RS Lvwg 2017/3/8 405-3/165/1/6-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.03.2017

Index

L57505 Camping Mobilheim Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

CampingplatzG Slbg §11 Abs2
CampingplatzG Slbg §5 Abs3
BauTG Slbg 1976 §34 Abs1
AVG §59 Abs2

Rechtssatz

Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag gemäß § 59 Abs 2 AVG durch Festlegung einer Erfüllungsfrist zu ergänzen ist (vgl VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet.Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei der an die Beschwerdeführerin ergangene Auftrag gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG durch Festlegung einer Erfüllungsfrist zu ergänzen ist vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). In Anbetracht des Beginns der Campingsaison Anfang Mai (laut Internetauftritt der Beschwerdeführerin) wird für die Vorlage der Unterlagen eine Frist von sechs Wochen als angemessen erachtet.

Schlagworte

Auftrag zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zum ordnungsgemäßen Betrieb, Mitwirkungspflicht des Campingplatzbetreibers; Erfüllungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.165.1.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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