TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 405-11/93/1/2-2019

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VfGH Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben; ao Revision erhoben; VwGH vom 22.01.2021, Ra 2019/01/0360-3; Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb ZZZ, StA VV, vertreten durch AG AH Rechtsanwälte, AD-Straße, AE, Fürstentum VV, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7.6.2018, Zahl XXX/7-2018, betreffend Behebung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb ZZZ, StA VV, vertreten durch AG AH Rechtsanwälte, AD-Straße, AE, Fürstentum VV, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7.6.2018, Zahl XXX/7-2018, betreffend Behebung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz,

zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.6.2018 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 24.1.1985, Zahl YYY/10-1985, gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides legt die belangte Behörde dar, dass der Bescheid vom 24.1.1985 seit mehr als 30 Jahren formell und materiell rechtskräftig sei. Der diesem Bescheid zugrundeliegende relevante Sachverhalt habe sich in keinem Punkt geändert, es sei sohin Identität der Sache gegeben. Zudem sei auch von der Identität der Rechtslage auszugehen. Der gegenständliche Sachverhalt sei Anlassfall für die Aufhebung von § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 gewesen. Der in weiterer Folge in Kraft getretene § 7a Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, der den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation geregelt habe, habe keine in der Vergangenheit gelegenen Sachverhalte erfasst. Es sei sohin von res iudicata auszugehen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.6.2018 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 24.1.1985, Zahl YYY/10-1985, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides legt die belangte Behörde dar, dass der Bescheid vom 24.1.1985 seit mehr als 30 Jahren formell und materiell rechtskräftig sei. Der diesem Bescheid zugrundeliegende relevante Sachverhalt habe sich in keinem Punkt geändert, es sei sohin Identität der Sache gegeben. Zudem sei auch von der Identität der Rechtslage auszugehen. Der gegenständliche Sachverhalt sei Anlassfall für die Aufhebung von Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 gewesen. Der in weiterer Folge in Kraft getretene Paragraph 7 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, der den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation geregelt habe, habe keine in der Vergangenheit gelegenen Sachverhalte erfasst. Es sei sohin von res iudicata auszugehen.

Auch für eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1985 bestehe kein Anlass. Auf den gegenständlichen Sachverhalt seien jene materiell rechtlichen Vorschriften anzuwenden gewesen, die am 9.9.1980 zum Zeitpunkt der Legitimation des Antragstellers und im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.6.1984 in Geltung gestanden haben. Art 140 Abs 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verbiete die Anwendung des als verfassungswidrig aufgehobenen § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 auf den gegenständlichen Sachverhalt. Der Antragsteller habe die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Legitimation noch auf andere Weise erworben, weshalb eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 24.1.1985 rechtswidrig wäre. Auch für eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1985 bestehe kein Anlass. Auf den gegenständlichen Sachverhalt seien jene materiell rechtlichen Vorschriften anzuwenden gewesen, die am 9.9.1980 zum Zeitpunkt der Legitimation des Antragstellers und im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.6.1984 in Geltung gestanden haben. Artikel 140, Absatz 7, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verbiete die Anwendung des als verfassungswidrig aufgehobenen Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 auf den gegenständlichen Sachverhalt. Der Antragsteller habe die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Legitimation noch auf andere Weise erworben, weshalb eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 24.1.1985 rechtswidrig wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er am 30.8.1984 einen österreichischen Reisepass ausgestellt bekommen habe und er in der österreichischen Wählerevidenz eingetragen sei, wies die Behörde darauf hin, dass es sich um keine zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft führende Tatbestände handle. Dem Beschwerdeführer komme auch nicht die Position eines "Putativösterreichers" im Sinne des § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zu, da der Beschwerdeführer seit dem von ihm im Jahr 1984 erwirkten VfGH-Erkenntnis zwingend wissen musste, dass er kein österreichischer Staatsbürger sei.Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er am 30.8.1984 einen österreichischen Reisepass ausgestellt bekommen habe und er in der österreichischen Wählerevidenz eingetragen sei, wies die Behörde darauf hin, dass es sich um keine zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft führende Tatbestände handle. Dem Beschwerdeführer komme auch nicht die Position eines "Putativösterreichers" im Sinne des Paragraph 57, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zu, da der Beschwerdeführer seit dem von ihm im Jahr 1984 erwirkten VfGH-Erkenntnis zwingend wissen musste, dass er kein österreichischer Staatsbürger sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Gesetzesauslegung wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 erlassen worden sei. Nach den damaligen Verwaltungsvorschriften sei der Feststellungsbescheid nicht zwingend zu erlassen gewesen, sondern sei vielmehr ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Es wäre vollkommen ausreichend gewesen, wenn das Erkenntnis des VfGH vom 3.1.1984, Zahl qqq, mit welchem der Feststellungsbescheid vom 24.7.1981 aufgehoben worden ist, einfach im Raum stehen geblieben wäre. Der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 sei auf Grundlage von § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 sowie auf Grundlage von § 87 Abs 2 Verfassungsgerichtshofgesetz erlassen worden, keine dieser beiden Normen sehe jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Gesetzesauslegung wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 erlassen worden sei. Nach den damaligen Verwaltungsvorschriften sei der Feststellungsbescheid nicht zwingend zu erlassen gewesen, sondern sei vielmehr ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Es wäre vollkommen ausreichend gewesen, wenn das Erkenntnis des VfGH vom 3.1.1984, Zahl qqq, mit welchem der Feststellungsbescheid vom 24.7.1981 aufgehoben worden ist, einfach im Raum stehen geblieben wäre. Der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 sei auf Grundlage von Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 sowie auf Grundlage von Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz erlassen worden, keine dieser beiden Normen sehe jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor.

Zudem habe die belangte Behörde § 68 AVG verfehlt ausgelegt. Gegenständlich sei sowohl Identität der Sache selbst als auch Identität der Rechtslage gegeben. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer durch den Feststellungsbescheid kein Recht erwachsen und gebe es keine materielle Rechtsgrundlage, welche einer ersatzlosen Behebung des Feststellungsbescheides nach § 68 Abs 2 AVG entgegenstehen würde. Im Einparteienverfahren sei die ersatzlose Behebung eines rein belastenden rechtskräftigen Bescheides stets - soweit die maßgebliche materielle Rechtslage nicht entgegenstehe - zulässig.Zudem habe die belangte Behörde Paragraph 68, AVG verfehlt ausgelegt. Gegenständlich sei sowohl Identität der Sache selbst als auch Identität der Rechtslage gegeben. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer durch den Feststellungsbescheid kein Recht erwachsen und gebe es keine materielle Rechtsgrundlage, welche einer ersatzlosen Behebung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG entgegenstehen würde. Im Einparteienverfahren sei die ersatzlose Behebung eines rein belastenden rechtskräftigen Bescheides stets - soweit die maßgebliche materielle Rechtslage nicht entgegenstehe - zulässig.

Die Behörde dürfe daher gemäß § 68 Abs 2 AVG Bescheide beheben, mit denen im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt worden sei.Die Behörde dürfe daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG Bescheide beheben, mit denen im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt worden sei.

Der aufzuhebende Bescheid sei für den Beschwerdeführer insofern ein belastender Verwaltungsakt, als dieser feststelle, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Legitimation erworben habe. Mit diesem Bescheid werde ihm die Möglichkeit genommen, die österreichische und die VV Staatsbürgerschaft zu erwerben, obwohl dies nach der neuen VV Gesetzeslage möglich sei.

Des Weiteren sei der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 inhaltlich unrichtig. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides sei der Beschwerdeführer nämlich österreichischer Staatsbürger gewesen.

Seine Staatsbürgerschaft leite er von seinem Vater ab, gegenteiliges sei mit dem Abstammungsprinzip des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unvereinbar.

Zum Beschwerdegrund der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung übersehen habe, dass mit der ersatzlosen Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 materielles Recht nicht verletzt werde bzw eine materiell rechtliche Grundlage für die neue Sachentscheidung vorhanden sei.

Die belangte Behörde habe die wesentliche Rechtsprechung missachtet, wonach im Einparteienverfahren die ersatzlose Behebung eines rein belastenden rechtskräftigen Bescheides stets, soweit die materielle Rechtslage nicht entgegenstehe, zulässig sei (VwGH 14.2.1979, 3440/78; 24.10.1985, 85/06/0155; 21.11.1989, 89/11/0154). Folglich dürfe die Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG Bescheide beheben, mit welchen im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt werde (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209). Die belangte Behörde habe die wesentliche Rechtsprechung missachtet, wonach im Einparteienverfahren die ersatzlose Behebung eines rein belastenden rechtskräftigen Bescheides stets, soweit die materielle Rechtslage nicht entgegenstehe, zulässig sei (VwGH 14.2.1979, 3440/78; 24.10.1985, 85/06/0155; 21.11.1989, 89/11/0154). Folglich dürfe die Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG Bescheide beheben, mit welchen im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt werde (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209).

Von der belangten Behörde wurde diese Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde am ZZZ in der WW als Sohn der EE AA, geborene FF, geboren. Am 24.6.1980 hat der österreichische Staatsbürger, GG AA, die Vaterschaft zum Beschwerdeführer anerkannt. Am 9.9.1980 haben die Eltern des Beschwerdeführers geheiratet.

Am 20.5.1981 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß den §§ 39 und 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 einen Antrag auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.Am 20.5.1981 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß den Paragraphen 39 und 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 einen Antrag auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Mit Bescheid vom 24.7.1981 hat die Salzburger Landesregierung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 seit 9.9.1980 besitzt.Mit Bescheid vom 24.7.1981 hat die Salzburger Landesregierung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 seit 9.9.1980 besitzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gemäß Art 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich von § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich von Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 eingeleitet und in weiterer Folge diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VfGH ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 eingeleitet und in weiterer Folge diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit Erkenntnis vom 3.10.1984, Zahl yyy, hat der VfGH den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.7.1981 mit der Begründung, dass sich dieser in materieller Hinsicht ausschließlich auf § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 stütze, aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 3.10.1984, Zahl yyy, hat der VfGH den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24.7.1981 mit der Begründung, dass sich dieser in materieller Hinsicht ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 stütze, aufgehoben.

Sodann hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 24.1.1985, Zahl YYY/10-1985, gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 iVm § 87 Abs 2 Verfassungsgerichtshofgesetz festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation nicht erworben hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Sodann hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 24.1.1985, Zahl YYY/10-1985, gemäß Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation nicht erworben hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 13.12.2017 hat der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 24.1.1985 sowie die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses beantragt. Über diese Anträge hat die belangte Behörde mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid entschieden.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen, die im Wesentlichen den Gang des den Beschwerdeführer betreffenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens darstellen, ergeben sich widerspruchsfrei aus den verwaltungsbehördlichen Akten.

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965

Wird ein unehelich geborener Fremdes zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau.

§ 7a Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl Nr 311/1985Paragraph 7 a, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,

Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) - Abänderung und Behebung von Amts wegenParagraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) - Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

  1. 1.Ziffer eins
    von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. 2.Ziffer 2
    einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. 3.Ziffer 3
    tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. 4.Ziffer 4
    an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden. (7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.

§ 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idF BGBl Nr 172/1950 - EntscheidungspflichtParagraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 172 aus 1950, - Entscheidungspflicht

Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Art 140 Abs 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF BGBl Nr 302/1975Artikel 140, Absatz 7, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1975,

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

§ 87 Abs 2 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) idF BGBl Nr 297/1984Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1984,

Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid vom 24.1.1985 hat die belangte Behörde in Umsetzung der vom VfGH in seinen Erkenntnissen vom 12.6.1984, Zahl mmm-10, und vom 3.10.1984, Zahl yyy-10, vertretenen Rechtsanschauung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation nicht erworben hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid spricht somit in bindender Weise über den Nichterwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation ab und entfaltet sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer Bindungswirkung.

Das nun verfahrensgegenständliche Begehren richtet sich allein auf die Behebung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 und wird vom Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass er auch nach Erlassung des Feststellungsbescheides abgeleitet von seinem Vater österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Weder habe er auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichtet noch habe er diese zurückgelegt. Zudem habe er bis zum 30.8.1989 über einen gültigen Reisepass verfügt. Ohne eigenes Zutun werde er regelmäßig über Wahlen zum Nationalrat oder betreffend den Bundespräsidenten informiert und sei in der Wählerevidenz aufgenommen.

Von der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren ist nun unter Berücksichtigung des Antrags- sowie des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Von der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren ist nun unter Berücksichtigung des Antrags- sowie des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078). Der Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078). Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 31.7.2014, 2013/08/0163).Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078). Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 31.7.2014, 2013/08/0163).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich seit Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 die Sach- und Rechtslage geändert hat. Die entscheidungsrelevanten Fakten, nämlich, dass der Beschwerdeführer als uneheliches Kind eines österreichischen Vaters geboren wurde und zu einem späteren Zeitpunkt legitimiert worden ist, sind seit Erlassung des Feststellungsbescheides unverändert geblieben. Ebenso wenig hat sich die maßgebliche Rechtslage geändert. Nach der Behebung von § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 durch den VfGH erfolgte mit dem am 31.7.1985 in Kraft getretenen § 7a Abs 1 StbG eine Neuregelung des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Legitimation. Diese Neuregelung hatte jedoch nur für jene Sachverhalte Rechtswirkung entfaltet, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entstanden sind. Dafür, dass auch bereits in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte von § 7a Abs 1 StbG erfasst worden wären, somit diese Bestimmung auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die darauffolgenden Novellierungen, die ebenfalls nicht auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich seit Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 die Sach- und Rechtslage geändert hat. Die entscheidungsrelevanten Fakten, nämlich, dass der Beschwerdeführer als uneheliches Kind eines österreichischen Vaters geboren wurde und zu einem späteren Zeitpunkt legitimiert worden ist, sind seit Erlassung des Feststellungsbescheides unverändert geblieben. Ebenso wenig hat sich die maßgebliche Rechtslage geändert. Nach der Behebung von Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 durch den VfGH erfolgte mit dem am 31.7.1985 in Kraft getretenen Paragraph 7 a, Absatz eins, StbG eine Neuregelung des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Legitimation. Diese Neuregelung hatte jedoch nur für jene Sachverhalte Rechtswirkung entfaltet, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entstanden sind. Dafür, dass auch bereits in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte von Paragraph 7 a, Absatz eins, StbG erfasst worden wären, somit diese Bestimmung auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die darauffolgenden Novellierungen, die ebenfalls nicht auf vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen.

Die Beschwerde bringt überdies vor, dass die belangte Behörde den Feststellungsbescheid im Hinblick darauf, dass aus diesem dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs 2 AVG aufzuheben gehabt hätte. Dazu ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des in § 68 Abs 2 AVG normierten behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zukommt. Durch die Nichtausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes kann keine Rechtsverletzung stattfinden, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt, seine Beschwerde daher zurückzuweisen ist (VwGH 18.12. 1998, 97/19/1024). Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 130, Stand 1.3.2018, rdb.at). Die Beschwerde bringt überdies vor, dass die belangte Behörde den Feststellungsbescheid im Hinblick darauf, dass aus diesem dem Beschwerdeführer kein Recht erwachsen ist, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben gehabt hätte. Dazu ist zunächst festzustellen, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des in Paragraph 68, Absatz 2, AVG normierten behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zukommt. Durch die Nichtausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes kann keine Rechtsverletzung stattfinden, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt, seine Beschwerde daher zurückzuweisen ist (VwGH 18.12. 1998, 97/19/1024). Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingegriffen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 130, Stand 1.3.2018, rdb.at).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde näher dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 nicht vorliegen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass eine neue meritorische Entscheidung durch die dafür maßgeblichen Vorschriften gedeckt sein muss (vgl Leeb, Änderung 128), also im (Regel-)Fall der Aufhebung oder Abänderung eines materiell rechtlichen Bescheides durch die seine Grundlage bildenden Verwaltungsvorschriften, bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid durch jene prozessualen Bestimmungen, auf die sich sein Spruch stützt. Anders ausgedrückt kommt eine Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs 2 und 3 AVG dann nicht in Betracht, wenn damit materielles Recht verletzt wird bzw keine materiell rechtliche Grundlage für die neue Sachentscheidung vorhanden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 56, Stand 1.3. 2018, rdb.at). Daher darf beispielsweise ein Bescheid, der nach den Verwaltungsvorschriften zwingend zu erlassen war, nicht nach § 68 Abs 2 oder 3 AVG wieder beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 564). In der Beschwerde wird ohne nähere rechtliche Begründung behauptet, dass der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 insofern inhaltlich unrichtig sei, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeleitet von seinem Vater österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Fakt ist, dass der VfGH § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, welcher den Staatsbürgerschaftserwerb von unehelich geborenen, legitimierten Kindern geregelt hat, mit Wirkung vom 31.5.1985 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 war zwar § 7 Abs 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 noch in Geltung, jedoch im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG auf den Anlassfall selbst, sohin auf das Verfahren des Beschwerdeführers, welches zur Aufhebung geführt hat, nicht mehr anzuwenden. Von der mit 31.7.1985 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des § 7a Abs 1 StbG bzw später in Kraft getretenen Novellierungen ist der gegenständliche Sachverhalt wie oben dargelegt nicht erfasst. Eine Aufhebung des Feststellungsbescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG findet daher in den einschlägigen Regelungen des StbG keine Deckung. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde näher dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 nicht vorliegen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass eine neue meritorische Entscheidung durch die dafür maßgeblichen Vorschriften gedeckt sein muss vergleiche Leeb, Änderung 128), also im (Regel-)Fall der Aufhebung oder Abänderung eines materiell rechtlichen Bescheides durch die seine Grundlage bildenden Verwaltungsvorschriften, bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid durch jene prozessualen Bestimmungen, auf die sich sein Spruch stützt. Anders ausgedrückt kommt eine Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2 und 3 AVG dann nicht in Betracht, wenn damit materielles Recht verletzt wird bzw keine materiell rechtliche Grundlage für die neue Sachentscheidung vorhanden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 56, Stand 1.3. 2018, rdb.at). Daher darf beispielsweise ein Bescheid, der nach den Verwaltungsvorschriften zwingend zu erlassen war, nicht nach Paragraph 68, Absatz 2, oder 3 AVG wieder beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 564). In der Beschwerde wird ohne nähere rechtliche Begründung behauptet, dass der Feststellungsbescheid vom 24.1.1985 insofern inhaltlich unrichtig sei, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeleitet von seinem Vater österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Fakt ist, dass der VfGH Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, welcher den Staatsbürgerschaftserwerb von unehelich geborenen, legitimierten Kindern geregelt hat, mit Wirkung vom 31.5.1985 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 war zwar Paragraph 7, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 noch in Geltung, jedoch im Hinblick auf Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Anlassfall selbst, sohin auf das Verfahren des Beschwerdeführers, welches zur Aufhebung geführt hat, nicht mehr anzuwenden. Von der mit 31.7.1985 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des Paragraph 7 a, Absatz eins, StbG bzw später in Kraft getretenen Novellierungen ist der gegenständliche Sachverhalt wie oben dargelegt nicht erfasst. Eine Aufhebung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG findet daher in den einschlägigen Regelungen des StbG keine Deckung.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde den Bescheid vom 24.1.1985 zu Unrecht erlassen habe und ihm die Rechtsgrundlage fehle, ist folgendes festzuhalten: Gemäß § 87 Abs 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der VfGH einer Beschwerde stattgibt, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen, indem sie den Bescheid vom 24.1.1985 erlassen hat. Darüber hinaus war der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.5.1981 auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der Behebung des Bescheides vom 24.7.1981 durch den VfGH noch offen und musste daher gemäß der in § 73 Abs 1 AVG normierten Entscheidungspflicht einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden. Unabhängig davon ist festzustellen, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Überprüfung des durch den Bescheid vom 24.1.1985 rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens dient. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde den Bescheid vom 24.1.1985 zu Unrecht erlassen habe und ihm die Rechtsgrundlage fehle, ist folgendes festzuhalten: Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der VfGH einer Beschwerde stattgibt, verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen, indem sie den Bescheid vom 24.1.1985 erlassen hat. Darüber hinaus war der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.5.1981 auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der Behebung des Bescheides vom 24.7.1981 durch den VfGH noch offen und musste daher gemäß der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Entscheidungspflicht einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden. Unabhängig davon ist festzustellen, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Überprüfung des durch den Bescheid vom 24.1.1985 rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens dient. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen 1984 ausgestellten österreichischen Reisepass verfügt hat noch ein allfälliger Eintrag in der österreichischen Wählerevidenz geeignet sind, den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu begründen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vom Verwaltungsgericht gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, dem Entfall, weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und zudem ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht gestellt worden ist. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, dem Entfall, weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und zudem ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht gestellt worden ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG. Im Übrigen beruht die gegenständliche Entscheidung auf der Auslegung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 und stellen Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG. Im Übrigen beruht die gegenständliche Entscheidung auf der Auslegung des Feststellungsbescheides vom 24.1.1985 und stellen Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041).

Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050).

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Legitimation, res iudicata, Abänderungs- und Behebungsrecht,keine Aufhebung von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.11.93.1.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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