RS Lvwg 2017/3/8 405-3/165/1/6-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2017

Index

L57505 Camping Mobilheim Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

CampingplatzG Slbg §11 Abs2
CampingplatzG Slbg §5 Abs3
BauTG Slbg 1976 §34 Abs1
AVG §59 Abs2

Rechtssatz

Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von § 34 Abs 1 BauTG 1976 bzw. § 16 Abs 2 BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, BauTG 1976 bzw. Paragraph 16, Absatz 2, BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.

In Anbetracht der aus § 5 Abs 3 S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen (vgl dazu auch § 20 Abs 3 BauPolG).In Anbetracht der aus Paragraph 5, Absatz 3, S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen vergleiche dazu auch Paragraph 20, Absatz 3, BauPolG).

Schlagworte

Auftrag zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zum ordnungsgemäßen Betrieb, Mitwirkungspflicht des Campingplatzbetreibers; Erfüllungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.165.1.6.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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