TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/3 405-4/2685/1/8-2019

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 lita
StVO 1960 §46
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 46 heute
  2. StVO 1960 § 46 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 46 gültig von 13.07.2018 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  4. StVO 1960 § 46 gültig von 06.10.2015 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 46 gültig von 01.06.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2014
  6. StVO 1960 § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 46 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 46 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 46 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 46 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb AC, vertreten durch Rechtsanwalt AH, AK 12, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 25.4.2019, Zahl xxx, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb AC, vertreten durch Rechtsanwalt AH, AK 12, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 25.4.2019, Zahl xxx, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ex lege nicht zulässig. Für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ex lege nicht zulässig. Für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:
10.12.2018, von ca. 5:30 - 6:25 Uhr
Ort der Begehung:
Eben im Pongau, A 10, bei Str.-KM 059,500
 
Durchfahrtsspur Raststation Landzeit Eben Süd, Richtung: Villach
Fahrzeug:
Sattel-KFZ über 7,5t, yyy (PL)

o

Sie haben dem Lenker des angeführten Fahrzeuges die Anordnung gegeben das Fahrzeug auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle zu parken und damit gem. § 7 VStG vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht.Sie haben dem Lenker des angeführten Fahrzeuges die Anordnung gegeben das Fahrzeug auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle zu parken und damit gem. Paragraph 7, VStG vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

o

Übertretung gemäß

§ 7 VStG iVm § 46(4)e StraßenverkehrsordnungParagraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 46 (, 4,)e Straßenverkehrsordnung

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

 

 

 

 

 

o

Strafe gemäß:

§ 99(3)a StraßenverkehrsordnungParagraph 99 (, 3,)a Straßenverkehrsordnung

70,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

24 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

10,00

 

Gesamtbetrag:

80,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde die gegenständliche Örtlichkeit verkannt habe, hätte nämlich der Beschwerdeführer den Lenker des Sondertransportes angewiesen, diesen so zu parken, wie von der Polizei vorgeschlagen, wäre das Verkehrschaos und die Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern noch größer gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ließen jedenfalls erkennen, dass diese die Örtlichkeiten am gegenständlichen Parkplatz nicht festgestellt habe. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, festzustellen, worin genau die Gefährdung/Bedrohung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt starker Schneefall geherrscht habe und alle anderen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge auf einem Parkplatz abgestellt hatten. Es sei daher nicht ersichtlich, worin die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden haben soll. Insoweit die belangte Behörde darauf hinweise, dass der Anzeigenleger ein geschultes und unter Diensteid stehendes Straßenaufsichtsorgan sei und dieser daher in der Lage sei, über das Verhalten von Verkehrsteilnehmern Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben zu machen, werde übersehen, dass der Beschwerdeführer als Begleiter eines Sondertransportes ebenfalls ein unter Diensteid stehendes Straßenaufsichtsorgan sei und somit bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Wahrheitspflicht stehe und dem amtshandelnden Polizisten gleichgestellt sei. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Fahrer des Sondertransportes zu einer Verwaltungsübertretung anweisen hätte sollen, zumal dies im schlimmsten Fall zum Entzug seiner Beeidigung führen könne und er damit seinen Job nicht mehr ausüben könne. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die damaligen Wetterverhältnisse zu einer Notstandssituation geführt haben, weder eingegangen noch seien diesbezüglich Erhebungen durchgeführt worden.

Der Beschwerde waren zwei Lichtbilder des Sondertransportes und des Tatortes sowie ein Google Maps-Ausdruck mit handschriftlichen Einzeichnungen beigelegt.

Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 17.6.2019 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) um Übermittlung der für den verfahrensgegenständlichen Tatortbereich gemäß § 43 Abs 3 StVO erlassenen Verordnung ersucht.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 17.6.2019 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) um Übermittlung der für den verfahrensgegenständlichen Tatortbereich gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StVO erlassenen Verordnung ersucht.

Mit Schreiben vom 3.7.2019 hat das BMVIT die gemäß § 43 Abs 1 StVO erlassene Verordnung, Zl 73.010/13-IV/5-83 vom 14.1.1983 samt dem dazugehörigen Verkehrszeichenplan übermittelt.Mit Schreiben vom 3.7.2019 hat das BMVIT die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO erlassene Verordnung, Zl 73.010/13-IV/5-83 vom 14.1.1983 samt dem dazugehörigen Verkehrszeichenplan übermittelt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte gemäß § 44 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 10.12.2018 hat der Beschwerdeführer als Straßenaufsichtsorgan und Begleiter eines Sondertransportes dem Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen yyy(PL) im Zeitraum von ca 5:30 bis 6:25 Uhr die Anweisung erteilt, das Fahrzeug bei der an der A 10 in Fahrtrichtung Villach situierten Raststation Landzeit Eben Süd im Bereich der Durchfahrtsspur abzustellen.

Der Bereich der Raststation Landzeit Eben Süd, in welchem das Sattelkraftfahrzeug abgestellt worden ist, ist nicht mit Verordnung gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO zur Autobahn erklärt worden. Der Bereich der Raststation Landzeit Eben Süd, in welchem das Sattelkraftfahrzeug abgestellt worden ist, ist nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO zur Autobahn erklärt worden.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geschehensablauf beruhen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Negativfeststellung, wonach die verfahrensgegenständliche Tatörtlichkeit nicht mit Verordnung zur Autobahn erklärt worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass trotz Aufforderung das BMVIT die diesbezügliche Verordnung nicht in Vorlage gebracht hat.

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - GeltungsbereichParagraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 43 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) – Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und HinweiseParagraph 43, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) – Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise

(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung

  1. a)Litera a
    Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,
  2. b)Litera b
    Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,Straßen, die sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und für welche die in Litera a, genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
  3. c)Litera c
    Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären,
  4. d)Litera d
    geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (Paragraph 44 d,).

§ 46 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - AutobahnenParagraph 46, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Autobahnen

(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:

  1. 1.Ziffer eins
    im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder
  2. 2.Ziffer 2
    um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.

(2) Zur Autobahn darf nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrtstraßen zugefahren und von der Autobahn nur über die ebenso gekennzeichneten Abfahrtstraßen abgefahren werden. Ein zwischen den Fahrbahnen angelegter, der Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen darf weder befahren noch überfahren werden. Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen, beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen zu benützen; das gleiche gilt im Bereich der Zu- und Abfahrten von Parkplätzen, sofern dort solche Fahrstreifen vorhanden sind.

(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.

(4) Auf der Autobahn ist verboten:

  1. a)Litera a
    eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
  2. b)Litera b
    umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen,
  3. c)Litera c
    Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht, des Pannendienstes oder der Arbeitsinspektionsorgane in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
  4. d)Litera d
    den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des § 44d, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des Paragraph 44 d,, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
  5. e)Litera e
    außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,
  6. f)Litera f
    rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.

(4a) Auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.

(5) Die Errichtung von Anlagen, aus denen Fahrzeuge ihre elektrische Antriebskraft entnehmen können (z. B. Oberleitungen), ist auf, über oder neben der Autobahn verboten.

(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes, Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen benützt werden.

Erwägungen und Ergebnis:

Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Tauernautobahn (A 10) und die Verkehrsflächen der Raststation Eben Süd sind jedenfalls Straßen mit öffentlichem Verkehr.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Tauernautobahn (A 10) und die Verkehrsflächen der Raststation Eben Süd sind jedenfalls Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, den Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges vorsätzlich dazu veranlasst zu haben, das "Fahrzeug auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle" geparkt zu haben. Als Tatort wurde "Eben im Pongau, A10, bei Str. –KM 059,500 Durchfahrtsspur Raststation Landzeit Eben Süd, Richtung: Villach" angelastet. Von der belangten Behörde wurde der Sachverhalt als Verwirklichung einer Übertretung gemäß § 46 Abs 4 lit e StVO erkannt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sonderbestimmung mit Geboten und Verboten, welche nur für Autobahnen gelten.Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, den Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges vorsätzlich dazu veranlasst zu haben, das "Fahrzeug auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle" geparkt zu haben. Als Tatort wurde "Eben im Pongau, A10, bei Str. –KM 059,500 Durchfahrtsspur Raststation Landzeit Eben Süd, Richtung: Villach" angelastet. Von der belangten Behörde wurde der Sachverhalt als Verwirklichung einer Übertretung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO erkannt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sonderbestimmung mit Geboten und Verboten, welche nur für Autobahnen gelten.

 

Zu klären war daher, ob der verfahrensgegenständliche Bereich der Raststation Eben Süd als Autobahn im Sinne der StVO gilt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Straße zur Autobahn erklärt werden kann, ergeben sich aus § 43 Ab 3 lit a StVO (Pürstl, StVO-ON14 § 46 StVO, Anm 1, Stand Oktober 2015, Rdb.at). Gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO hat die Behörde zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs durch Verordnung Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs 1) eignen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären. Daraus ergibt sich, dass Bundesstraßen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes Autobahnen sind, auch straßenpolizeilich als Autobahn zu erklären sind, andere Straßen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Pürstl StVO ON14.01 § 43 StVO, Rz 32, Stand 1.2.2017, Rdb.at). Zu klären war daher, ob der verfahrensgegenständliche Bereich der Raststation Eben Süd als Autobahn im Sinne der StVO gilt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Straße zur Autobahn erklärt werden kann, ergeben sich aus Paragraph 43, Ab 3 Litera a, StVO (Pürstl, StVO-ON14 Paragraph 46, StVO, Anmerkung 1, Stand Oktober 2015, Rdb.at). Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO hat die Behörde zum Zweck der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs durch Verordnung Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären. Daraus ergibt sich, dass Bundesstraßen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes Autobahnen sind, auch straßenpolizeilich als Autobahn zu erklären sind, andere Straßen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Pürstl StVO ON14.01 Paragraph 43, StVO, Rz 32, Stand 1.2.2017, Rdb.at).

Für die Eigenschaft einer Straße als Autobahn nach der StVO kommt es nur darauf an, dass die Verordnung im Sinne des § 43 Abs 3 lit a StVO erlassen und gemäß § 44 Abs 1 StVO gehörig kundgemacht wurde. Die Bezeichnung einer Straße als Bundesstraße A (Bundesautobahn), Bundesstraße S (Bundesschnellstraße) oder Bundesstraße B in den einen Bestandteil des Bundesstraßengesetzes bildenden Verzeichnissen 1 – 3 ist demnach für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Straße um eine Autobahn im Sinne der StVO handelt, ohne Bedeutung (VwGH 11.4.2000, 99/11/0351). Für die Eigenschaft einer Straße als Autobahn nach der StVO kommt es nur darauf an, dass die Verordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO erlassen und gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO gehörig kundgemacht wurde. Die Bezeichnung einer Straße als Bundesstraße A (Bundesautobahn), Bundesstraße S (Bundesschnellstraße) oder Bundesstraße B in den einen Bestandteil des Bundesstraßengesetzes bildenden Verzeichnissen 1 – 3 ist demnach für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Straße um eine Autobahn im Sinne der StVO handelt, ohne Bedeutung (VwGH 11.4.2000, 99/11/0351).

Im Lichte dessen wurde das BMVIT vom Landesverwaltungsgericht um Vorlage der diesbezüglichen Verordnung ersucht. Vom BMVIT wurde daraufhin eine gemäß § 43 Abs 1 StVO erlassene Verordnung aus dem Jahr 1983 (Zahl 73.010/13-IV/5-83) übermittelt, mit welcher Vorrangregelungen, Verkehrsge- und –verbote im Bereich der bei Str-KM 59,0 der Tauernautobahn gelegenen Autobahnstation Gasthofgut verordnet wurden. Dass der verfahrensgegenständliche Bereich gemäß § 43 Abs 3 lit a StVO zur Autobahn erklärt worden wäre, ergibt sich aus dieser Verordnung jedenfalls nicht. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um keine Autobahn im Sinne der StVO handelt, weshalb die Sonderbestimmung des § 46 StVO auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden ist. Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann, Verkehrsflächen im Bereich von Autobahnraststationen zu Autobahnen im Sinne von § 46 StVO zu erklären, würde dies doch zu dem Ergebnis führen, dass Fußgängerverkehr (vgl § 46 Abs 1 StVO) und Rückwärtsfahren (vgl § 46 Abs 4 lit f StVO) in diesen Bereichen verboten wäre. Im Lichte dessen wurde das BMVIT vom Landesverwaltungsgericht um Vorlage der diesbezüglichen Verordnung ersucht. Vom BMVIT wurde daraufhin eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO erlassene Verordnung aus dem Jahr 1983 (Zahl 73.010/13-IV/5-83) übermittelt, mit welcher Vorrangregelungen, Verkehrsge- und –verbote im Bereich der bei Str-KM 59,0 der Tauernautobahn gelegenen Autobahnstation Gasthofgut verordnet wurden. Dass der verfahrensgegenständliche Bereich gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO zur Autobahn erklärt worden wäre, ergibt sich aus dieser Verordnung jedenfalls nicht. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um keine Autobahn im Sinne der StVO handelt, weshalb die Sonderbestimmung des Paragraph 46, StVO auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden ist. Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann, Verkehrsflächen im Bereich von Autobahnraststationen zu Autobahnen im Sinne von Paragraph 46, StVO zu erklären, würde dies doch zu dem Ergebnis führen, dass Fußgängerverkehr vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, StVO) und Rückwärtsfahren vergleiche Paragraph 46, Absatz 4, Litera f, StVO) in diesen Bereichen verboten wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Angesichts noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz des gegenständlichen Sachverhalts neuerlich zu prüfen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen war.

Gemäß § 52 Abs 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 4 und 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Höchststrafe von bis zu € 750 vorgesehen ist, keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde. Da diese Voraussetzungen hinsichtlich der im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung vorliegen, ist für den Beschwerdeführer eine Revision ex lege ausgeschlossen. Für die belangte Behörde bzw Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Höchststrafe von bis zu € 750 vorgesehen ist, keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde. Da diese Voraussetzungen hinsichtlich der im Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung vorliegen, ist für den Beschwerdeführer eine Revision ex lege ausgeschlossen. Für die belangte Behörde bzw Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Eigenschaft einer Straße, Parken, Autobahn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2685.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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