RS Vfgh 2008/6/16 B361/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken

Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Löschung zweier Marken wegen Nichtbenutzung; vertretbare Einschätzung über den Gebrauch einer Marke auch im Hinblick auf das Problem der Mehrfachkennzeichnung; keine Scheinanwendung einer Bestimmung des Markenschutzgesetzes

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann nur schwere Fehler aufgreifen, die der Art nach einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten sind, etwa wenn sich die Berufung der belangten Behörde auf eine Bestimmung eines (einfachen) Gesetzes als bloße Scheinanwendung erweist. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch schlüssig - wenngleich vielleicht nicht rechtlich richtig - aus §33a MarkenschutzG abgeleitet. Sie geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei die angefochtenen Marken nicht zusammen mit anderen Marken, etwa gemeinsam mit der Wortmarke "Rothmans" gebraucht habe, was zu einer "Mehrfachkennzeichnung" hätte führen können, bei der grundsätzlich von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch sämtlicher Marken auszugehen wäre. Die beschwerdeführende Partei habe vielmehr eine eigenständige prioritätsältere Wortbildmarke gebraucht, die zwar graphische Elemente der angefochtenen Bildmarken enthalte, aber auch deutliche Abweichungen in Form, Farbe und Hintergrund.

Die belangte Behörde hat also das Problem der Mehrfachkennzeichnung aufgegriffen, aber im konkreten Fall über den Gebrauch der Marke eine Einschätzung vorgenommen, die jedenfalls vertretbar ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B361.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten