Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die Änderung der Kronenoberkante der Wehranlage einer Kraftwerksanlage von 475,50 m auf 476,17 m stellt keine Berichtigung eines offensichtlichen Tippfehlers dar, wenn im gesamten Bewilligungsbescheid und im vorausgehenden Ermittlungsverfahren von einer Höhe von 475,50 m ausgegangen wurde; vielmehr verändert dies den Inhalt des ursprünglichen Bescheides.
Schlagworte
Zurückverweisung, Berichtigungsbescheid, wasserrechtliches Verfahren, übergangene Parteien, Voraussetzungen für Bescheidberichtigung nicht gegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.1.43.1.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017