Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.12.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §50Rechtssatz
Wie sich aus § 5 Abs 4 UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).Wie sich aus Paragraph 5, Absatz 4, UIG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es schadet daher auch nichts, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren auf „Akteneinsicht“ stellte, zumal seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass dieses Begehren auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme des Inhaltes der Genehmigungsunterlagen abzielte. Das Verwaltungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden (VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, mwN).
Schlagworte
Abfallwirtschaftsgesetz, UIG; Genehmigungsbescheid Behandlungsanlage nach AWG, Umweltinformation; Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.206.1.2.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020