RS Lvwg 2018/2/20 405-3/334/1/3-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82005 Bauordnung Salzburg;
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §62 Abs4
BauPolG Slbg 1997 §9
GewO §81 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde als "Schreibfehler" angesehene Unrichtigkeit des Spruchs kann vom Verwaltungsgericht nicht durch eine Spruchkorrektur gemäß § 62 Abs 4 AVG  behoben werden. Zwar ist eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 54 näher angeführte Judikatur), die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 48ff; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN). Die von der belangten Behörde als "Schreibfehler" angesehene Unrichtigkeit des Spruchs kann vom Verwaltungsgericht nicht durch eine Spruchkorrektur gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG  behoben werden. Zwar ist eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, RN 54 näher angeführte Judikatur), die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, RN 48ff; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN).

Im vorliegenden Sachverhalt würde die Spruchkorrektur auf eine Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 GewO anstelle der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändern. Im Hinblick auf das über Ansuchen der Beschwerdeführerin parallel bei der belangten Behörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist die von der belangten Behörde angeführte Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht offenkundig.Im vorliegenden Sachverhalt würde die Spruchkorrektur auf eine Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO anstelle der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändern. Im Hinblick auf das über Ansuchen der Beschwerdeführerin parallel bei der belangten Behörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist die von der belangten Behörde angeführte Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht offenkundig.

Schlagworte

"Schreibfehler", Spruchkorrektur, Berichtigung, Inhalt des Bescheides, offenkundige Unrichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.334.1.3.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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