Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2017Index
L57505 Camping Mobilheim SalzburgNorm
CampingplatzG Slbg §11 Abs2Rechtssatz
Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von § 34 Abs 1 BauTG 1976 bzw. § 16 Abs 2 BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.Nach den Sachverhaltsfeststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Beseitigung der Oberflächenwässer und der Abwässer des Campingplatzes nicht entsprechend den technischen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, BauTG 1976 bzw. Paragraph 16, Absatz 2, BauTG 2015 erfolgt, was die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, ohne aber ihren Standpunkt belegende Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.
In Anbetracht der aus § 5 Abs 3 S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen (vgl dazu auch § 20 Abs 3 BauPolG).In Anbetracht der aus Paragraph 5, Absatz 3, S.CampG abzuleitenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Campingplatz insbesondere "den technischen Anforderungen genügend" zu betreiben, ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer behördlichen Aufsicht von der Beschwerdeführerin zunächst die Vorlage entsprechender Nachweise und Unterlagen zur technisch einwandfreien Oberflächen- und Abwässerbeseitigung einfordert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls verpflichtet, diese Unterlagen vorzulegen vergleiche dazu auch Paragraph 20, Absatz 3, BauPolG).
Schlagworte
Auftrag zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zum ordnungsgemäßen Betrieb, Mitwirkungspflicht des Campingplatzbetreibers; ErfüllungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.165.1.6.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017