RS Lvwg 2017/1/30 LVwG-1/43/1/12-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Änderung der Kronenoberkante der Wehranlage einer Kraftwerksanlage von 475,50 m auf 476,17 m stellt keine Berichtigung eines offensichtlichen Tippfehlers dar, wenn im gesamten Bewilligungsbescheid und im vorausgehenden Ermittlungsverfahren von einer Höhe von 475,50 m ausgegangen wurde; vielmehr verändert dies den Inhalt des ursprünglichen Bescheides.

Schlagworte

Zurückverweisung, Berichtigungsbescheid, wasserrechtliches Verfahren, übergangene Parteien, Voraussetzungen für Bescheidberichtigung nicht gegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.1.43.1.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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