Entscheidungsdatum
14.08.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64Anmerkung
VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben; VfGH vom 7.10.2020, E 3262/2020-6; Ablehnung; ao Revision/aW erhoben; VwGH vom 2.12.2020, Ra 2020/22/0262-4; Abweisung Antrag aW; VwGH vom 27.1.2021, Ra 2020/22/0262-6; ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb AC, StA EE, vertreten durch Rechtsanwälte AG, AI, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29.4.2020, Zahl XXX-2019, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG),Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb AC, StA EE, vertreten durch Rechtsanwälte AG, AI, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29.4.2020, Zahl XXX-2019, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung "Student" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Visums für Österreich sei und er somit gemäß § 21 Abs 2 Z 6 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt sei. Die belangte Behörde hätte daher unter Berücksichtigung von § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Visums für Österreich sei und er somit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt sei. Die belangte Behörde hätte daher unter Berücksichtigung von Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen.
Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16.7.2020 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers gehört und insbesondere zu den vorgelegten Nachweisen und Urkunden befragt wurde. Darüber hinaus wurde der in Österreich wohnhafte Sohn des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen. Für die belangte Behörde ist zur Verhandlung kein Vertreter erschienen.
Nach der Verhandlung hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen der LL Universität betreffend des von ihm absolvierten bzw zu absolvieren beabsichtigten Studium in Vorlage gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der am AC geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von EE. Der Beschwerdeführer ist am 22.12.2019 mit einem vom 20.12.2019 bis 25.5.2020 gültigen Schengen-Visum nach Österreich eingereist.
Am 20.4.2020 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat als außerordentlicher Studierender beginnend mit 24.2.2020 die Studienrichtung „KK, UU“ an der LL Universität inskribiert.
Der Beschwerdeführer wurde an der LL Universität weder zu einem ordentlichen Studium zugelassen noch absolviert er ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002 (UG).Der Beschwerdeführer wurde an der LL Universität weder zu einem ordentlichen Studium zugelassen noch absolviert er ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002 (UG).
Beweiswürdigung:
Zu den Sachverhaltsfeststellungen ist das Verwaltungsgericht durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Reisepass des Beschwerdeführers gelangt.
Die Feststellungen zur inskribierten Studienrichtung des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studienzeitbestätigung vom 4.6.2020. Vom Beschwerdeführer wurde überdies folgendes Schreiben der LL Universität vom 17.7.2020 übermittelt: "Wir bestätigen, dass Herr AB AA, geb AC, StA EE, im Sommersemester 2020 an der LL Universität als außerordentlicher Hörer (Programm UU) eingeschrieben war. Die Feststellungen zur inskribierten Studienrichtung des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studienzeitbestätigung vom 4.6.2020. Vom Beschwerdeführer wurde überdies folgendes Schreiben der LL Universität vom 17.7.2020 übermittelt: "Wir bestätigen, dass Herr Ausschussbericht AA, geb AC, StA EE, im Sommersemester 2020 an der LL Universität als außerordentlicher Hörer (Programm UU) eingeschrieben war.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben darf die LL Universität Herrn AA als außerordentlichen Hörer keine Aufnahmebestätigung bzw. keinen Zulassungsbescheid ausstellen. Herrn AA kann daher als Beleg für seine gültige Einschreibung nur seine Studienbestätigung vorlegen.
Im Sommersemester 2020 hat Herr AA die Vorlesung LE besucht und wird diese voraussichtlich im Oktober mit einer Prüfung abschließen."
Ergänzend dazu legte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 16.7.2020 dar, dass im Lehrverzeichnis der Universität ECTS-Punkte angeführt seien und die außerordentlichen Studenten die Fächer und damit die Höhe der ECTS-Punkte frei wählen können, hierzu aber keine Pflicht bestünde.
Auf der Internetseite der LL Universität wird zum Programm UU ausgeführt, dass dieses, Personen ab yy Jahren die Möglichkeit biete an der Universität zu studieren, auch ohne Matura oder Abitur. Man könne aus über 400 Lehrveranstaltungen aus verschiedensten Fachbereichen der Universität auswählen. Das Ablegen von Prüfungen sei im Rahmen der UU freiwillig.
Über Anfrage durch das Verwaltungsgericht teilte die LL Universität mit Schreiben vom 14.8.2020 mit, dass der Beschwerdeführer eine Studienrichtung, nämlich "KK, UU" inskribiert habe und diese zwar ein außerordentliches Studium sei, jedoch kein Universitätslehrgang gemäß § 56 UG.Über Anfrage durch das Verwaltungsgericht teilte die LL Universität mit Schreiben vom 14.8.2020 mit, dass der Beschwerdeführer eine Studienrichtung, nämlich "KK, UU" inskribiert habe und diese zwar ein außerordentliches Studium sei, jedoch kein Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, UG.
Auf Grundlage der in den Zuständigkeitsbereich der LL Universität fallenden Auskunft ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer inskribierte Studienrichtung nicht im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 UG absolviert wird. Dass der Beschwerdeführer zu einem ordentlichen Studium zugelassen worden wäre, wurde weder belegt noch behauptet.Auf Grundlage der in den Zuständigkeitsbereich der LL Universität fallenden Auskunft ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer inskribierte Studienrichtung nicht im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, UG absolviert wird. Dass der Beschwerdeführer zu einem ordentlichen Studium zugelassen worden wäre, wurde weder belegt noch behauptet.
Rechtliche Grundlage:
§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(..)
§ 64 Abs 1 NAG - Studenten Paragraph 64, Absatz eins, NAG - Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
§ 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) - Urkunden und Nachweise für alle AufenthaltstitelParagraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) - Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(..)
§ 8 Z 8 NAG-DV - Weitere Urkunden und Nachweise für AufenthaltsbewilligungenParagraph 8, Ziffer 8, NAG-DV - Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(..)
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§ 56 Universitätsgesetz 2002 (UG) - UniversitätslehrgängeParagraph 56, Universitätsgesetz 2002 (UG) - Universitätslehrgänge
(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Erwägungen und Ergebnis:
Die belangte Behörde hat den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" mit der Begründung, dass eine Inlandsantragstellung nicht zulässig sei, abgewiesen. Aus § 21 Abs 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Abweichend dazu sind gemäß § 21 Abs 2 Z 6 NAG Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung "Student" beantragen nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die belangte Behörde hat den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" mit der Begründung, dass eine Inlandsantragstellung nicht zulässig sei, abgewiesen. Aus Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge grundsätzlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Abweichend dazu sind gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, NAG Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung "Student" beantragen nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum 20.12.2019 bis 25.5.2020 über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, seine Einreise am 22.12.2019 ist daher rechtmäßig erfolgt und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.4.2020 hat er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers war daher gemäß §°21 Abs 2 Z 6 NAG zulässig.Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum 20.12.2019 bis 25.5.2020 über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, seine Einreise am 22.12.2019 ist daher rechtmäßig erfolgt und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.4.2020 hat er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers war daher gemäß §°21 Absatz 2, Ziffer 6, NAG zulässig.
Für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung "Student" ist gemäß § 64 Abs 1 NAG Voraussetzung, dass sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG (ortsübliche Unterkunft) als auch die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich, die Absolvierung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums erfüllt werden. Einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" ist gemäß § 8 Z 8 NAG-DV eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten pädagogischen Hochschule anzuschließen. Für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung "Student" ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG Voraussetzung, dass sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (ortsübliche Unterkunft) als auch die besondere Erteilungsvoraussetzung, nämlich, die Absolvierung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums erfüllt werden. Einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" ist gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, NAG-DV eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten pädagogischen Hochschule anzuschließen.
Im konkreten Fall wurde eine Studienzeit- bzw Studienbestätigung der LL Universität in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender die Studienrichtung "KK, UU" inskribiert hat. Im Rahmen dieser Studienrichtung ist kein Studienabschluss vorgesehen, sondern können verschiedene Lehrveranstaltungen besucht werden und Prüfungen freiwillig abgelegt werden. Nach Auskunft der LL Universität handelt es sich bei dieser Studienrichtung zwar um ein außerordentliches Studium, jedoch nicht um einen Universitätslehrgang gemäß § 56 UG. Im konkreten Fall wurde eine Studienzeit- bzw Studienbestätigung der LL Universität in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender die Studienrichtung "KK, UU" inskribiert hat. Im Rahmen dieser Studienrichtung ist kein Studienabschluss vorgesehen, sondern können verschiedene Lehrveranstaltungen besucht werden und Prüfungen freiwillig abgelegt werden. Nach Auskunft der LL Universität handelt es sich bei dieser Studienrichtung zwar um ein außerordentliches Studium, jedoch nicht um einen Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, UG.
In § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG werden verschiedene Möglichkeiten einer universitären Ausbildung angeführt, bei deren Absolvierung eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt werden kann. Im konkreten Fall sind Z 2 und Z 7 von vornherein auszuschließen, da der Beschwerdeführer weder ein ordentliches Studium absolviert (§ 64 Abs 1 Z 2 leg cit) noch ein ordentliches Studium abgeschlossen hat und nun eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung zu absolvieren hat (§ 64 Abs 1 Z 7 leg cit). Da die vom Beschwerdeführer absolvierte Studienrichtung keinen Universitätslehrgang gemäß § 56 UG bildet, liegt auch kein Anwendungsfall von § 64 Abs 1 Z 3 oder Z 4 NAG vor und bedarf es daher keines Eingehens auf die weiteren Voraussetzungen dieser Tatbestände (gemäß § 64 Abs 1 Z 3 leg cit muss das außerordentliche Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen und darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen; gemäß § 64 Abs 1 Z 4 leg cit ist die Absolvierung eines Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf eine in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung vorgesehen). Der Beschwerdeführer absolviert auch kein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Studienabschlusses (§ 64 Abs 1 Z 5 leg cit) und hat auch nicht nachgewiesen, dass er nach erfolgreichem Abschluss eines in § 64 Abs 1 Z 4 NAG genannten Studiums ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern absolvieren würde (§ 64 Abs 1 Z 6 leg cit). In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG werden verschiedene Möglichkeiten einer universitären Ausbildung angeführt, bei deren Absolvierung eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt werden kann. Im konkreten Fall sind Ziffer 2 und Ziffer 7, von vornherein auszuschließen, da der Beschwerdeführer weder ein ordentliches Studium absolviert (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit) noch ein ordentliches Studium abgeschlossen hat und nun eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung zu absolvieren hat (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit). Da die vom Beschwerdeführer absolvierte Studienrichtung keinen Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, UG bildet, liegt auch kein Anwendungsfall von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, NAG vor und bedarf es daher keines Eingehens auf die weiteren Voraussetzungen dieser Tatbestände (gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit muss das außerordentliche Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen und darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen; gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit ist die Absolvierung eines Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf eine in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung vorgesehen). Der Beschwerdeführer absolviert auch kein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Studienabschlusses (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit) und hat auch nicht nachgewiesen, dass er nach erfolgreichem Abschluss eines in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG genannten Studiums ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern absolvieren würde (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit).
Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Nachweis für die Absolvierung einer universitären Ausbildung gemäß § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG erbracht. Die für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Student" erforderliche besondere Erteilungsvoraussetzung liegt somit nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, zudem ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch keine Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK vorzunehmen (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062). Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Nachweis für die Absolvierung einer universitären Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG erbracht. Die für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Student" erforderliche besondere Erteilungsvoraussetzung liegt somit nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, zudem ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch keine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmen (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen des NAG. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen des NAG. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fremdenrecht, Erstaufenthaltsbewilligung Student, Erteilungsvoraussetzung, kein Universitätslehrgang, außerordentlicher Hörer, Inlandsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.11.207.1.17.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021