RS Lvwg 2019/12/17 405-2/206/1/2-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 1990 §50
AVG §17
UIG 1993 §4 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Wie sich aus § 5 Abs 4 UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).Wie sich aus Paragraph 5, Absatz 4, UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).

Schlagworte

Abfallwirtschaftsgesetz, UIG; Genehmigungsbescheid Behandlungsanlage nach AWG, Umweltinformation; Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.206.1.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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