Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die von der belangten Behörde als "Schreibfehler" angesehene Unrichtigkeit des Spruchs kann vom Verwaltungsgericht nicht durch eine Spruchkorrektur gemäß § 62 Abs 4 AVG behoben werden. Zwar ist eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 54 näher angeführte Judikatur), die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 48ff; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN). Die von der belangten Behörde als "Schreibfehler" angesehene Unrichtigkeit des Spruchs kann vom Verwaltungsgericht nicht durch eine Spruchkorrektur gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG behoben werden. Zwar ist eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, RN 54 näher angeführte Judikatur), die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, RN 48ff; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN).
Im vorliegenden Sachverhalt würde die Spruchkorrektur auf eine Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 GewO anstelle der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändern. Im Hinblick auf das über Ansuchen der Beschwerdeführerin parallel bei der belangten Behörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist die von der belangten Behörde angeführte Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht offenkundig.Im vorliegenden Sachverhalt würde die Spruchkorrektur auf eine Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO anstelle der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändern. Im Hinblick auf das über Ansuchen der Beschwerdeführerin parallel bei der belangten Behörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist die von der belangten Behörde angeführte Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht offenkundig.
Schlagworte
"Schreibfehler", Spruchkorrektur, Berichtigung, Inhalt des Bescheides, offenkundige UnrichtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.334.1.3.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018