TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/12 405-11/228/1/22-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2021
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Entscheidungsdatum

12.02.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §3 Abs5
  1. NAG § 3 heute
  2. NAG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 3 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. NAG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. NAG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. NAG § 3 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. NAG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. NAG § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  12. NAG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb ac, BB, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AE und Dr. AS, AG, AZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2020, Zahl 2020-xx, betreffend Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb ac, BB, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AE und Dr. AS, AG, AZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2020, Zahl 2020-xx, betreffend Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels,

zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen:

 

"Ihr Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU", Kartennummer: bb, erteilt am 12.3.2020 vom Magistrat Salzburg, wird gemäß § 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig erklärt." "Ihr Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU", Kartennummer: bb, erteilt am 12.3.2020 vom Magistrat Salzburg, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig erklärt."

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer vom Magistrat Salzburg am 7.5.2020 erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 68 Abs 4 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig. Begründend wird von der belangten Behörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt habe, sondern er seinen Hauptwohnsitz im Grundversorgungs-Verteilerquartier BD gehabt habe. Der Magistrat Salzburg sei daher für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei der Aufenthaltstitel sowohl im Widerspruch zu § 11 Abs 1 Z 1 NAG erteilt worden, da ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) bestehe, als auch entgegen § 45 Abs 12 NAG, da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer vom Magistrat Salzburg am 7.5.2020 erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig. Begründend wird von der belangten Behörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt habe, sondern er seinen Hauptwohnsitz im Grundversorgungs-Verteilerquartier BD gehabt habe. Der Magistrat Salzburg sei daher für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei der Aufenthaltstitel sowohl im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erteilt worden, da ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz (FPG) bestehe, als auch entgegen Paragraph 45, Absatz 12, NAG, da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.

Im Hinblick auf eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die diesbezügliche Negativfeststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Bescheid vom 30.9.2019 sowie auf jene des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Erkenntnis vom 21.1.2020. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG seien keine Umstände bekannt geworden, die dazu führen würden, dass nunmehr von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seit etwas mehr als sechs Jahren durchgehend und großteils rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Darüber hinaus sei er bis 21.2.2020 als Versandlogistikmitarbeiter beschäftigt gewesen, habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, engagiere sich ehrenamtlich und verfüge über einen Freundeskreis in Salzburg. Diesen positiv zu wertenden Umständen sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Straftat der geschlechtlichen Nötigung beruhe auf derselben schädlichen Neigung wie jene des Verbrechens der Vergewaltigung, welche in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) explizit als besonders schweres Verbrechen angeführt werde. Obgleich bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet worden sei und kein Umstand als erschwerend, habe der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegende Tat eine massive kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Auch das Oberlandesgericht Linz habe im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen mit erheblicher Schuld getragenen Eingriff in die sexuelle Integrität einer Frau gesetzt habe. Im Hinblick auf eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die diesbezügliche Negativfeststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Bescheid vom 30.9.2019 sowie auf jene des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Erkenntnis vom 21.1.2020. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG seien keine Umstände bekannt geworden, die dazu führen würden, dass nunmehr von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seit etwas mehr als sechs Jahren durchgehend und großteils rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Darüber hinaus sei er bis 21.2.2020 als Versandlogistikmitarbeiter beschäftigt gewesen, habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, engagiere sich ehrenamtlich und verfüge über einen Freundeskreis in Salzburg. Diesen positiv zu wertenden Umständen sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Straftat der geschlechtlichen Nötigung beruhe auf derselben schädlichen Neigung wie jene des Verbrechens der Vergewaltigung, welche in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) explizit als besonders schweres Verbrechen angeführt werde. Obgleich bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet worden sei und kein Umstand als erschwerend, habe der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegende Tat eine massive kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Auch das Oberlandesgericht Linz habe im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen mit erheblicher Schuld getragenen Eingriff in die sexuelle Integrität einer Frau gesetzt habe.

Zum Vorliegen einer negativen Zukunftsprognose führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung mit der Behauptung, dass es sich dabei um eine Verschwörung ihm gegenüber handle, relativiert habe. Dieses Verhalten zeige, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht gewillt sei, die österreichischen Strafnormen zu respektieren und das Unrecht seiner Tat einzugestehen. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei, jedoch sei dabei nicht außer Acht zu lassen, dass die gerichtlich festgesetzte Probezeit nach wie vor aufrecht sei. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei daher noch zu kurz, um von einer positiven Prognose ausgehen zu können. Außerdem sei davon auszugehen, dass das gegenwärtige Wohlverhalten zumindest auch durch einen drohenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht motiviert sei. Es bestehe daher weiterhin die Gefahr, dass erneut Straftaten – insbesondere gegen die sexuelle Integrität von Frauen – begangen werden. Bereits dieser Umstand überwiege, trotz des mehr als sechsjährigen Aufenthalts, der gesetzten Integrationsschritte und der dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden Überlänge seines Asylverfahrens, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei überdies zu würdigen, dass er am 7.8.2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und er bislang insgesamt etwas mehr als vier Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Da gegen seine im Bundesgebiet befindlichen Familienmitglieder rechtskräftige Aufenthaltsbeendigungen bestünden, werde durch die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels auch nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Es sei anzunehmen, dass die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in BB fortgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in BB die Schule und eine akademische Ausbildung absolviert und dort in verschiedenen Berufen gearbeitet. Er unterhalte Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder, welche alle in BB leben. Es bestünden daher intensive Bindungen zum Heimatstaat. Die Nichtigerklärung sei somit im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung des erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Beibehaltung deutlich überwiege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung gemäß Art 8 EMRK die zeitliche Komponente außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und weise ein von Art 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben auf. Der VwGH habe mehrfach betont, dass eine Aufenthaltsdauer, die fünf Jahre erreiche, für sich allein genommen bei der Interessenabwägung bereits von maßgeblicher Bedeutung sei (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sei rechtmäßig erfolgt. Dies sei im Rahmen der Aufenthaltsdauer und der Bewertung des Aufenthaltsrechtes nach § 45 Abs 12 NAG zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung gemäß Artikel 8, EMRK die zeitliche Komponente außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und weise ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- und Privatleben auf. Der VwGH habe mehrfach betont, dass eine Aufenthaltsdauer, die fünf Jahre erreiche, für sich allein genommen bei der Interessenabwägung bereits von maßgeblicher Bedeutung sei (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sei rechtmäßig erfolgt. Dies sei im Rahmen der Aufenthaltsdauer und der Bewertung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.

Die belangte Behörde habe das Verfahren insofern mit Mangelhaftigkeit belastet, als sie den Beschwerdeführer jedenfalls einvernehmen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben des Beschwerdeführers in Österreich machen zu können. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei keinesfalls ausreichend. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass er integriert sei und das Vorhandensein eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erklären können. Insoweit die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" von einer unzuständigen Behörde erteilt worden sei, sei festzuhalten, dass der beabsichtigte Wohnsitz jener Ort sei, an dem der Fremde im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz nehmen werde. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Salzburg aufrecht polizeilich gemeldet und habe einen unbefristeten Mietvertrag.

Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG bereits am 6.8.2019 erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe am 29.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, somit sei er seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Im Antragsstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher zur Niederlassung berechtigt gewesen. Der Zeitraum zwischen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung der Asylberechtigung sei zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteige, zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, er sei somit seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zudem sei er sehr gut integriert und gehe bereits seit 2016 einer Erwerbstätigkeit nach. Aus all den angeführten Gründen sei jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten und der bereits erteilte Aufenthaltstitel rechtmäßig. Auch habe sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers intensiviert und wäre dies jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG bereits am 6.8.2019 erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe am 29.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, somit sei er seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Im Antragsstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher zur Niederlassung berechtigt gewesen. Der Zeitraum zwischen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung der Asylberechtigung sei zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteige, zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, er sei somit seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zudem sei er sehr gut integriert und gehe bereits seit 2016 einer Erwerbstätigkeit nach. Aus all den angeführten Gründen sei jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten und der bereits erteilte Aufenthaltstitel rechtmäßig. Auch habe sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers intensiviert und wäre dies jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 1.12.2020, Zahl 405-11/228/2/2-2020, wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück.

Am 14.1.2021 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen zur Verhandlung. Am 20.1.2021 wurde mit einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Verhandlungstermin krankheitsbedingt ferngeblieben ist, weshalb die Verhandlung am 11.2.2021 fortgesetzt wurde. In der Fortsetzungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer mittels einer Dolmetscherin für die BB Sprache im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde gehört und befragt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein am ac geborener BB Staatsangehöriger, ist am 7.8.2014 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 29.8.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.8.2016, Zahl gg, wurde der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.8.2018, Zahl zz-uu, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 10.4.2019, Zahl rr-oo keine Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.8.2018, Zahl zz-uu, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 10.4.2019, Zahl rr-oo keine Folge gegeben.

 

Mit Bescheid des BFA vom 30.9.2019, Zahl hh-ll, wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Spruchpunkt I), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung nach BB für zulässig erklärt (Spruchpunkt V), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.1.2020 insoweit statt, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.9.2019, Zahl hh-ll, wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Abschiebung nach BB für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.1.2020 insoweit statt, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 12.2.2020, eingelangt beim Magistrat Salzburg am 18.2.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Am 12.3.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)" erteilt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.9.2020 hat das BMI den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG sowie gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 NAG als nichtig erklärt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.9.2020 hat das BMI den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG sowie gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG als nichtig erklärt.

Im Zeitraum 30.11.2018 bis 28.2.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg. Mit Bescheid vom 11.2.2020 bzw 31.3.2020 ordnete das BFA gemäß § 57 FPG die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in BD an. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 28.2.2020 bis 8.9.2020 in BD und vom 12.11.2020 bis 9.12.2020 in der Justizanstalt UU. Seit 9.12.2020 ist er in HI wohnhaft. Im Zeitraum 30.11.2018 bis 28.2.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg. Mit Bescheid vom 11.2.2020 bzw 31.3.2020 ordnete das BFA gemäß Paragraph 57, FPG die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in BD an. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 28.2.2020 bis 8.9.2020 in BD und vom 12.11.2020 bis 9.12.2020 in der Justizanstalt UU. Seit 9.12.2020 ist er in HI wohnhaft.

Der Beschwerdeführer ist mit der am af geborenen BB Staatsangehörigen HA HJ verheiratet. Dieser Ehe entstammen die Söhne HK AR, geb ak, HM AR, geb al und HO AA, geb as. Die Söhne sind allesamt BB Staatsangehörige. Die Ehegattin und die beiden älteren Söhne sind am 24.8.2017 legal nach Österreich eingereist und haben am 29.8.2017 bzw der in Österreich geborene jüngste Sohn am 30.10.2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Grundversorgungs-Verteilerquartier in BD.

In BB leben die Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie in BB besteht gelegentlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in BB ein technisches Universitätsstudium absolviert. In Österreich hat er nie eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Seit 1.1.2021 arbeitet der Beschwerdeführer 25 Stunden pro Woche als Zusteller für BA (CC CD., HT).

Der Beschwerdeführer wohnt derzeit in einem Quartier eines Sozialvereines in HI. Er hat keine gesundheitlichen Probleme. Im Zeitraum 18.1.2021 bis 10.2.2021 hat der Beschwerdeführer einen Deutsch Integrationskurs B2, Teil 1, absolviert. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem Verein für Studentenaustausch mit Sitz in AM.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Asylaberkennungsverfahren, zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zum verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" beruhen auf den zitierten Entscheidungen, die im verwaltungsbehördlichen Akt auflagen bzw vom Verwaltungsgericht eingeholt wurden. Dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet gereist ist, ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom 21.2.2020 und wurde im Verfahren nicht bestritten.

Dass der Aufenthaltstitel bereits am 12.3.2020 und nicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt am 7.5.2020 erteilt worden ist, ergibt sich aus dem Akt des Magistrat Salzburg bzw aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zum derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdeführers und jenem seiner Gattin und der drei gemeinsamen Kinder, zu seiner Ausbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in BB wurden auf Grundlage seiner Aussagen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffen. Zudem wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt und in das Zentrale Melderegister (ZMR) Einsicht genommen.

Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten wie folgt:

§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Sachliche ZuständigkeitParagraph 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Sachliche Zuständigkeit

(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.(4) Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung

  1. 1.Ziffer eins
    trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
  2. 2.Ziffer 2
    trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
  3. 3.Ziffer 3
    durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

§ 4 NAG – Örtliche Zuständigkeit im InlandParagraph 4, NAG – Örtliche Zuständigkeit im Inland

(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 11 Abs 1 NAG – Allgemeine Voraussetzungen für einen AufenthaltstitelParagraph 11, Absatz eins, NAG – Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  2. 2.Ziffer 2
    gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  3. 3.Ziffer 3
    gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  4. 4.Ziffer 4
    eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  5. 5.Ziffer 5
    eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. 6.Ziffer 6
    er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 45 Abs 12 NAG – Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"Paragraph 45, Absatz 12, NAG – Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. 1.Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2.Ziffer 2
    das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

§ 68 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegenParagraph 68, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegen

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

  1. 1.Ziffer eins
    von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. 2.Ziffer 2
    einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. 3.Ziffer 3
    tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. 4.Ziffer 4
    an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) – EinreiseverbotParagraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) – Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. 1.Ziffer eins
    wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. 2.Ziffer 2
    wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. 3.Ziffer 3
    wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. 4.Ziffer 4
    wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. 5.Ziffer 5
    wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. 6.Ziffer 6
    den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. 7.Ziffer 7
    bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. 8.Ziffer 8
    eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. 9.Ziffer 9
    an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
  1. (3)Absatz 3,Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3
      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4
      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
    5. 5.Ziffer 5
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    6. 6.Ziffer 6
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
    7. 7.Ziffer 7
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
    8. 8.Ziffer 8
      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
    9. 9.Ziffer 9
      der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
  2. (4)Absatz 4,Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
  3. (5)Absatz 5,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
  4. (6)Absatz 6,Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

§ 57 FPG – WohnsitzauflageParagraph 57, FPG – Wohnsitzauflage

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oderkeine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
  2. 2.Ziffer 2
    nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

  1. 1.Ziffer eins
    entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. 2.Ziffer 2
    nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  3. 3.Ziffer 3
    an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  4. 4.Ziffer 4
    im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  5. 5.Ziffer 5
    im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. 1.Ziffer eins
    der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
  2. 2.Ziffer 2
    die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
  3. 3.Ziffer 3
    der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
  4. 4.Ziffer 4
    der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

  1. 1.Ziffer eins
    die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
  2. 2.Ziffer 2
    sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
  3. 3.Ziffer 3
    ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

Erwägungen und Ergebnis:

Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den vom Magistrat Salzburg erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" als nichtig erklärt. Nichtigerklärungen wirken ex nunc, dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig, bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben, die der Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030). Eine Nichtigerklärung ist aus den Gründen des § 68 Abs 4 Z 1 AVG sowie gemäß § 3 Abs 5 NAG nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung des Titels zulässig. Seit der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 12.3.20202 sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb die Nichtigerklärung formell zulässig war.Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den vom Magistrat Salzburg erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" als nichtig erklärt. Nichtigerklärungen wirken ex nunc, dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig, bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben, die der Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030). Eine Nichtigerklärung ist aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung des Titels zulässig. Seit der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 12.3.20202 sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb die Nichtigerklärung formell zulässig war.

 

Die belangte Behörde hat die Nichtigerklärung auf folgende drei Gründe gestützt:

a)
der Magistrat Salzburg war für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig (§ 68 Abs 4 Z 1 AVG)der Magistrat Salzburg war für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG)
b)
der Aufenthaltstitel wurde trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 1 NAG)der Aufenthaltstitel wurde trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NAG)
c)
der Aufenthaltstitel wurde trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG erteilt (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 2 NAG)der Aufenthaltstitel wurde trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG erteilt (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG)

Zu den Gründen im Einzelnen:

Ad a) Unzuständigkeit des Magistrats Salzburg

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Titelerteilung über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt hat, sondern er im Grundversorgungs-Verteilerquartier in BD aufhältig war und dort auch seinen Hauptwohnsitz gehabt hat, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Magistrat Salzburg unzuständig gewesen sei.

Grundsätzlich richtet sich gemäß § 4 NAG die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Stadt Salzburg, sondern in BD in Oberösterreich. Zu dieser Wohnsitznahme war der Beschwerdeführer auf Grund der gemäß § 57 FPG bescheidmäßig verfügten Wohnsitzauflage verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein unfreiwillig begründeter Aufenthaltsort, selbst wenn er nicht bloß vorübergehend begründet wurde, kein Wohnsitz im Sinne des § 4 NAG (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0267; VwGH 21.7.1994, 94/18/0279). Daher scheidet eine Haftanstalt (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238) oder ein Anhaltezentrum, wo sich der Fremde in Schubhaft befindet (VwGH 21.9.2000, 98/18/0363), als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aus (Philip Czech, Kommentar zum NAG, Rz 5 zu § 4). Im Hinblick darauf, dass die Wohnsitznahme im Grundversorgungs-Verteilerquartier in Oberösterreich nicht freiwillig erfolgte, war mit dieser keine Verschiebung der Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 NAG verbunden. Da der Beschwerdeführer bis zum 28.2.2020 seinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg hatte und auch die Absicht bestand diesen Wohnsitz beizubehalten, war der Magistrat Salzburg örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs 1 NAG. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß § 4 Abs 2 NAG die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen.Grundsätzlich richtet sich gemäß Paragraph 4, NAG die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Stadt Salzburg, sondern in BD in Oberösterreich. Zu dieser Wohnsitznahme war der Beschwerdeführer auf Grund der gemäß Paragraph 57, FPG bescheidmäßig verfügten Wohnsitzauflage verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein unfreiwillig begründeter Aufenthaltsort, selbst wenn er nicht bloß vorübergehend begründet wurde, kein Wohnsitz im Sinne des Paragraph 4, NAG (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0267; VwGH 21.7.1994, 94/18/0279). Daher scheidet eine Haftanstalt (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238) oder ein Anhaltezentrum, wo sich der Fremde in Schubhaft befindet (VwGH 21.9.2000, 98/18/0363), als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aus (Philip Czech, Kommentar zum NAG, Rz 5 zu Paragraph 4,). Im Hinblick darauf, dass die Wohnsitznahme im Grundversorgungs-Verteilerquartier in Oberösterreich nicht freiwillig erfolgte, war mit dieser keine Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NAG verbunden. Da der Beschwerdeführer bis zum 28.2.2020 seinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg hatte und auch die Absicht bestand diesen Wohnsitz beizubehalten, war der Magistrat Salzburg örtlich zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NAG. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NAG die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen.

Auf Grund des Nichtvorliegens der Unzuständigkeit der titelerteilenden Behörde war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.

Ad b) Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG stellt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absolutes Erteilungshindernis dar, bei dessen Vorliegen ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden darf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 wurde das vom BFA verhängte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG dem Grunde nach bestätigt, allein die Dauer von zehn Jahren wurde auf vier Jahre reduziert. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 bestand gegen den Beschwerdeführer – unbeschadet der damals anhängigen außerordentlichen Rechtsmitteln - ein rechtskräftiges Einreiseverbot gemäß § 53 FPG. Da der Titel somit trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 NAG erteilt wurde, ist der in § 3 Abs 5 Z 1 NAG vorgesehene Grund für eine Nichterklärung als gegeben anzusehen. Ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG stellt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein absolutes Erteilungshindernis dar, bei dessen Vorliegen ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden darf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 wurde das vom BFA verhängte Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach bestätigt, allein die Dauer von zehn Jahren wurde auf vier Jahre reduziert. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 bestand gegen den Beschwerdeführer – unbeschadet der damals anhängigen außerordentlichen Rechtsmitteln - ein rechtskräftiges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG. Da der Titel somit trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erteilt wurde, ist der in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorgesehene Grund für eine Nichterklärung als gegeben anzusehen.

Ad c) Fehlen einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG

Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, kann unter den in § 45 Abs 12 NAG näher angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen (vgl. § 45 Abs 12 letzter Satz NAG). Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, kann unter den in Paragraph 45, Absatz 12, NAG näher angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen vergleiche Paragraph 45, Absatz 12, letzter Satz NAG).

Der Beschwerdeführer hatte den Status eines Asylberechtigten im Zeitraum 31.8.2016 bis zur Aberkennung am 21.1.2020 inne. Zutreffend weist die Beschwerde daher darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der 18 Monate übersteigende Zeitraum zwischen der Einbringung des Asylantrages und der Zuerkennung des Asylstatus zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen ist. Damit ist zwar die in § 45 Abs 12 NAG vorgesehene 5-Jahres-Frist erfüllt, jedoch übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht wie in § 45 Abs 12 Satz 1 NAG normiert, ununterbrochen zugekommen ist. Zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt hat, - am 18.2.2020 - war ihm der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen.Der Beschwerdeführer hatte den Status eines Asylberechtigten im Zeitraum 31.8.2016 bis zur Aberkennung am 21.1.2020 inne. Zutreffend weist die Beschwerde daher darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der 18 Monate übersteigende Zeitraum zwischen der Einbringung des Asylantrages und der Zuerkennung des Asylstatus zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen ist. Damit ist zwar die in Paragraph 45, Absatz 12, NAG vorgesehene 5-Jahres-Frist erfüllt, jedoch übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht wie in Paragraph 45, Absatz 12, Satz 1 NAG normiert, ununterbrochen zugekommen ist. Zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt hat, - am 18.2.2020 - war ihm der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen.

 

Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem NAG kein Asylberechtigter war und deshalb eine Erteilung des Aufenthaltstitels gestützt auf § 45 Abs 12 NAG ausgeschlossen war. Auch der in § 3 Abs 5 Z 2 NAG normierte Grund für eine Nichtigerklärung liegt somit im konkreten Fall vor. Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem NAG kein Asylberechtigter war und deshalb eine Erteilung des Aufenthaltstitels gestützt auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG ausgeschlossen war. Auch der in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG normierte Grund für eine Nichtigerklärung liegt somit im konkreten Fall vor.

Eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (VwGH 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des § 68 Abs 3 im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).Eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (VwGH 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Paragraph 68, Absatz 3, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).

Zur Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgehalten, dass dann wenn der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten ist, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FPG 2005 (Anm: nunmehr BFA-Verfahrensgesetz) zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs 5 NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach § 3 Abs 5 NAG ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).Zur Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgehalten, dass dann wenn der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten ist, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FPG 2005 Anmerkung, nunmehr BFA-Verfahrensgesetz) zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).

Einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026). Der Beschwerdeführer hält sich zwischenzeitlich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Gattin und den drei gemeinsamen Söhnen, lebt seit 2017 im Bundesgebiet bzw wurde sein jüngster Sohn 2019 in Österreich geboren. Über die Asylanträge seiner Gattin und der Kinder wurde rechtskräftig negativ entschieden, sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer war ab Februar 2020 ohne Beschäftigung, seit Beginn des Jahres geht er einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Angesichts dessen, dass diese Tätigkeit erst seit kurzem besteht, resultiert daraus keine vertiefte Verfestigung im Bundesgebiet. Dem vom Beschwerdeführer angeführten ehrenamtlichen Engagement in einem Verein für Studentenaustausch kommt gleichsam kein derartiges Gewicht zu, um von einem schutzwürdigen Privatleben ausgehen zu können. Erstmals in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde darauf Bezug genommen und erklärt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers darin bestehe, Flughafentransfers zu übernehmen und die Studenten bei der Suche nach einer Unterkunft zu unterstützen. Eine vertiefte Integration wird damit, ebenso wenig wie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 18.1.2021 bis 10.2.2021 einen Deutsch-Kurs absolviert hat, nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer ist in BB geboren und aufgewachsen und hat dort ein Universitätsstudium abgeschlossen. In seinem Heimatstaat leben seine Eltern sowie seine beiden Geschwister. Eine Bindung zum Herkunftsstaat ist daher nicht nur durch den Umstand gegeben, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, sondern auch durch bestehende verwandtschaftliche Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten. Er wurde wegen des im Juli 2017 verübten Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach § 202 StGB verurteilt. Der VwGH hat festgestellt, dass an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Im Zuge seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise reuig oder zumindest einsichtig. Er erklärte, dass es sich um eine Verleumdung gehandelt habe, weil man ihm seinen Job und seine Unterkunft habe wegnehmen wollen. Sowohl vor der Polizei als auch im Strafverfahren vor dem LG und dem OLG seien ihm zwar Dolmetscher zur Verfügung gestanden, diese habe er jedoch alle nicht verstanden. Trotz des nunmehr verstrichenen Zeitraumes und des Verbüßens der Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer somit keinerlei Fehlverhalten seiner selbst zu erkennen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies der Umstand der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2014 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten. Er wurde wegen des im Juli 2017 verübten Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach Paragraph 202, StGB verurteilt. Der VwGH hat festgestellt, dass an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Im Zuge seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise reuig oder zumindest einsichtig. Er erklärte, dass es sich um eine Verleumdung gehandelt habe, weil man ihm seinen Job und seine Unterkunft habe wegnehmen wollen. Sowohl vor der Polizei als auch im Strafverfahren vor dem LG und dem OLG seien ihm zwar Dolmetscher zur Verfügung gestanden, diese habe er jedoch alle nicht verstanden. Trotz des nunmehr verstrichenen Zeitraumes und des Verbüßens der Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer somit keinerlei Fehlverhalten seiner selbst zu erkennen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies der Umstand der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2014 zu berücksichtigen.

Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und einer ausschließlichen Titelerteilung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines nunmehr sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber. Für das Verwaltungsgericht lassen die vorstehend angeführten Fakten kein erhebliches Gewicht des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich erkennen. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Kernfamilie ist angesichts deren rechtskräftiger negativen Asylentscheidungen in Österreich nicht möglich. Ein berücksichtigungswürdiges Privatleben ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Allein die Aufenthaltsdauer ohne Hinzutreten weiterer integrationsbegründender Umstände ist im konkreten Fall nicht geeignet, um von einer Aufenthaltsverfestigung ausgehen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Der Entscheidung liegt eine einzelfallbezogene, an der widerspruchsfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtigerklärung von Bescheiden orientierte Beurteilung zugrunde, die in der Regel nicht revisibel ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Der Entscheidung liegt eine einzelfallbezogene, an der widerspruchsfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtigerklärung von Bescheiden orientierte Beurteilung zugrunde, die in der Regel nicht revisibel ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Fremdenrecht, Nichtigerklärung Aufenthaltstitel durch BMI, Erteilungshindernis, Einreiseverbot, fehlende Erteilungsvoraussetzung, keine Aufenthaltsverfestigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.11.228.1.22.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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