TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/10 405-10/645/1/24-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §52
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Anmerkung

VfGH-Beschwerde erhoben; VfGH vom 26.6.2019, E 1972/2019-5, Ablehnung, Abtretung VwGH; ao Revision erhoben; VwGH vom 16.12.2020, Ra 2019/17/0086-5; Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch AO Rechtsanwälte, AS, AQ AR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.09.2018, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch AO Rechtsanwälte, AS, AQ AR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 07.09.2018, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 9.000,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 9.000,00 zu leisten.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein, AT63 2040 4060 0900 7303, Verwendungszweck: xxx) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein, AT63 2040 4060 0900 7303, Verwendungszweck: xxx) einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:
19.05.2017, 19:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Ort der Begehung:
AW, AX 2

AB AA hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AY GmbH mit Sitz in AZ, BA, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die AY GmbH in dem von ihr betriebenen Lokal „BB“ (und somit als Unternehmer) an der Adresse AW, AX, ebenda zumindest seit 19.05.2017 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem diese die Aufstellung neun funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, und zwar Ausschussbericht AA hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AY GmbH mit Sitz in AZ, BA, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die AY GmbH in dem von ihr betriebenen Lokal „BB“ (und somit als Unternehmer) an der Adresse AW, AX, ebenda zumindest seit 19.05.2017 verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem diese die Aufstellung neun funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, und zwar

Aufzählung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.

in den von ihr betriebenen, frei zugänglichen Räumlichkeiten gegen Entgelt gestattete.

Bei den Glücksspielautomaten mit der internen Bezeichnung FA Nr. 1 bis Nr. 9 handelt es sich um Spielautomaten mit Geldeinzugs- bzw -einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele wie „Stars of Fire“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können.

Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

AB AA hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:Ausschussbericht AA hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

2.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

3.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

4.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

5.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

6.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

7.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

8.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

9.

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

Deshalb werden gegen AB AA folgende Verwaltungsstrafen verhängt:Deshalb werden gegen Ausschussbericht AA folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

 

 

 

 

1.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

3.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

4.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

5.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

6.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

7.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

8.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

9.

Strafe gemäß:

§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 118/2016Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (dritter Strafrahmen) Glücksspielgesetz(GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,

€

5.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

70 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

€

4.500,00

 

Gesamtbetrag:

€

49.500,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

In der fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es unrichtig sei, dass er keine Rechtfertigung abgegeben habe. Ihm werde das Tatbild des „unternehmerisch zugänglich Machens“ zur Last gelegt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal sei, dass nur unternehmerische Handlungen im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG erfasst würden, was eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus verbotenen Veranstaltungen voraussetze. Die belangte Behörde habe durch die Formulierung des Tatvorwurfes verabsäumt darzulegen, inwiefern es sich um eine unternehmerische Handlung im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG handle. Es fehle gegenständlich an der Abgrenzung zu anderen Tatbildern, sodass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Moniert wurde weiters der Zeitpunkt der Kontrolle als Tatzeitpunkt. Weiters sei von den neun unterschiedlichen Geräten nur ein einziges bespielt worden und seien die eventuell bei einem Gerät getroffenen Feststellungen auf andere Geräte nicht anwendbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar wie die Strafhöhe zustande gekommen sei. Abschließend beantragte er die Einstellung des Verfahrens, andernfalls werde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. In der fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es unrichtig sei, dass er keine Rechtfertigung abgegeben habe. Ihm werde das Tatbild des „unternehmerisch zugänglich Machens“ zur Last gelegt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal sei, dass nur unternehmerische Handlungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfasst würden, was eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus verbotenen Veranstaltungen voraussetze. Die belangte Behörde habe durch die Formulierung des Tatvorwurfes verabsäumt darzulegen, inwiefern es sich um eine unternehmerische Handlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG handle. Es fehle gegenständlich an der Abgrenzung zu anderen Tatbildern, sodass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Moniert wurde weiters der Zeitpunkt der Kontrolle als Tatzeitpunkt. Weiters sei von den neun unterschiedlichen Geräten nur ein einziges bespielt worden und seien die eventuell bei einem Gerät getroffenen Feststellungen auf andere Geräte nicht anwendbar. Zudem sei nicht nachvollziehbar wie die Strafhöhe zustande gekommen sei. Abschließend beantragte er die Einstellung des Verfahrens, andernfalls werde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.

Im weiteren Verfahren wurden vom inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Ausführungen zum Tatvorwurf gemacht sowie unter Anschluss eines Konvoluts von Unterlagen weitwendige Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. Abschließend wurde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über näher zitierte Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

In gegenständlicher Angelegenheit wurden am 24.01.2019 sowie am 01.04.2019 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. In der Verhandlung am 24.01.2019 ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entschuldigt nicht erschienen. Der Vertreter der Finanzpolizei wurde gehört und als Einsatzleiter der damaligen Kontrolle ebenso wie das Bespielorgan zeugenschaftlich befragt.

BC BD:

Ich verweise zunächst auf meine Zeugenaussage, welche ich im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens in der Verhandlung am 22.03.2018 gemacht habe und halte dies vollinhaltlich aufrecht. Wie gesagt, war ich damals Einsatzleiter und im Team von insgesamt drei Finanzamtspolizisten unterwegs. Ich habe zunächst alleine das gegenständliche Lokal in Zivil betreten. Ich habe gesagt, ich sei mit einem Freund zum Pokern verabredet und habe die Kellnerin gefragt, ob ich die Wartezeit bis das Pokern beginnt, mit Zocken verbringen könnte. Ich bin dann in den Nebenraum gegangen. Es waren dort neun Geräte spielbereit aufgestellt. Ich habe dann geschaut, welche Spiele angeboten werden, welche Oberflächen ersichtlich waren und um welche Geräte es sich handelt. Ich konnte dann lediglich von dem Gerät, welches dann mit der Nummer 9 versehen wurde, ein Foto aufnehmen. Ich konnte auf allen Geräten Gewinntabellen, Spielstände (Walzenspiele), teils Spielbeschreibungen wahrnehmen. Es gab Auswahlmöglichkeiten für Walzenspiele und waren teils unterbrochene Walzenspiele zu sehen. Die Geräte hatten teilweise eine unterschiedliche Bauart. Zwei Geräte verfügten über zwei Bildschirme, die restlichen sieben Geräte über einen Bildschirm. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Aktenvermerk betreffend meine Feststellungen als Einsatzleiter, welcher ja im erstinstanzlichen Akt aufliegt.

Ich habe dann telefonisch die anderen Kollegen verständigt und bin in den anderen Raum an die Bar gegangen. Ich habe dann die Kontrolle angemeldet. Zwischenzeitlich hat offenbar einer der beiden Angestellten den Raum, in dem die Walzengeräte standen, versperrt. Letztlich hat die Kellnerin nach mehrmaliger Aufforderung die Tür geöffnet. Nachdem die Tür geöffnet worden war, mussten wir feststellen, dass im Raum kein Licht mehr war und die Geräte nicht mehr eingeschaltet waren. Das heißt, im ganzen Raum war offensichtlich keine Stromzufuhr. Es ist dann Herr BE BF dazugekommen. Es handelt sich dabei um den Hausmeister. Ich wollte mit ihm eine Niederschrift aufnehmen, er hat dazu aber auf eine Dienstanweisung verwiesen, die ihn zur Verschwiegenheit verpflichte. Er hat dann letztlich den Strom eingeschaltet und war in weiterer Folge das Gerät, welches wir mit der Nummer FA 1 bezeichnet haben, eingeschaltet und konnte in weiterer Folge der Kollege BH das Gerät FA Nr 1 probebespielen.

BG BH:

Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch erinnern. Es war so, dass zunächst der Einsatzleiter alleine ins Lokal gegangen ist und uns dann telefonisch verständigt hat, dass wir nachkommen sollen. Im ersten Raum des Lokals haben sich im hinteren Bereich Pokerstühle befunden. Noch weiter hinten war auf der rechten Seite eine Tür zu einem weiteren Raum. Auf dieser Tür stand „Privat“. Uns war vom Einsatzleiter mitgeteilt worden, dass sich hinter dieser Tür Glücksspielgeräte befinden. Die Tür wurde dann aufgesperrt. Es befanden sich acht oder neun Geräte im Raum. Diese waren zum Zeitpunkt meines Eintreffens vom Netz genommen und hat auch das Licht im Raum nicht funktioniert und mussten wir uns zunächst mit Taschenlampen behelfen. Es ist dann eine weitere Person gekommen und hat diese nach einem Gespräch mit dem Einsatzleiter die Stromzufuhr für ein Gerät hergestellt. Aus welchen technischen Gründen die Stromzufuhr zu den anderen vorgefundenen Geräten nicht hergestellt wurde weiß ich nicht. Ich habe dann dieses eine Gerät bespielt und darüber ein GSp26-Formular erstellt. Ich habe darüber hinaus für alle vorgefundenen Geräte ein GSp26-Protokoll ausgefüllt und wurde eine Fotodokumentation erstellt. Ich habe damals bei dem Gerät FA Nr 1 ein Testspiel gespielt, wobei ich heute nicht mehr weiß, welches Walzenspiel ich ausgewählt habe. Ich verweise dazu auf das GSp26-Formular. Ich habe den Minimal- und Maximaleinsatz festgestellt und dann die Starttaste gedrückt. Ich habe dann auch versucht den virtuellen Walzenlauf durch Drücken von verschiedenen Tasten bzw des Touchscreens zu beeinflussen. Das war nicht möglich.

Im Rahmen einer Kontrolle am 11.02.2019 des spruchgegenständlichen Lokals „BB“ durch Beamte der Polizeiinspektion AW wurde festgestellt, dass im Lokal keinerlei Spielautomaten mehr aufgestellt waren. Laut Angaben eines Angestellten seien die spruchgegenständlichen Automaten ca. 3 bis 4 Monate nach der Beschlagnahme durch die Finanzpolizei durch die Firma AY GmbH abtransportiert worden.

Der Rechtsvertreter legte mit Schreiben vom 04.03.2019 eine Dauermietvorschreibung, Rechnung Nr. 85/2017, vom 09.02.2017 betreffend die Vermietung eines „Extrazimmers“ in der AX, AW, mit einem Mietzeitraum ab dem 01.03.2017 vor.Der Rechtsvertreter legte mit Schreiben vom 04.03.2019 eine Dauermietvorschreibung, Rechnung Nr. 85 aus 2017,, vom 09.02.2017 betreffend die Vermietung eines „Extrazimmers“ in der AX, AW, mit einem Mietzeitraum ab dem 01.03.2017 vor.

In der Verhandlung am 01.04.2019 beantragte der Vertreter des Finanzamtes unter Verweis auf die Schlussäußerung vom 01.03.2019 die Beschwerde abzuweisen.

Der vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 1.4.2019 zitierte Mietvertrag wurde bis dato nicht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AY GmbH mit Sitz in AZ, BA, welche u.a. Betreiberin des Lokals „BB“, AX, AW, ist. Die AY GmbH verfügt für den Standort AW, AX, seit 18.12.2015 über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“. Laut einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Dauermietvorschreibung, Rechnung Nr. Nr. 85/2017, vom 09.02.2017 betreffend die Vermietung eines „Extrazimmers“ in der AX, AW, abgeschlossen zwischen der AY GmbH als Vermieterin und der BI s.r.o., BJ, BK, als Mieterin, wurde im Haus AX, AW, ein „Extrazimmer“ beginnend mit einem Mietzeitraum ab dem 01.03.2017 an die BI s.r.o. vermietet. Die Miete inkl. Betriebskosten beträgt € 500,00. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AY GmbH mit Sitz in AZ, BA, welche u.a. Betreiberin des Lokals „BB“, AX, AW, ist. Die AY GmbH verfügt für den Standort AW, AX, seit 18.12.2015 über eine Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“. Laut einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Dauermietvorschreibung, Rechnung Nr. Nr. 85 aus 2017,, vom 09.02.2017 betreffend die Vermietung eines „Extrazimmers“ in der AX, AW, abgeschlossen zwischen der AY GmbH als Vermieterin und der BI s.r.o., BJ, BK, als Mieterin, wurde im Haus AX, AW, ein „Extrazimmer“ beginnend mit einem Mietzeitraum ab dem 01.03.2017 an die BI s.r.o. vermietet. Die Miete inkl. Betriebskosten beträgt € 500,00.

Bei einer Kontrolle am 19.05.2017, durchgeführt von Kontrollorganen des Finanzamtes Salzburg-Land im Lokal „BB“, AW, AX, wurden neun Glückspielgeräte, bezeichnet mit den Finanzamtnummern FA 1 bis FA 9 (hinsichtlich der Gehäusebezeichnung und Seriennummern wird auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen) betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig vorgefunden.

Bei den Geräten FA 1 bis FA 9 handelt es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit der Spieler zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde.

Die Geräte FA 1 bis FA 9 waren betriebsbereit in einem Nebenraum des Lokals aufgestellt. Der Zeuge BC BD gab gegenüber der Kellnerin an, er sei mit einem Freund zum Pokern verabredet und fragte, ob er in der Zwischenzeit „zocken“ könnte. Er ging dann in den Nebenraum und fertigte zunächst von dem Gerät mit der Bezeichnung FA-Nr 9 ein Foto an. Auf sämtlichen Geräten konnte er das übliche Layout von Glückspielgeräten wahrnehmen, es waren auf den Bildschirmen teils Gewinntabellen teils Spielbeschreibungen ersichtlich sowie abgebrochene Spielabläufe bzw. Demospiele. Es gab Auswahlmöglichkeiten für Walzenspiele und waren teils unterbrochene Walzenspiele zu sehen. Er ging dann in den ersten Raum zurück und meldete die Kontrolle an. Als er gemeinsam mit seinen Kollegen in den Nebenraum zurückkehrte, war zentralseitig die Stromzufuhr unterbrochen, das heißt im Raum war kein Licht mehr und die Geräte waren nicht mehr eingeschaltet. In weiterer Folge erschien der Hausmeister und stellte für das Gerät FA 1 die Stromzufuhr wieder her. An diesem Gerät konnte von der Finanzpolizei eine Probebespielung durchgeführt werden. Der Spielablauf wurde im sogenannten GSpG 26-Formular festgehalten. Bei der Testbespielung wurde für das Gerät FA 1 das Walzenspiel „Stars of fire“ ausgewählt und ein Höchsteinsatz von € 0,50 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20 plus sieben Supergames festgestellt. Eine Möglichkeit gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche und gewollte Anhalten der Walzen, gab es beim Gerät nicht.

Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen neun Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig samt Schlüsseln und Inhalt in Beschlag genommen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28.09.2017, Zahl yyy, wurde die Beschlagnahme der spruchgegenständlichen Geräte ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde der BI s.r.o. wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 09.04.2018, Zahl 405/10/407/1/11-2018 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2018, RA zzz, zurückgewiesen.

Die Geräte wurden zumindest zum Kontrollzeitpunkt im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt.

Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht.

Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel.

Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57,00 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53,00 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203,00 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317,00. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. € 194,00. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. € 47,00 auf ca. € 110,00 mehr als verdoppelt.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der "Casinos Austria" nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations-gespräche geführt.

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben gemäß Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.

Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, die vorgelegten Unterlagen sowie das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen, insbesondere der zeugenschaftlichen Befragung des Bespielorgans und die in den Beschwerdeverhandlungen verlesenen Unterlagen.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSpG 26-Formulare) und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, in welcher er im wesentlichen seine Angaben, welche er bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte getätigt hat, neuerlich ausführte und bestätigte. Nach den vom Zeugen BC BD getroffen Feststellungen schienen auf den Bildschirmen der angeführten Walzenspielgeräte FA 1 bis FA 9 entweder Spieleauswahlmenüs zu bekannten klassischen Walzenspielen oder Walzensymbolreihen selbst mit Gewinntabellen und Spielbeschreibungen auf. Hinsichtlich des Spielablaufs wird auf die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, verwiesen. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf des auf dem gegenständlichen Spielautomaten ausgewählten virtuellen Walzenspieles ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte wurde, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann.

Der Beschwerdeführer hat sich zur Fotodokumentation der Finanzpolizei nicht näher geäußert.

Unbestritten blieb, dass die AY GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Aufgrund der vorgelegten Dauermietvorschreibung ist davon auszugehen, dass die AY GmbH einen Teil des Lokals („Extrazimmer“) als Aufstellfläche für Glücksspielgeräte vermietet hat. In der Dienstanweisung der AY GmbH an alle Mitarbeiter wurde im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Behördenkontrollen unter anderem festgehalten, dass „die vorhandenen Spielautomaten“ sich in jenen, an die Firma BI s.r.o., BL, BM, vermieteten Räumlichkeiten befinden würden. Zudem hatte ein Angestellter der AY GmbH, Herr BE BF, offensichtlich Zugriff auf den gegenständlichen Raum und die darin befindlichen Glücksspielgeräte, konnte er doch die Stromversorgung zunächst abstellen und in weiterer Folge zumindest für ein Gerät wiederherstellen. Auf die Einvernahme des beantragten Zeugen BE BF konnte jedoch verzichtet werden, da im übrigen unbestritten bleibt, dass die gegenständlichen Geräte anfangs eingeschaltet waren.

Letztlich hat die AY GmbH in ihrer Dienstanweisung selbst bestätigt, dass auf den gegenständlichen Spielautomaten Glücksspiele angeboten werden. Auch das Ausschalten der Geräte während der Kontrolle scheint ein Indiz dafür, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Glücksspielautomaten handelt. Wieso sonst sollten diese Geräte ausgeschaltet werden, bestünde doch gerade im Zuge einer solchen Kontrolle die Möglichkeit, nachzuweisen, dass es sich hier um keine Glücksspielgeräte, sondern um Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder schlichte Geldwechselgeräte handelt.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die amtsbekannten, im Internet abrufbaren Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität" (2013) von WW VV an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von UU/MM, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet und ist zudem davon auszugehen, dass auch dem Rechtsvertreter die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte bekannt ist.

Zu den Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 22.01.2019 betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von UU und MM vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen.

Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld

abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen.

In der aktuellen Studie von FF GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant und zwar um minus 10,6 % gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind.

Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG erteilt hat.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

Dies trifft jedenfalls auf die vorliegenden Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten zu.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist gemäß § 52 Abs 2 GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass die Lokalinhaberin zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass die Lokalinhaberin zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG).

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273 mwN).

Das Tatbild des "unternehmerisch Zugänglichmachens" beinhaltet, dass darunter zu subsumieren ist, wenn jemand verbotenen Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich macht, der für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt. Also etwa derjenige,

?
der in seinen Räumlichkeiten oder in seiner Betriebsstätte einen entsprechenden Spielbetrieb duldet oder
?
derjenige, der Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die AY GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet hat bzw. in ihren Räumlichkeiten einen entsprechenden Spielbetrieb geduldet hat. Dadurch ist das Tatbild des „unternehmerisch Zugänglichmachens“ erfüllt. Der Beschwerdeführer hat dies als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die AY GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet hat bzw. in ihren Räumlichkeiten einen entsprechenden Spielbetrieb geduldet hat. Dadurch ist das Tatbild des „unternehmerisch Zugänglichmachens“ erfüllt. Der Beschwerdeführer hat dies als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Bei den auf den angeführten Glückspielgeräten im Lokal der AY GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glückspielkontrolle angebotenen Glückspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinn des § 2 Glückspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz nicht vorliegt, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz auszugehen.Bei den auf den angeführten Glückspielgeräten im Lokal der AY GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glückspielkontrolle angebotenen Glückspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, Glückspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz nicht vorliegt, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz auszugehen.

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war.

Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt.

Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit.

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen.

An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen, zumal aus der im Akt aufliegenden Dienstanweisung ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis war, welche Geräte im vermieteten Teil des Lokals aufgestellt waren.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu bestätigen.

Im Hinblick auf die bereits angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zum Glücksspielgesetz sieht das Landesverwaltungsgericht Salzburg auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierten Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG Paragraph 19, VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. (2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz mit neun Glücksspielgeräten zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz mit neun Glücksspielgeräten zu verantworten.

Durch die Handlung des Beschwerdeführers wurde in das Glücksspielmonopol eingegriffen. Dadurch werden Spielerschutzbestimmungen umgangen und fiskalische Belange ignoriert. Es muss wohl nicht betont werden, dass das unternehmerisch Zugänglichmachen von Glücksspielen außerhalb einer Spielbank mit besonderem Unrechtsgehalt behaftet ist, sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspielen in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und ihre Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt und liegt der Übertretung daher ein bedeutender Unrechtsgehalt zugrunde.

Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00 vorsieht.Die belangte Behörde hat zutreffend den dritten Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00 vorsieht.

Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von je € 5.000,00 je Automat wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glückspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand nicht wesentlich überschritten. In Hinblick auf den bei den Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellten möglichen Spieleinsätzen und Höchstgewinnen ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen.

Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. An Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Das Verwaltungsgericht erachtet daher die verhängten Geldstrafen grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangten Behörde ausgesprochenen Geldstrafen von € 5.000,00 je Glücksspielgerät ohnehin nur knapp über den jeweiligen Mindeststrafen liegen und daher nicht als unangemessen erachtet werden. Gegen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen sprechen vor allen spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer vor gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vor.Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ordnungsrecht, Glücksspielrecht, Walzenspiele, Tatbild unternehmerisches Zugänglichmachen, teilweise Bespielung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.10.645.1.24.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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