RS Lvwg 2017/1/30 LVwG-1/43/1/12-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Da die Parteien dem Ermittlungsverfahren nicht beigezogen wurden und auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wurde das Recht auf Parteiengehör, ein fundamentaler Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, verletzt.

Schlagworte

Zurückverweisung, übergangene Parteien, Voraussetzungen für Bescheidberichtigung nicht gegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.1.43.1.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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