Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG §5Rechtssatz
Die Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers ist als Tätigkeit Sinne des § 2 Z 3 UIG anzusehen, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder auswirken kann. Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist nicht die Frage der Auswirkungen allfälliger Hochwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers, vielmehr sind es die konkreten Daten der Höhe des Uferdammes einer Ache in einem genau bestimmten Bereich. Das Auskunftsbegehren betrifft daher auskunftspflichtige Umweltinformationen gemäß § 2 UIG.Die Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers ist als Tätigkeit Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG anzusehen, die sich auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder auswirken kann. Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist nicht die Frage der Auswirkungen allfälliger Hochwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers, vielmehr sind es die konkreten Daten der Höhe des Uferdammes einer Ache in einem genau bestimmten Bereich. Das Auskunftsbegehren betrifft daher auskunftspflichtige Umweltinformationen gemäß Paragraph 2, UIG.
Schlagworte
Umweltinformation, Auskunftsbegehren, Auswirkungen durch Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers, DammkroneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.53.1.2.2017Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017