Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.03.2017Index
L57505 Camping Mobilheim SalzburgNorm
CampingplatzG Slbg §11 Abs2Rechtssatz
Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag gemäß § 59 Abs 2 AVG durch Festlegung einer Erfüllungsfrist zu ergänzen ist (vgl VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet.Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG durch Festlegung einer Erfüllungsfrist zu ergänzen ist vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet.
Schlagworte
Auftrag zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zum ordnungsgemäßen Betrieb, Mitwirkungspflicht des Campingplatzbetreibers; ErfüllungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.165.1.6.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017