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle weder für seinen Arbeitnehmer eine Meldung der Entsendung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG vorgenommen, noch die Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bereitgehalten hatte.
Dieser Sachverhalt war aufgrund der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit den unstrittigen Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen anzusehen.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes -AVRAG, BGBl Nr 459/1993, idF lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes -AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2015, lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-MitgliedstaatEin/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Absatz eins, Ziffer eins, anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:
Dem Beschuldigten wird gegenständlich zum Vorwurf gemacht, als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich nicht im Sinne des § 7b Abs 3 AVRAG spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemeldet zu haben und anlässlich der Kontrolle die Lohnunterlagen des Arbeitnehmers nicht im Sinne des § 7d Abs 1 AVRAG bereitgehalten zu haben. Dem Beschuldigten wird gegenständlich zum Vorwurf gemacht, als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich nicht im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemeldet zu haben und anlässlich der Kontrolle die Lohnunterlagen des Arbeitnehmers nicht im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG bereitgehalten zu haben.
Der Rechtsansicht der Finanzpolizei, dass auch das Firmenfahrzeug während der Fahrt zur und von der Baustelle als Arbeits(Einsatz)ort im Sinn des AVRAG anzusehen sei (dies vorrangig deshalb, da auch für die Absolvierung der Wegstrecke das Arbeitszeitgesetz gelte und für die Arbeitnehmer ein Lohnanspruch- und [Sozial]versicherungsschutz bestehe) kann vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die Finanzpolizei hat in ihr Beschwerdevorbringen die §§ 7b Abs 8 letzter Satz und 7i Abs 9 AVRAG zumindest substanziell erkennbar nicht einfließen lassen. Würde man der Rechtsansicht der Finanzpolizei folgen, ergäben sich für den 24.02.2016 drei Arbeits(Einsatz)orte. Nämlich das Firmenfahrzeug bei der Anfahrt zur Baustelle, der ortsfeste Einsatzort (dh die Baustelle) selbst und das Firmenfahrzeug bei der Rückfahrt. Dass jedenfalls die Baustelle, an der die Fliesenlegerarbeiten vom Unternehmen des Beschuldigten zu erbringen waren, als Arbeits(Einsatz)ort im Sinn des AVRAG anzusehen ist, kann ohne weitere Erläuterungen außer Streit gestellt werden. Die Annahme von wechselnden Arbeits(Einsatz)orten iS der §§ 7b Abs 8 und 7i Abs 9 AVRAG, bei welchen der Ort der Kontrolle als Tatort gilt, ist aber im Sachzusammenhang keineswegs nachvollziehbar.Der Rechtsansicht der Finanzpolizei, dass auch das Firmenfahrzeug während der Fahrt zur und von der Baustelle als Arbeits(Einsatz)ort im Sinn des AVRAG anzusehen sei (dies vorrangig deshalb, da auch für die Absolvierung der Wegstrecke das Arbeitszeitgesetz gelte und für die Arbeitnehmer ein Lohnanspruch- und [Sozial]versicherungsschutz bestehe) kann vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die Finanzpolizei hat in ihr Beschwerdevorbringen die Paragraphen 7 b, Absatz 8, letzter Satz und 7i Absatz 9, AVRAG zumindest substanziell erkennbar nicht einfließen lassen. Würde man der Rechtsansicht der Finanzpolizei folgen, ergäben sich für den 24.02.2016 drei Arbeits(Einsatz)orte. Nämlich das Firmenfahrzeug bei der Anfahrt zur Baustelle, der ortsfeste Einsatzort (dh die Baustelle) selbst und das Firmenfahrzeug bei der Rückfahrt. Dass jedenfalls die Baustelle, an der die Fliesenlegerarbeiten vom Unternehmen des Beschuldigten zu erbringen waren, als Arbeits(Einsatz)ort im Sinn des AVRAG anzusehen ist, kann ohne weitere Erläuterungen außer Streit gestellt werden. Die Annahme von wechselnden Arbeits(Einsatz)orten iS der Paragraphen 7 b, Absatz 8 und 7 i Absatz 9, AVRAG, bei welchen der Ort der Kontrolle als Tatort gilt, ist aber im Sachzusammenhang keineswegs nachvollziehbar.
Betreffend An- und Abfahrt ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass diese von den entsendeten Arbeitnehmern eines Unternehmens zum ortsfesten Arbeits(Einsatz)ort, mag dies auch mit Firmenfahrzeugen erfolgen, weder arbeitsbezogen noch rechtlich zwingend gemeinsam vom Unternehmensstandort erfolgen muss. Dies etwa, wenn einzelnen Arbeitnehmern zugestanden wird, Firmenfahrzeuge zur Heimfahrt an die eigene Wohnadresse zu nutzen, ohne vor der An- oder Abfahrt zum Einsatzort mangels gegebener Notwendigkeit (Bei- oder Rückschaffung von Werkmaterial und/oder Werkzeugen bzw Maschinen) den Unternehmensstandort aufsuchen zu müssen. Für die hier vorgeworfenen Übertretungen lässt das AVRAG jedenfalls in diesem Zusammenhang explizite gesetzliche Anknüpfungspunkte, sei es konkret für die direkte Fahrt vom und zum Betriebsstandort, vermissen. Eine normative Vorgabe, einschlägige Unterlagen auch – bei mehr oder weniger "sternförmiger" Zu- und Abfahrt mehrerer Arbeitnehmer zum ortsfesten Einsatzort – in allen Firmenfahrzeugen mitzuführen, ist nicht zu erkennen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass der Arbeitgeber selbst oder eine von diesem beauftragte Person die Verpflichtung zur Bereithaltung bzw Zugänglichmachung verschiedener Unterlagen nach den §§ 7b Abs 5 und 7d Abs 1 AVRAG übernimmt und die Dokumente somit am Einsatzort für alle dort tätigen Arbeitnehmer und nicht bei jedem Arbeitnehmer gesondert im jeweiligen Kraftfahrzeug, mit dem die Anreise erfolgt, aufbewahrt werden.Betreffend An- und Abfahrt ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass diese von den entsendeten Arbeitnehmern eines Unternehmens zum ortsfesten Arbeits(Einsatz)ort, mag dies auch mit Firmenfahrzeugen erfolgen, weder arbeitsbezogen noch rechtlich zwingend gemeinsam vom Unternehmensstandort erfolgen muss. Dies etwa, wenn einzelnen Arbeitnehmern zugestanden wird, Firmenfahrzeuge zur Heimfahrt an die eigene Wohnadresse zu nutzen, ohne vor der An- oder Abfahrt zum Einsatzort mangels gegebener Notwendigkeit (Bei- oder Rückschaffung von Werkmaterial und/oder Werkzeugen bzw Maschinen) den Unternehmensstandort aufsuchen zu müssen. Für die hier vorgeworfenen Übertretungen lässt das AVRAG jedenfalls in diesem Zusammenhang explizite gesetzliche Anknüpfungspunkte, sei es konkret für die direkte Fahrt vom und zum Betriebsstandort, vermissen. Eine normative Vorgabe, einschlägige Unterlagen auch – bei mehr oder weniger "sternförmiger" Zu- und Abfahrt mehrerer Arbeitnehmer zum ortsfesten Einsatzort – in allen Firmenfahrzeugen mitzuführen, ist nicht zu erkennen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass der Arbeitgeber selbst oder eine von diesem beauftragte Person die Verpflichtung zur Bereithaltung bzw Zugänglichmachung verschiedener Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d Absatz eins, AVRAG übernimmt und die Dokumente somit am Einsatzort für alle dort tätigen Arbeitnehmer und nicht bei jedem Arbeitnehmer gesondert im jeweiligen Kraftfahrzeug, mit dem die Anreise erfolgt, aufbewahrt werden.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese – nicht nur aufgrund des Umstandes, dass eine Beförderung von Gütern vorliegend nicht festgestellt wurde – als Grundlage der rechtlichen Beurteilung keine grenzüberschreitende Güterbeförderung annahm, bei der das Firmenfahrzeug als Arbeits(Einsatz)ort nach dem AVRAG angesehen werden kann. Selbst wenn der Beschuldigte am Tag der Kontrolle zu verarbeitendes Material und Werkzeug mitgeführt hätte, ginge dieser Transport nicht über eine bloße Hilfstätigkeit für das eigene Gewerbe hinaus.
Die Verwaltungsübertretungen des § 7b Abs 3 ([rechtzeitig] zu erstattende ZKO-Meldungen) und § 7d Abs 1 AVRAG (Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits (Einsatz)Ort oder unmittelbare Zugänglichmachung "vor Ort" in elektronischer Form) gelten gemäß § 7b Abs 8 letzter Satz und § 7i Abs 9 AVRAG als in dem Sprengel begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort liegt. Bereits in diesem Zusammenhang normiert § 7b Abs 4 Z 8 AVRAG als Inhalt der ZKO-Meldung den "Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich" und ggf "auch andere Einsatzorte in Österreich". Schon aus diesen Wortfolgen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Baustelle in AY (politischer Bezirk St. Johann im Pongau) als einziger Arbeits(Einsatz)ort in Österreich anzusehen ist. Kann doch naturgemäß einem Firmenfahrzeug auf dem Weg vom und zum Betriebsstandort gerade keine "genaue Anschrift" zugeordnet werden, zumal sich der Standort permanent verändert. Auch gebietet es § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG die Unterlagen im Sinn des § 7b Abs 5 AVRAG "vor Ort" zumindest in elektronischer Form unmittelbar zugänglich zu machen. In der Zusammenschau mit den Ausführungen zu § 7b Abs 4 Z 8 AVRAG folgt aus der Regelungssystematik des § 7b AVRAG auch hier, dass sich das auf der Fahrt befindliche Firmenfahrzeug aufgrund der ständigen Positionsänderung nicht als (adressmäßig) näher eingrenzbarer "Ort" angesehen werden kann.Die Verwaltungsübertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 3, ([rechtzeitig] zu erstattende ZKO-Meldungen) und Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG (Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeits (Einsatz)Ort oder unmittelbare Zugänglichmachung "vor Ort" in elektronischer Form) gelten gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, letzter Satz und Paragraph 7 i, Absatz 9, AVRAG als in dem Sprengel begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort liegt. Bereits in diesem Zusammenhang normiert Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 8, AVRAG als Inhalt der ZKO-Meldung den "Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich" und ggf "auch andere Einsatzorte in Österreich". Schon aus diesen Wortfolgen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Baustelle in AY (politischer Bezirk St. Johann im Pongau) als einziger Arbeits(Einsatz)ort in Österreich anzusehen ist. Kann doch naturgemäß einem Firmenfahrzeug auf dem Weg vom und zum Betriebsstandort gerade keine "genaue Anschrift" zugeordnet werden, zumal sich der Standort permanent verändert. Auch gebietet es Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG die Unterlagen im Sinn des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG "vor Ort" zumindest in elektronischer Form unmittelbar zugänglich zu machen. In der Zusammenschau mit den Ausführungen zu Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 8, AVRAG folgt aus der Regelungssystematik des Paragraph 7 b, AVRAG auch hier, dass sich das auf der Fahrt befindliche Firmenfahrzeug aufgrund der ständigen Positionsänderung nicht als (adressmäßig) näher eingrenzbarer "Ort" angesehen werden kann.
Zumal somit im Tatzusammenhang lediglich "ein" Arbeits(Einsatz)ort vorliegt - und daher für den 24.02.2016 kein Wechsel zwischen mehreren Arbeits(Einsatz)orten zugrunde zu legen ist - kann gemäß § 7b Abs 8 Z 1 iVm Abs 8 letzter Satz AVRAG die vorgeworfene Übertretung nicht am Ort der Kontrolle, stattgefunden im politischen Bezirk Salzburg-Stadt, erfolgt sein. Gleiches gilt für die vorgeworfene Übertretung der §§ 7d Abs 1 iVm 7i Abs 4 Z 1 und 7i Abs 9 AVRAG, welcher eine ebensolche "Tatortfiktion" aufstellt (VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083).Zumal somit im Tatzusammenhang lediglich "ein" Arbeits(Einsatz)ort vorliegt - und daher für den 24.02.2016 kein Wechsel zwischen mehreren Arbeits(Einsatz)orten zugrunde zu legen ist - kann gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 8, letzter Satz AVRAG die vorgeworfene Übertretung nicht am Ort der Kontrolle, stattgefunden im politischen Bezirk Salzburg-Stadt, erfolgt sein. Gleiches gilt für die vorgeworfene Übertretung der Paragraphen 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer eins und 7 i Absatz 9, AVRAG, welcher eine ebensolche "Tatortfiktion" aufstellt (VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083).
Der VwGH führt zudem in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, 2013/11/0143, unter Punkt "2.2.2.2." wörtlich aus (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
"Gemäß dem Urteil des EuGH vom 23. November 1999, C-369/96 und C- 376/96 (Arblade und Leloup), "können es die Erfordernisse einer effektiven Kontrolle durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates rechtfertigen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Arbeitgeber, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat erbringt, verpflichtet wird, bestimmte Unterlagen auf der Baustelle oder zumindest an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates für diese Behörden bereit zu halten. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, für welche Unterlagen eine solche Verpflichtung gelten muss" (Rz 74, 75). Ebenso schließen es nach diesem Urteil die Art. 59 und 60 des EG-Vertrages (nunmehr: Art. 49 und 50 AEUV) nicht aus, dass ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im ersten Staat ausführt, verpflichtet, während des Zeitraums der Betätigung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats Personal- und Arbeitsunterlagen auf der Baustelle oder an einem anderen zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet dieses Staates bereitzuhalten, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um ihm eine effektive Kontrolle der Beachtung seiner durch die Wahrung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigten Regelung zu ermöglichen.""Gemäß dem Urteil des EuGH vom 23. November 1999, C-369/96 und C- 376/96 (Arblade und Leloup), "können es die Erfordernisse einer effektiven Kontrolle durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates rechtfertigen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Arbeitgeber, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat erbringt, verpflichtet wird, bestimmte Unterlagen auf der Baustelle oder zumindest an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates für diese Behörden bereit zu halten. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, für welche Unterlagen eine solche Verpflichtung gelten muss" (Rz 74, 75). Ebenso schließen es nach diesem Urteil die Artikel 59 und 60 des EG-Vertrages (nunmehr: Artikel 49 und 50 AEUV) nicht aus, dass ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im ersten Staat ausführt, verpflichtet, während des Zeitraums der Betätigung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats Personal- und Arbeitsunterlagen auf der Baustelle oder an einem anderen zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet dieses Staates bereitzuhalten, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um ihm eine effektive Kontrolle der Beachtung seiner durch die Wahrung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigten Regelung zu ermöglichen."
Der erstgereihte Ort einer "effektiven Kontrolle" ist daher die regelmäßig ortsfeste "Baustelle", hier also in AY. Als (sinngemäße) Alternative könnte lediglich ein "zugänglicher und klar bezeichneter Ort" im Inland angesehen werden. Dass ein auf dem Hin- und Rückweg zwischen Betriebsstandort und Baustelle befindliches Firmenfahrzeug weder "zugänglich" ist, noch sich an einem "klar bezeichneten Ort" befindet, bedarf wiederum keiner ergänzenden Erörterung.
Zusammengefasst kann somit dem Beschwerdevorbringen der Finanzpolizei, wonach auch das Firmenfahrzeug auf dem Weg zum und vom eigentlichen Einsatzort als "Arbeits(Einsatz)ort" im Sinn des AVRAG anzusehen ist, nicht gefolgt werden. Die Rechtsgrundlagen der beschwerdegegenständlichen Tatvorwürfe stellen allesamt auf die Tätigkeit und Kontrolle von entsandten Arbeitnehmern unmittelbar am Arbeits(Einsatz)"ort" ab. Dass demgegenüber etwa gemäß § 7b Abs 1 AVRAG "für die Dauer der Entsendung" und zwar hier "für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit" ein Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung besteht, in welchen ggf auch die An- und Abfahrt zum und vom Arbeits(Einsatz)ort einzubeziehen ist (VwGH 30.06.2016, Ra 2014/11/0074; 26.02.2015, Ra 2015/11/0008), kann zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen.Zusammengefasst kann somit dem Beschwerdevorbringen der Finanzpolizei, wonach auch das Firmenfahrzeug auf dem Weg zum und vom eigentlichen Einsatzort als "Arbeits(Einsatz)ort" im Sinn des AVRAG anzusehen ist, nicht gefolgt werden. Die Rechtsgrundlagen der beschwerdegegenständlichen Tatvorwürfe stellen allesamt auf die Tätigkeit und Kontrolle von entsandten Arbeitnehmern unmittelbar am Arbeits(Einsatz)"ort" ab. Dass demgegenüber etwa gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG "für die Dauer der Entsendung" und zwar hier "für die in Österreich verbrachte Arbeitszeit" ein Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung besteht, in welchen ggf auch die An- und Abfahrt zum und vom Arbeits(Einsatz)ort einzubeziehen ist (VwGH 30.06.2016, Ra 2014/11/0074; 26.02.2015, Ra 2015/11/0008), kann zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen.
Der Arbeits(Einsatz)"ort" des Arbeitnehmers war somit fallgegenständlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und nicht des Bürgermeisters der Stadt Salzburg gelegen. Die hier beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisse wurden somit von einer im Sinn der §§ 7b Abs 8 letzter Satz und 7i Abs 9 AVRAG iVm § 27 Abs 1 VStG örtlich unzuständigen Behörde erlassen und waren daher aufzuheben. Dies zumal es, wie oben dargelegt, im Sinn des § 27 Abs 2 VStG auch nicht als "ungewiss" angesehen werden konnte, in welchem Behördensprengel die vorgeworfenen Übertretungen begangen wurden.Der Arbeits(Einsatz)"ort" des Arbeitnehmers war somit fallgegenständlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und nicht des Bürgermeisters der Stadt Salzburg gelegen. Die hier beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisse wurden somit von einer im Sinn der Paragraphen 7 b, Absatz 8, letzter Satz und 7i Absatz 9, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich unzuständigen Behörde erlassen und waren daher aufzuheben. Dies zumal es, wie oben dargelegt, im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, VStG auch nicht als "ungewiss" angesehen werden konnte, in welchem Behördensprengel die vorgeworfenen Übertretungen begangen wurden.
Mangels Zuständigkeit war die belangte Behörde auch nicht befugt die zugrunde liegenden Verfahren einzustellen, sondern hätte sie die Anzeigen gemäß § 27 VStG und § 6 AVG an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau weiterzuleiten gehabt. Diese wird im fortgesetzten Verfahren die Begehung der angelasteten Übertretungen neuerlich zu prüfen haben. Sollte sich die Notwendigkeit einer Abänderung des Tatvorwurfes ergeben, wird auf die offene Frist der Verfolgungsverjährung (ein Jahr ab Tatbegehung gemäß § 31 Abs 1 VStG) hingewiesen.Mangels Zuständigkeit war die belangte Behörde auch nicht befugt die zugrunde liegenden Verfahren einzustellen, sondern hätte sie die Anzeigen gemäß Paragraph 27, VStG und Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau weiterzuleiten gehabt. Diese wird im fortgesetzten Verfahren die Begehung der angelasteten Übertretungen neuerlich zu prüfen haben. Sollte sich die Notwendigkeit einer Abänderung des Tatvorwurfes ergeben, wird auf die offene Frist der Verfolgungsverjährung (ein Jahr ab Tatbegehung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG) hingewiesen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in Punkt "4. Erwägungen" angeführten Judikaturzitate verwiesen. Vor allem aber gilt es hervorzuheben, dass sowohl die ausreichend klaren normativen Vorgaben wie auch die Gesetzessystematik als Ganzes keine maßgeblichen Ansatzpunkte für eine gegenteilige Entscheidungsfindung eröffnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in Punkt "4. Erwägungen" angeführten Judikaturzitate verwiesen. Vor allem aber gilt es hervorzuheben, dass sowohl die ausreichend klaren normativen Vorgaben wie auch die Gesetzessystematik als Ganzes keine maßgeblichen Ansatzpunkte für eine gegenteilige Entscheidungsfindung eröffnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Tatort, Zuständigkeit, Anfahrt, Entsendemeldung, Lohnunterlagen, EinsatzortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.87.1.6.2016..405.7.87.1.6.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017