TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 405-16/52/1/2-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben; VfGH vom 21.09.2020, E 932/2020-7; Ablehnung; ao Revision erhoben; VwGH vom 02.02.2021, Ra 2020/03/0173 - 0174-3; Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von AB AA und AI AH, beide wohnhaft: AF 1, AD AE, vertreten durch die Rechtsanwälte AK, AN, AL AM, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 19.07.2019, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Ausschussbericht AA und AI AH, beide wohnhaft: AF 1, AD AE, vertreten durch die Rechtsanwälte AK, AN, AL AM, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 19.07.2019, Zahl xxx,

zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beiden Beschwerdeführer, ihnen möge der Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 01.10.2013, GZ yyy, zugestellt werden, gemäß § 62 AVG mangels Parteistellung abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beiden Beschwerdeführer, ihnen möge der Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 01.10.2013, GZ yyy, zugestellt werden, gemäß Paragraph 62, AVG mangels Parteistellung abgewiesen.

Begründend wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

„II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Das bmvit ging in seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

1. Die WW VV GmbH hatte im Jahr 2013 beim bmvit die,Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für die durch Errichtung einer „Energierückgewinnungsstation AZ“ zu ändernde WW Ölleitung unter Vorlage eines technischen Bauentwurfes beantragt.

2. In dem Verzeichnis, das der technische Bauentwurf gemäß § 18 Abs.2 Z 3 Rohrleitungsgesetz enthielt, scheint die Liegenschaft EZ aa KG BB einschließlich deren Eigentümern und Personen, die eine dingliche Berechtigung an dieser Liegenschaft innehaben, nicht auf. Als benachbarte Liegenschaften der Liegenschaft, auf der die Energierückgewinnungsstation AZ projektsgemäß errichtet werden sollte, sind die zu Einlagenzahlen bb, cc und dd gehörigen Liegenschaften, einschließlich deren Eigentümer und dinglich Berechtigten, durch einen Auszug aus dem Hauptbuch dargestellt. Diese Liegenschaften sind auch in den Lageplänen des technischen Bauentwurfes ausgewiesen.2. In dem Verzeichnis, das der technische Bauentwurf gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, Rohrleitungsgesetz enthielt, scheint die Liegenschaft EZ aa KG BB einschließlich deren Eigentümern und Personen, die eine dingliche Berechtigung an dieser Liegenschaft innehaben, nicht auf. Als benachbarte Liegenschaften der Liegenschaft, auf der die Energierückgewinnungsstation AZ projektsgemäß errichtet werden sollte, sind die zu Einlagenzahlen bb, cc und dd gehörigen Liegenschaften, einschließlich deren Eigentümer und dinglich Berechtigten, durch einen Auszug aus dem Hauptbuch dargestellt. Diese Liegenschaften sind auch in den Lageplänen des technischen Bauentwurfes ausgewiesen.

3. Der vorangeführte Antrag der WW VV GmbH wurde mit Bescheid des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde dazu - zusammenfassend dargestellt - ausgeführt,

a) dass es sich bei der Energierückgewinnungsstation AZ samt der darin befindlichen Anlagen um eine mit der WW Ölleitung örtlich verbundene Baulichkeit und technische Einrichtung handelt, die nicht ausschließlich der Beförderung von Rohöl in dieser Rohrleitungsanlage dient und somit diese Energierückgewinnungsstation samt darin befindlichen Anlagen rechtlich nicht als Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz zu qualifizieren ist und a) dass es sich bei der Energierückgewinnungsstation AZ samt der darin befindlichen Anlagen um eine mit der WW Ölleitung örtlich verbundene Baulichkeit und technische Einrichtung handelt, die nicht ausschließlich der Beförderung von Rohöl in dieser Rohrleitungsanlage dient und somit diese Energierückgewinnungsstation samt darin befindlichen Anlagen rechtlich nicht als Rohrleitungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Rohrleitungsgesetz zu qualifizieren ist und

b) dass das Rohrleitungsgesetz gemäß seinem § 1 nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen gilt, und somit nicht für die gewerbsmäßige Tätigkeit der Umwandlung von kinetischer Energie (des in der WW Ölleitung in der Freifallstrecke BC herabfließenden Rohöls) in elektrische Energie. b) dass das Rohrleitungsgesetz gemäß seinem Paragraph eins, nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen gilt, und somit nicht für die gewerbsmäßige Tätigkeit der Umwandlung von kinetischer Energie (des in der WW Ölleitung in der Freifallstrecke BC herabfließenden Rohöls) in elektrische Energie.

4. Mit Schriftsatz vom 25. November 2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung der WW VV GmbH dem bmvit mitgeteilt, dass für die Errichtung, die Einbindung in die WW Ölleitung und die Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation AZ ein Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2014, Zl. zzz, nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 vorliegt.

5. Mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation AZ, die kein Rohrleitungsanlagenteil der WW Ölleitung ist, sondern ein Kraftwerk, wurde die WW Ölleitung in zwei voneinander getrennte Abschnitte geteilt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Energierückgewinnungsstation AZ als Kraftwerk kein Rohrleitungsanlagenteil der WW Ölleitung ist. Aus den Lageplänen des technischen Bauentwurfes für die Energierückgewinnungsstation AZ kann nicht die Erkenntnis geschöpft werden, dass die zur EZ aa KG BB gehörigen Liegenschaften Nachbarliegenschaften zu der Liegenschaft sind, auf der die Energierückgewinnungsstation AZ errichtet worden ist.

Ergänzend zu diesem festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird vom bmvit vorsorglich festgehalten, dass derzeit für die durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation AZ bewirkte Änderung der WW Ölleitung keine rohrleitungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme vorliegt, da die WW Ölleitung noch keinen diesbezüglichen Antrag beim bmvit eingebracht hat.


III. Rechtslage
, römisch drei. Rechtslage

Aus § 62 AVG ergibt sich, dass lediglich Parteien in einem Verwaltungsverfahren das Recht auf Zustellung des eine Verwaltungssache erledigenden Bescheides haben.Aus Paragraph 62, AVG ergibt sich, dass lediglich Parteien in einem Verwaltungsverfahren das Recht auf Zustellung des eine Verwaltungssache erledigenden Bescheides haben.

Es war daher zunächst zu prüfen, ob den Antragstellern in dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Bescheid des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, erledigt wurde, überhaupt Parteistellung zugekommen ist.

Gemäß § 23 Rohrleitungsgesetz kommt unter anderem den Nachbarn und den im Verzeichnis gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 leg. cit. angeführten dinglich Berechtigten an einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für eine neue, zu ändernde oder zu erweiternde Rohrleitungsanlage zu.Gemäß Paragraph 23, Rohrleitungsgesetz kommt unter anderem den Nachbarn und den im Verzeichnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. angeführten dinglich Berechtigten an einer betroffenen Liegenschaft Parteistellung in einem Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für eine neue, zu ändernde oder zu erweiternde Rohrleitungsanlage zu.

Nachdem das Rohrleitungsgesetz keine Umschreibung des Begriffes "Nachbar" enthält, gelten - zufolge des § 1 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz - im Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes die Bestimmungen des § 75 Gewerbeordnung 1994. Als Nachbarn gelten demnach alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.Nachdem das Rohrleitungsgesetz keine Umschreibung des Begriffes "Nachbar" enthält, gelten - zufolge des Paragraph eins, Absatz 4, Rohrleitungsgesetz - im Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes die Bestimmungen des Paragraph 75, Gewerbeordnung 1994. Als Nachbarn gelten demnach alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

In dem Verzeichnis, das der technische Bauentwurf gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 Rohrleitungsgesetz enthielt, ist zumindest ersichtlich, dass die Liegenschaft EZ aa KG BB weder unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt, auf der die Energierückgewinnungsstation AZ errichtet wurde noch sich im Nahbereich dieser Liegenschaft befindet.In dem Verzeichnis, das der technische Bauentwurf gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, Rohrleitungsgesetz enthielt, ist zumindest ersichtlich, dass die Liegenschaft EZ aa KG BB weder unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt, auf der die Energierückgewinnungsstation AZ errichtet wurde noch sich im Nahbereich dieser Liegenschaft befindet.

Weiters sind auch das Eigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ aa KG BB nicht gefährdet oder sie als physische Personen nicht gefährdet oder belästigt, da die WW VV GmbH aufgrund des Bescheides des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, nicht berechtigt wurde, Änderungen an der WW VV GmbH vorzunehmen. Das Vorliegen einer derartigen Gefährdung oder Belästigung durch eine allfällige Errichtung und Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation AZ im Sinne des seinerzeitigen Antrages der WW VV GmbH auf Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der durch Errichtung einer „Energierückgewinnungsstation AZ" zu ändernden WW Ölleitung wurde im Antrag auch nicht behauptet.

Die Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft EZ aa KG BB können nicht gleichzeitig auch dinglich Berechtigte an dieser Liegenschaft sein, gemäß dem Vorbringen in ihrem Antrag ist vielmehr die WW VV GmbH dinglich Berechtigte an dieser Liegenschaft. Im Übrigen wäre die Rechtsfrage, ob die WW VV GmbH aufgrund der Errichtung der Energierückgewinnungsstation AZ weiterhin die Dienstbarkeit innehat, auf Liegenschaften der EZ aa KG BB eine Mineralölfernleitung zu verlegen, zu erhalten oder zu erneuern, letztlich in einem zivilgerichtlichen und nicht in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

Die behauptete Parteisteilung der Antragsteller in dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Bescheid des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, erledigt wurde, ergibt sich weder aus § 75 Gewerbeordnung 1994 noch aus § 23 Rohrleitungsgesetz, ihnen kam daher in diesem Verwaltungsverfahren keine Parteisteilung zu.Die behauptete Parteisteilung der Antragsteller in dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Bescheid des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, erledigt wurde, ergibt sich weder aus Paragraph 75, Gewerbeordnung 1994 noch aus Paragraph 23, Rohrleitungsgesetz, ihnen kam daher in diesem Verwaltungsverfahren keine Parteisteilung zu.

Da gemäß § 62 AVG lediglich Parteien in einem Verwaltungsverfahren das Recht auf Zustellung des eine Verwaltungssache erledigenden Bescheides haben, war der Antrag der Antragsteller auf Zustellung des Bescheids des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, abzuweisen.“ Da gemäß Paragraph 62, AVG lediglich Parteien in einem Verwaltungsverfahren das Recht auf Zustellung des eine Verwaltungssache erledigenden Bescheides haben, war der Antrag der Antragsteller auf Zustellung des Bescheids des bmvit vom 1. Oktober 2013, GZ. yyy, abzuweisen.“

Die beiden Beschwerdeführer haben durch ihren Rechtsbeistand hiegegen rechtzeitig schriftlich Beschwerde eingebracht wie folgt:

„Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.07.2019, GZ. xxx, zugestellt am 23.07.2019, erheben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung nachstehende

BESCHWERDE:

Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

SACHVERHALT:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der EZ aa KG ee BB. Seit dem Jahr 1969 sind die Beschwerdeführer als Eigentümer aufgrund einer Servitut belastet, nämlich durch die Dienstbarkeit der Verlegung, Erhaltung, Erneuerung und des Betriebes einer Mineralölfernleitung. Dies aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.04.1969 sowie des Vertrages vom 28.02.1969, des Urteils vom 01.10.1969 und der Ergänzungsurkunde vom 21.07.1992. Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Servitutsvereinbarung mit der WW VV GmbH, kurz WW VV, Betroffene gemäß §§ 18 und 23 Rohrleitungsgesetz. Diese Dienstbarkeit, welche auch im Grundbuch einverleibt ist, ist auf die Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung ausdrücklich eingeschränkt. Eine andere Verwendung wurde nicht mit den Beschwerdeführern vereinbart, Die WW VV hat im Jahr 2013 um die rohrleitungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für die durch Errichtung einer Energierückgewinnungsstation AZ beantragt. Die Antragstellerin selbst hat der Behörde mitgeteilt, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation kein Rohrleitungsanlagenanteil, sondern ein Kraftwerk sei und hat die Genehmigung erhalten. Aufgrund der Begründung, dass die Rohre nicht Teil der Anlage seien, wurde die Parteistellung gemäß Rohrleitungsgesetz verneint.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der EZ aa KG ee BB. Seit dem Jahr 1969 sind die Beschwerdeführer als Eigentümer aufgrund einer Servitut belastet, nämlich durch die Dienstbarkeit der Verlegung, Erhaltung, Erneuerung und des Betriebes einer Mineralölfernleitung. Dies aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 13.04.1969 sowie des Vertrages vom 28.02.1969, des Urteils vom 01.10.1969 und der Ergänzungsurkunde vom 21.07.1992. Die Beschwerdeführer sind aufgrund der Servitutsvereinbarung mit der WW VV GmbH, kurz WW VV, Betroffene gemäß Paragraphen 18 und 23 Rohrleitungsgesetz. Diese Dienstbarkeit, welche auch im Grundbuch einverleibt ist, ist auf die Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung ausdrücklich eingeschränkt. Eine andere Verwendung wurde nicht mit den Beschwerdeführern vereinbart, Die WW VV hat im Jahr 2013 um die rohrleitungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme für die durch Errichtung einer Energierückgewinnungsstation AZ beantragt. Die Antragstellerin selbst hat der Behörde mitgeteilt, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Energierückgewinnungsstation kein Rohrleitungsanlagenanteil, sondern ein Kraftwerk sei und hat die Genehmigung erhalten. Aufgrund der Begründung, dass die Rohre nicht Teil der Anlage seien, wurde die Parteistellung gemäß Rohrleitungsgesetz verneint.

Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Zustellung des Bescheides und Zuerkennung der Parteistellung gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT:

Die Aberkennung der Parteistellung und Weigerung der Zustellung des Bescheides beruht auf einer willkürlichen Auslegung des Rohrleitungsgesetzes. Gemäß § 23 Rohrleitungsgesetz haben Betroffene und Nachbarn Parteistellung. Die Servitutsverpflichtung der Beschwerdeführer macht sie zu Betroffenen und ist daher die Beteiligung am Verfahren gesetzmäßig normiert.Die Aberkennung der Parteistellung und Weigerung der Zustellung des Bescheides beruht auf einer willkürlichen Auslegung des Rohrleitungsgesetzes. Gemäß Paragraph 23, Rohrleitungsgesetz haben Betroffene und Nachbarn Parteistellung. Die Servitutsverpflichtung der Beschwerdeführer macht sie zu Betroffenen und ist daher die Beteiligung am Verfahren gesetzmäßig normiert.

§ 2 Rohrleitungsgesetz normiert ausdrücklich, dass Rohrleitungen Baulichkeiten und technische Einrichtungen sind, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Durch die Energierückgewinnungsstation wird die Rohrleitung und der Zweck derselben jedoch geändert, nämlich dienen die Rohre nicht mehr dem Durchfluss des Erdöls zur Beförderung, sondern wird das "fließende Erdöl" zur Energiegewinnung verwendet.Paragraph 2, Rohrleitungsgesetz normiert ausdrücklich, dass Rohrleitungen Baulichkeiten und technische Einrichtungen sind, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Durch die Energierückgewinnungsstation wird die Rohrleitung und der Zweck derselben jedoch geändert, nämlich dienen die Rohre nicht mehr dem Durchfluss des Erdöls zur Beförderung, sondern wird das "fließende Erdöl" zur Energiegewinnung verwendet.

Diese wesentliche Änderung des Zweckes wurde von der Behörde nicht anerkannt und ist daher der Bescheid gegen den gesetzlichen Bestimmungen rechtswidrig.

VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN:

Es wurde nicht vollständig dahingehend ermittelt, dass ein dingliches Recht an einem betroffenen Grundstück auch dann besteht, wenn dieses zwar nicht durch die Energierückgewinnungsstation selbst betroffen, sondern auch durch die dazu erforderlichen Anlagen betroffen ist. Die Zuleitungen zu der Station sind jedenfalls Anlagen, die ein Grundstück an sich betroffen machen. Es wäre daher den Betroffenen und zu beteiligenden Beschwerdeführern das Recht zugestanden, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die mit der Änderung des Zweckes des Durchflusses verbunden sind. Es wurde keinesfalls ermittelt, ob die betroffenen Beschwerdeführer durch die Änderung des Leitungszweckes durch Immissionen betroffen oder allenfalls belästigt bzw. gefährdet werden könnten. Es sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen über rechtlich und faktisch relevante Umstände vorzunehmen. Diese Ermittlungen wurden unterlassen. Im angefochtenen Bescheid beruft sich die Behörde lediglich darauf, dass eine Gefährdung und Belästigung nicht behauptet worden sei. Es wäre allerdings Aufgabe der Behörde gewesen, eine allfällige Gefährdung und Belästigung in einem vorangehenden Ermittlungsverfahren unter Beteiligung der Betroffenen zu prüfen. Den Parteien ist aufgrund der Verweigerung ihrer Parteistellung das Recht genommen worden, Einsicht zu nehmen und auch allfällige Gefährdungen oder Belästigungen selbst zu prüfen bzw. die Ergebnisse der Behörde zu überprüfen.

Daher liegt die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenfalls vor.

Es wird sohin der

ANTRAG

gestellt, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, der Bescheid vom 19.07.2019 möge in seinem gesamten Umfang aufgehoben und den Beschwerdeführern die Parteistellung zuerkannt sowie der Bescheid vom 01.10.2013, GZ yyy, zugestellt werden.

Die Zustellung möge direkt an die ausgewiesene Rechtsvertretung erfolgen“.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Zum verfahrensrelevanten Sachverhalt ist auf die oben wiedergegebenen – und von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen – Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Demnach hat die WW VV GmbH (kurz: WW VV GmbH) im Jahr 2013 beim BMVIT die rohrleitungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung der „Energierückgewinnungsstation AZ“ auf dem Grundstück EZ ff KG ee BB beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BMVIT vom 01.10.2013, GZ yyy, dessen Zustellung begehrt wird, mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Energierückgewinnungsstation AZ samt den dazugehörigen Anlagen um eine mit der WW Ölleitung örtlich verbundenen Baulichkeit und technische Einrichtung handle, die nicht ausschließlich der Beförderung von Rohöl in dieser Rohrleitungsanlage diene, weshalb sie rechtlich nicht als Rohrleitungsanlage im Sinne des Rohrleitungsgesetzes zu qualifizieren sei. Als solche gelten gemäß § 1 leg cit nur Anlagen, welche ausschließlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienten. Beabsichtigter Zweck der Anlage sei aber nicht ausschließlich der Transport, sondern die gewerbsmäßige Umwandlung von kinetischer Energie, welche im Zuge des Transportes von Rohöl anfalle, in elektrische Energie. Es handle sich somit um ein Kraftwerk.Zum verfahrensrelevanten Sachverhalt ist auf die oben wiedergegebenen – und von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen – Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Demnach hat die WW VV GmbH (kurz: WW VV GmbH) im Jahr 2013 beim BMVIT die rohrleitungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung der „Energierückgewinnungsstation AZ“ auf dem Grundstück EZ ff KG ee BB beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BMVIT vom 01.10.2013, GZ yyy, dessen Zustellung begehrt wird, mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Energierückgewinnungsstation AZ samt den dazugehörigen Anlagen um eine mit der WW Ölleitung örtlich verbundenen Baulichkeit und technische Einrichtung handle, die nicht ausschließlich der Beförderung von Rohöl in dieser Rohrleitungsanlage diene, weshalb sie rechtlich nicht als Rohrleitungsanlage im Sinne des Rohrleitungsgesetzes zu qualifizieren sei. Als solche gelten gemäß Paragraph eins, leg cit nur Anlagen, welche ausschließlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienten. Beabsichtigter Zweck der Anlage sei aber nicht ausschließlich der Transport, sondern die gewerbsmäßige Umwandlung von kinetischer Energie, welche im Zuge des Transportes von Rohöl anfalle, in elektrische Energie. Es handle sich somit um ein Kraftwerk.

Die WW VV GmbH hat in der Folge die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für diese Energierückgewinnungsstation beantragt, welche ihr mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21.08.2014, zzz, unter Auflagen erteilt wurde.

Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ aa KG BB, welche ca 400 Meter nordwestlich der Energierückgewinnungsstation AZ liegt. Auf dieser Liegenschaft lastet die Dienstbarkeit der Duldung, Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung aufgrund einer Dienstbarkeitsvereinbarung mit der WW VV GmbH. Im oben angeführten Antrag aus dem Jahr 2013 an das BMVIT auf Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Bewilligung war das Grundstück der beiden Beschwerdeführer nicht als Nachbargrundstück im Sinne des Rohrleitungsgesetzes angeführt.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, BGBl Nr 411/1975, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 411 aus 1975,, idgF lauten:

Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
    1. 1.Ziffer eins
      die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
    2. 2.Ziffer 2
      für Erdgasleitungen oder
    3. 3.Ziffer 3
      die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
      1. a)Litera a
        von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
      2. b)Litera b
        von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
      befinden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  4. (4)Absatz 4,Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen. zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.

    …

Erforderliche Bewilligungen
§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz eins,...
  2. (2)Absatz 2,Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

    …

Technischer Bauentwurf
§ 18.Paragraph 18,
  1. (1)Absatz eins,Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer eins
      ..;
    2. 2.Ziffer 2
      …;
    3. 3.Ziffer 3
      ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
    4. 4.Ziffer 4
      ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
    5. 5.Ziffer 5
      ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
    6. 6.Ziffer 6
      ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
    7. 7.Ziffer 7
      ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,.

    …

§ 23.Paragraph 23,

Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu. Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.

Nach dem im Rohrleitungsgesetz anwendbaren § 75 Abs 2 Gewerbeordnung 1998 (GewO 1998) sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nach dem im Rohrleitungsgesetz anwendbaren Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1998 (GewO 1998) sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind jene Personen Partei eines Verfahrens, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt sind. Gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind jene Personen Partei eines Verfahrens, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Gemäß § 62 AVG haben die Parteien das Recht auf Zustellung des Bescheides, da dessen Rechtswirkungen erst mit der Erlassung (dh mit mündlicher Verkündung oder Zustellung) gegenüber jeder Partei wirksam werden (vgl VwGH 22.06.1956, Slg 3020; 04.01.1993, 92/09/0291).Gemäß Paragraph 62, AVG haben die Parteien das Recht auf Zustellung des Bescheides, da dessen Rechtswirkungen erst mit der Erlassung (dh mit mündlicher Verkündung oder Zustellung) gegenüber jeder Partei wirksam werden vergleiche VwGH 22.06.1956, Slg 3020; 04.01.1993, 92/09/0291).

Erwägungen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Kenntnis des Bescheides (Bescheidzustellung) gemäß § 62 AVG ausschließlich den Parteien eines Verfahrens zu, das sind natürliche oder juristische Personen, die aufgrund eines Vorhabens bzw einer Behördenentscheidung zumindest theoretisch in ihren Rechten beeinträchtigt sein können oder Personen bzw Einrichtungen, denen die Parteistellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zukommt (vgl VwGH 13.03.1984, 83/07/0264; VwGH Slg 5358/1966, 8746/1980). Die Frage, ob eine Person Parteistellung besitzt, ist nach dem Inhalt der in Betracht kommenden materiellen Vorschriften des Verwaltungsrechts zu beurteilen (vgl VwGH 21.03.2001, 98/10/0376; 23.05.2002, 2001/07/0133; 24.04.1995, 95/10/0016, 05.05.1986, 86/04/0232). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Kenntnis des Bescheides (Bescheidzustellung) gemäß Paragraph 62, AVG ausschließlich den Parteien eines Verfahrens zu, das sind natürliche oder juristische Personen, die aufgrund eines Vorhabens bzw einer Behördenentscheidung zumindest theoretisch in ihren Rechten beeinträchtigt sein können oder Personen bzw Einrichtungen, denen die Parteistellung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zukommt vergleiche VwGH 13.03.1984, 83/07/0264; VwGH Slg 5358 aus 1966,, 8746 aus 1980,). Die Frage, ob eine Person Parteistellung besitzt, ist nach dem Inhalt der in Betracht kommenden materiellen Vorschriften des Verwaltungsrechts zu beurteilen vergleiche VwGH 21.03.2001, 98/10/0376; 23.05.2002, 2001/07/0133; 24.04.1995, 95/10/0016, 05.05.1986, 86/04/0232).

Die Beschwerdeführer begründen ihre vermeintliche Parteistellung und damit das Recht auf Zustellung des Bescheides des BMVIT vom 01.10.2013 mit § 23 RohrleitungsG, wonach Betroffene und Nachbarn im Verfahren Parteistellung besitzen. Die Servitutsverpflichtung mache sie zu Betroffenen und sei die Beteiligung im Verfahren gesetzmäßig normiert. Durch die Energierückgewinnungsstation würden die Rohrleitung und ihr Zweck geändert und dienten die Rohre nunmehr nicht mehr ausschließlich dem Durchfluss des Erdöls zur Beförderung, sondern werde das fließende Erdöl zur Energiegewinnung verwendet. Diese wesentliche Änderung des Zwecks sei von der Behörde nicht anerkannt worden und sei daher der Bescheid mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Darüber hinaus hätten sie als Betroffene das Recht gehabt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, um beurteilen zu können, ob sie durch die Änderung des Leitungszweckes allenfalls von Immissionen betroffen, belästigt oder gefährdet werden könnten. Die Beschwerdeführer begründen ihre vermeintliche Parteistellung und damit das Recht auf Zustellung des Bescheides des BMVIT vom 01.10.2013 mit Paragraph 23, RohrleitungsG, wonach Betroffene und Nachbarn im Verfahren Parteistellung besitzen. Die Servitutsverpflichtung mache sie zu Betroffenen und sei die Beteiligung im Verfahren gesetzmäßig normiert. Durch die Energierückgewinnungsstation würden die Rohrleitung und ihr Zweck geändert und dienten die Rohre nunmehr nicht mehr ausschließlich dem Durchfluss des Erdöls zur Beförderung, sondern werde das fließende Erdöl zur Energiegewinnung verwendet. Diese wesentliche Änderung des Zwecks sei von der Behörde nicht anerkannt worden und sei daher der Bescheid mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Darüber hinaus hätten sie als Betroffene das Recht gehabt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, um beurteilen zu können, ob sie durch die Änderung des Leitungszweckes allenfalls von Immissionen betroffen, belästigt oder gefährdet werden könnten.

Die Einschreiter vermeinen aber zu Unrecht, dass sie als Servitutsverpflichtete Betroffene einer Änderung der über ihr Grundstück verlaufenden Rohrleitungsanlage seien. Die Energierückgewinnungsstation AZ stellt nach dem Bescheid des BMVIT vom 01.10.2013 weder eine eigenständige Rohrleitungsanlage noch eine Änderung der bestehenden WW Ölleitung dar, welche über das Grundstück der beiden Beschwerdeführer verläuft, sondern ein separates Kraftwerk, welche die WW Ölleitung in einen nördlichen und einen südlichen Teil trennt. Die Anlage sei demnach nicht nach dem RohrleitungsG bewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführer haben ihre Betroffenheit vom Vorhaben – und damit die Parteistellung im Verfahren – ausschließlich aus dem RohrleitungsG argumentiert. Sie bringen in ihrer Beschwerde aber gar nicht vor, dass die Annahme der belangten Behörde verfehlt sei, die Energierückgewinnungsstation sei keine nach dem RohrleitungsG zu bewilligender Teil einer Rohrleitungsanlage, weil sie nicht gemäß §§ 1 Abs 1 bzw 2 Abs 1 leg cit ausschließlich der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen diene, sondern der Gewinnung elektrischer Energie. Mangels Bewilligungspflicht nach dem RohrleitungsG war vorliegend auch nicht zu prüfen, ob die geplante Energierückgewinnungsstation eine Beeinträchtigung der mit dem RohrleitungsG geschützten Nachbarrechte bewirken hätte können. Die beiden Beschwerdeführer hätten vielmehr ihre mögliche Betroffenheit in jenem Bewilligungsverfahren, mit dem die vorliegende Energierückgewinnungsstation tatsächlich zu genehmigen war, geltend zu machen gehabt. Ob sie darin Parteistellung hatten, war nach der jeweiligen Rechtsvorschrift von der zuständigen Behörde zu beurteilen aber nicht hier.Die Beschwerdeführer haben ihre Betroffenheit vom Vorhaben – und damit die Parteistellung im Verfahren – ausschließlich aus dem RohrleitungsG argumentiert. Sie bringen in ihrer Beschwerde aber gar nicht vor, dass die Annahme der belangten Behörde verfehlt sei, die Energierückgewinnungsstation sei keine nach dem RohrleitungsG zu bewilligender Teil einer Rohrleitungsanlage, weil sie nicht gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, bzw 2 Absatz eins, leg cit ausschließlich der Beförderung von Gütern in Rohrleitungen diene, sondern der Gewinnung elektrischer Energie. Mangels Bewilligungspflicht nach dem RohrleitungsG war vorliegend auch nicht zu prüfen, ob die geplante Energierückgewinnungsstation eine Beeinträchtigung der mit dem RohrleitungsG geschützten Nachbarrechte bewirken hätte können. Die beiden Beschwerdeführer hätten vielmehr ihre mögliche Betroffenheit in jenem Bewilligungsverfahren, mit dem die vorliegende Energierückgewinnungsstation tatsächlich zu genehmigen war, geltend zu machen gehabt. Ob sie darin Parteistellung hatten, war nach der jeweiligen Rechtsvorschrift von der zuständigen Behörde zu beurteilen aber nicht hier.

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden, da in einer solchen keine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten war und keine der beteiligten Parteien eine solche beantragt hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden, da in einer solchen keine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten war und keine der beteiligten Parteien eine solche beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rohrleitungsgesetz, Energierückgewinnungsstation, Bescheidzustellung, Kraftwerk, Rohrleitung, keine Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.16.52.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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