Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §7 Abs4Rechtssatz
Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde, das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG), einzubringen. Eine beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde ist gemäß § 6 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weiterzuleiten oder der Beschwerdeführer ist an diese zu verweisen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Beschwerdeführers, was bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle (Behörde) einlangt.Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde, das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), einzubringen. Eine beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weiterzuleiten oder der Beschwerdeführer ist an diese zu verweisen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Beschwerdeführers, was bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle (Behörde) einlangt.
Schlagworte
Einbringung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, Weiterleitung auf Gefahr des Beschwerdeführers, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.62.1.4.2017Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017