Entscheidungsdatum
12.02.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, geb ac, BB, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AE und Dr. AS, AG, AZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2020, Zahl 2020-xx, betreffend Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, geb ac, BB, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. AE und Dr. AS, AG, AZ, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.9.2020, Zahl 2020-xx, betreffend Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels,
zu Recht:
"Ihr Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU", Kartennummer: bb, erteilt am 12.3.2020 vom Magistrat Salzburg, wird gemäß § 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig erklärt." "Ihr Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU", Kartennummer: bb, erteilt am 12.3.2020 vom Magistrat Salzburg, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig erklärt."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrenslauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer vom Magistrat Salzburg am 7.5.2020 erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 68 Abs 4 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig. Begründend wird von der belangten Behörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt habe, sondern er seinen Hauptwohnsitz im Grundversorgungs-Verteilerquartier BD gehabt habe. Der Magistrat Salzburg sei daher für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei der Aufenthaltstitel sowohl im Widerspruch zu § 11 Abs 1 Z 1 NAG erteilt worden, da ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) bestehe, als auch entgegen § 45 Abs 12 NAG, da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer vom Magistrat Salzburg am 7.5.2020 erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig. Begründend wird von der belangten Behörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt habe, sondern er seinen Hauptwohnsitz im Grundversorgungs-Verteilerquartier BD gehabt habe. Der Magistrat Salzburg sei daher für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei der Aufenthaltstitel sowohl im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erteilt worden, da ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz (FPG) bestehe, als auch entgegen Paragraph 45, Absatz 12, NAG, da der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.
Im Hinblick auf eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die diesbezügliche Negativfeststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Bescheid vom 30.9.2019 sowie auf jene des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Erkenntnis vom 21.1.2020. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG seien keine Umstände bekannt geworden, die dazu führen würden, dass nunmehr von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seit etwas mehr als sechs Jahren durchgehend und großteils rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Darüber hinaus sei er bis 21.2.2020 als Versandlogistikmitarbeiter beschäftigt gewesen, habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, engagiere sich ehrenamtlich und verfüge über einen Freundeskreis in Salzburg. Diesen positiv zu wertenden Umständen sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Straftat der geschlechtlichen Nötigung beruhe auf derselben schädlichen Neigung wie jene des Verbrechens der Vergewaltigung, welche in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) explizit als besonders schweres Verbrechen angeführt werde. Obgleich bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet worden sei und kein Umstand als erschwerend, habe der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegende Tat eine massive kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Auch das Oberlandesgericht Linz habe im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen mit erheblicher Schuld getragenen Eingriff in die sexuelle Integrität einer Frau gesetzt habe. Im Hinblick auf eine allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die diesbezügliche Negativfeststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Bescheid vom 30.9.2019 sowie auf jene des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Erkenntnis vom 21.1.2020. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG seien keine Umstände bekannt geworden, die dazu führen würden, dass nunmehr von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seit etwas mehr als sechs Jahren durchgehend und großteils rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Darüber hinaus sei er bis 21.2.2020 als Versandlogistikmitarbeiter beschäftigt gewesen, habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, engagiere sich ehrenamtlich und verfüge über einen Freundeskreis in Salzburg. Diesen positiv zu wertenden Umständen sei gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Straftat der geschlechtlichen Nötigung beruhe auf derselben schädlichen Neigung wie jene des Verbrechens der Vergewaltigung, welche in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) explizit als besonders schweres Verbrechen angeführt werde. Obgleich bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet worden sei und kein Umstand als erschwerend, habe der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegende Tat eine massive kriminelle Energie und eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Auch das Oberlandesgericht Linz habe im Berufungsverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen mit erheblicher Schuld getragenen Eingriff in die sexuelle Integrität einer Frau gesetzt habe.
Zum Vorliegen einer negativen Zukunftsprognose führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung mit der Behauptung, dass es sich dabei um eine Verschwörung ihm gegenüber handle, relativiert habe. Dieses Verhalten zeige, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht gewillt sei, die österreichischen Strafnormen zu respektieren und das Unrecht seiner Tat einzugestehen. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei, jedoch sei dabei nicht außer Acht zu lassen, dass die gerichtlich festgesetzte Probezeit nach wie vor aufrecht sei. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei daher noch zu kurz, um von einer positiven Prognose ausgehen zu können. Außerdem sei davon auszugehen, dass das gegenwärtige Wohlverhalten zumindest auch durch einen drohenden Widerruf der bedingten Strafnachsicht motiviert sei. Es bestehe daher weiterhin die Gefahr, dass erneut Straftaten – insbesondere gegen die sexuelle Integrität von Frauen – begangen werden. Bereits dieser Umstand überwiege, trotz des mehr als sechsjährigen Aufenthalts, der gesetzten Integrationsschritte und der dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden Überlänge seines Asylverfahrens, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei überdies zu würdigen, dass er am 7.8.2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und er bislang insgesamt etwas mehr als vier Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Da gegen seine im Bundesgebiet befindlichen Familienmitglieder rechtskräftige Aufenthaltsbeendigungen bestünden, werde durch die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels auch nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Es sei anzunehmen, dass die erforderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in BB fortgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in BB die Schule und eine akademische Ausbildung absolviert und dort in verschiedenen Berufen gearbeitet. Er unterhalte Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder, welche alle in BB leben. Es bestünden daher intensive Bindungen zum Heimatstaat. Die Nichtigerklärung sei somit im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung des erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Beibehaltung deutlich überwiege.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung gemäß Art 8 EMRK die zeitliche Komponente außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und weise ein von Art 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben auf. Der VwGH habe mehrfach betont, dass eine Aufenthaltsdauer, die fünf Jahre erreiche, für sich allein genommen bei der Interessenabwägung bereits von maßgeblicher Bedeutung sei (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sei rechtmäßig erfolgt. Dies sei im Rahmen der Aufenthaltsdauer und der Bewertung des Aufenthaltsrechtes nach § 45 Abs 12 NAG zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung gemäß Artikel 8, EMRK die zeitliche Komponente außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als fünf Jahren in Österreich und weise ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- und Privatleben auf. Der VwGH habe mehrfach betont, dass eine Aufenthaltsdauer, die fünf Jahre erreiche, für sich allein genommen bei der Interessenabwägung bereits von maßgeblicher Bedeutung sei (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sei rechtmäßig erfolgt. Dies sei im Rahmen der Aufenthaltsdauer und der Bewertung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Die belangte Behörde habe das Verfahren insofern mit Mangelhaftigkeit belastet, als sie den Beschwerdeführer jedenfalls einvernehmen hätte müssen, um sich einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben des Beschwerdeführers in Österreich machen zu können. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei keinesfalls ausreichend. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass er integriert sei und das Vorhandensein eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erklären können. Insoweit die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" von einer unzuständigen Behörde erteilt worden sei, sei festzuhalten, dass der beabsichtigte Wohnsitz jener Ort sei, an dem der Fremde im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz nehmen werde. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Salzburg aufrecht polizeilich gemeldet und habe einen unbefristeten Mietvertrag.
Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs 12 NAG bereits am 6.8.2019 erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe am 29.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, somit sei er seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Im Antragsstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher zur Niederlassung berechtigt gewesen. Der Zeitraum zwischen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung der Asylberechtigung sei zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteige, zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, er sei somit seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zudem sei er sehr gut integriert und gehe bereits seit 2016 einer Erwerbstätigkeit nach. Aus all den angeführten Gründen sei jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten und der bereits erteilte Aufenthaltstitel rechtmäßig. Auch habe sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers intensiviert und wäre dies jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG bereits am 6.8.2019 erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe am 29.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, somit sei er seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig. Im Antragsstellungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher zur Niederlassung berechtigt gewesen. Der Zeitraum zwischen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung der Asylberechtigung sei zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteige, zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, er sei somit seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zudem sei er sehr gut integriert und gehe bereits seit 2016 einer Erwerbstätigkeit nach. Aus all den angeführten Gründen sei jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten und der bereits erteilte Aufenthaltstitel rechtmäßig. Auch habe sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers intensiviert und wäre dies jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 1.12.2020, Zahl 405-11/228/2/2-2020, wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück.
Am 14.1.2021 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen zur Verhandlung. Am 20.1.2021 wurde mit einer ärztlichen Bestätigung nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Verhandlungstermin krankheitsbedingt ferngeblieben ist, weshalb die Verhandlung am 11.2.2021 fortgesetzt wurde. In der Fortsetzungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer mittels einer Dolmetscherin für die BB Sprache im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde gehört und befragt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein am ac geborener BB Staatsangehöriger, ist am 7.8.2014 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 29.8.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.8.2016, Zahl gg, wurde der Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.8.2018, Zahl zz-uu, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 10.4.2019, Zahl rr-oo keine Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.8.2018, Zahl zz-uu, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 10.4.2019, Zahl rr-oo keine Folge gegeben.
Mit Bescheid des BFA vom 30.9.2019, Zahl hh-ll, wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Spruchpunkt I), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung nach BB für zulässig erklärt (Spruchpunkt V), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.1.2020 insoweit statt, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 30.9.2019, Zahl hh-ll, wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Abschiebung nach BB für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.1.2020 insoweit statt, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt, die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 12.2.2020, eingelangt beim Magistrat Salzburg am 18.2.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Am 12.3.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)" erteilt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.9.2020 hat das BMI den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG sowie gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs 5 Z 1 und Z 2 NAG als nichtig erklärt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.9.2020 hat das BMI den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG sowie gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG als nichtig erklärt.
Im Zeitraum 30.11.2018 bis 28.2.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg. Mit Bescheid vom 11.2.2020 bzw 31.3.2020 ordnete das BFA gemäß § 57 FPG die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in BD an. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 28.2.2020 bis 8.9.2020 in BD und vom 12.11.2020 bis 9.12.2020 in der Justizanstalt UU. Seit 9.12.2020 ist er in HI wohnhaft. Im Zeitraum 30.11.2018 bis 28.2.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg. Mit Bescheid vom 11.2.2020 bzw 31.3.2020 ordnete das BFA gemäß Paragraph 57, FPG die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in BD an. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 28.2.2020 bis 8.9.2020 in BD und vom 12.11.2020 bis 9.12.2020 in der Justizanstalt UU. Seit 9.12.2020 ist er in HI wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist mit der am af geborenen BB Staatsangehörigen HA HJ verheiratet. Dieser Ehe entstammen die Söhne HK AR, geb ak, HM AR, geb al und HO AA, geb as. Die Söhne sind allesamt BB Staatsangehörige. Die Ehegattin und die beiden älteren Söhne sind am 24.8.2017 legal nach Österreich eingereist und haben am 29.8.2017 bzw der in Österreich geborene jüngste Sohn am 30.10.2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Grundversorgungs-Verteilerquartier in BD.
In BB leben die Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie in BB besteht gelegentlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in BB ein technisches Universitätsstudium absolviert. In Österreich hat er nie eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Seit 1.1.2021 arbeitet der Beschwerdeführer 25 Stunden pro Woche als Zusteller für BA (CC CD., HT).
Der Beschwerdeführer wohnt derzeit in einem Quartier eines Sozialvereines in HI. Er hat keine gesundheitlichen Probleme. Im Zeitraum 18.1.2021 bis 10.2.2021 hat der Beschwerdeführer einen Deutsch Integrationskurs B2, Teil 1, absolviert. Er engagiert sich ehrenamtlich in einem Verein für Studentenaustausch mit Sitz in AM.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylaberkennungsverfahren, zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zum verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" beruhen auf den zitierten Entscheidungen, die im verwaltungsbehördlichen Akt auflagen bzw vom Verwaltungsgericht eingeholt wurden. Dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet gereist ist, ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom 21.2.2020 und wurde im Verfahren nicht bestritten.
Dass der Aufenthaltstitel bereits am 12.3.2020 und nicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt am 7.5.2020 erteilt worden ist, ergibt sich aus dem Akt des Magistrat Salzburg bzw aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zum derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdeführers und jenem seiner Gattin und der drei gemeinsamen Kinder, zu seiner Ausbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbstätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in BB wurden auf Grundlage seiner Aussagen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffen. Zudem wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt und in das Zentrale Melderegister (ZMR) Einsicht genommen.
Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten wie folgt:
§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Sachliche ZuständigkeitParagraph 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Sachliche Zuständigkeit
(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.(4) Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
§ 4 NAG – Örtliche Zuständigkeit im InlandParagraph 4, NAG – Örtliche Zuständigkeit im Inland
(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.
§ 11 Abs 1 NAG – Allgemeine Voraussetzungen für einen AufenthaltstitelParagraph 11, Absatz eins, NAG – Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
§ 45 Abs 12 NAG – Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"Paragraph 45, Absatz 12, NAG – Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
§ 68 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegenParagraph 68, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegen
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) – EinreiseverbotParagraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) – Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
§ 57 FPG – WohnsitzauflageParagraph 57, FPG – Wohnsitzauflage
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
Erwägungen und Ergebnis:
Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den vom Magistrat Salzburg erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" als nichtig erklärt. Nichtigerklärungen wirken ex nunc, dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig, bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben, die der Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030). Eine Nichtigerklärung ist aus den Gründen des § 68 Abs 4 Z 1 AVG sowie gemäß § 3 Abs 5 NAG nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung des Titels zulässig. Seit der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 12.3.20202 sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb die Nichtigerklärung formell zulässig war.Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts den vom Magistrat Salzburg erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" als nichtig erklärt. Nichtigerklärungen wirken ex nunc, dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig, bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben, die der Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030). Eine Nichtigerklärung ist aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung des Titels zulässig. Seit der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 12.3.20202 sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb die Nichtigerklärung formell zulässig war.
Die belangte Behörde hat die Nichtigerklärung auf folgende drei Gründe gestützt:
Zu den Gründen im Einzelnen:
Ad a) Unzuständigkeit des Magistrats Salzburg
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Titelerteilung über keinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt hat, sondern er im Grundversorgungs-Verteilerquartier in BD aufhältig war und dort auch seinen Hauptwohnsitz gehabt hat, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Magistrat Salzburg unzuständig gewesen sei.
Grundsätzlich richtet sich gemäß § 4 NAG die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Stadt Salzburg, sondern in BD in Oberösterreich. Zu dieser Wohnsitznahme war der Beschwerdeführer auf Grund der gemäß § 57 FPG bescheidmäßig verfügten Wohnsitzauflage verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein unfreiwillig begründeter Aufenthaltsort, selbst wenn er nicht bloß vorübergehend begründet wurde, kein Wohnsitz im Sinne des § 4 NAG (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0267; VwGH 21.7.1994, 94/18/0279). Daher scheidet eine Haftanstalt (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238) oder ein Anhaltezentrum, wo sich der Fremde in Schubhaft befindet (VwGH 21.9.2000, 98/18/0363), als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aus (Philip Czech, Kommentar zum NAG, Rz 5 zu § 4). Im Hinblick darauf, dass die Wohnsitznahme im Grundversorgungs-Verteilerquartier in Oberösterreich nicht freiwillig erfolgte, war mit dieser keine Verschiebung der Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 NAG verbunden. Da der Beschwerdeführer bis zum 28.2.2020 seinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg hatte und auch die Absicht bestand diesen Wohnsitz beizubehalten, war der Magistrat Salzburg örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs 1 NAG. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß § 4 Abs 2 NAG die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen.Grundsätzlich richtet sich gemäß Paragraph 4, NAG die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Stadt Salzburg, sondern in BD in Oberösterreich. Zu dieser Wohnsitznahme war der Beschwerdeführer auf Grund der gemäß Paragraph 57, FPG bescheidmäßig verfügten Wohnsitzauflage verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein unfreiwillig begründeter Aufenthaltsort, selbst wenn er nicht bloß vorübergehend begründet wurde, kein Wohnsitz im Sinne des Paragraph 4, NAG (VwGH 24.11.2009, 2009/21/0267; VwGH 21.7.1994, 94/18/0279). Daher scheidet eine Haftanstalt (VwGH 26.9.2007, 2007/21/0238) oder ein Anhaltezentrum, wo sich der Fremde in Schubhaft befindet (VwGH 21.9.2000, 98/18/0363), als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit aus (Philip Czech, Kommentar zum NAG, Rz 5 zu Paragraph 4,). Im Hinblick darauf, dass die Wohnsitznahme im Grundversorgungs-Verteilerquartier in Oberösterreich nicht freiwillig erfolgte, war mit dieser keine Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NAG verbunden. Da der Beschwerdeführer bis zum 28.2.2020 seinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg hatte und auch die Absicht bestand diesen Wohnsitz beizubehalten, war der Magistrat Salzburg örtlich zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, NAG. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NAG die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festzustellen.
Auf Grund des Nichtvorliegens der Unzuständigkeit der titelerteilenden Behörde war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.
Ad b) Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG stellt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 NAG ein absolutes Erteilungshindernis dar, bei dessen Vorliegen ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden darf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 wurde das vom BFA verhängte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG dem Grunde nach bestätigt, allein die Dauer von zehn Jahren wurde auf vier Jahre reduziert. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 bestand gegen den Beschwerdeführer – unbeschadet der damals anhängigen außerordentlichen Rechtsmitteln - ein rechtskräftiges Einreiseverbot gemäß § 53 FPG. Da der Titel somit trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 NAG erteilt wurde, ist der in § 3 Abs 5 Z 1 NAG vorgesehene Grund für eine Nichterklärung als gegeben anzusehen. Ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG stellt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein absolutes Erteilungshindernis dar, bei dessen Vorliegen ein Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden darf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.1.2020 wurde das vom BFA verhängte Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach bestätigt, allein die Dauer von zehn Jahren wurde auf vier Jahre reduziert. Zum Zeitpunkt der Titelerteilung am 12.3.2020 bestand gegen den Beschwerdeführer – unbeschadet der damals anhängigen außerordentlichen Rechtsmitteln - ein rechtskräftiges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG. Da der Titel somit trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erteilt wurde, ist der in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorgesehene Grund für eine Nichterklärung als gegeben anzusehen.
Ad c) Fehlen einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG
Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, kann unter den in § 45 Abs 12 NAG näher angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen (vgl. § 45 Abs 12 letzter Satz NAG). Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, kann unter den in Paragraph 45, Absatz 12, NAG näher angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen vergleiche Paragraph 45, Absatz 12, letzter Satz NAG).
Der Beschwerdeführer hatte den Status eines Asylberechtigten im Zeitraum 31.8.2016 bis zur Aberkennung am 21.1.2020 inne. Zutreffend weist die Beschwerde daher darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der 18 Monate übersteigende Zeitraum zwischen der Einbringung des Asylantrages und der Zuerkennung des Asylstatus zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen ist. Damit ist zwar die in § 45 Abs 12 NAG vorgesehene 5-Jahres-Frist erfüllt, jedoch übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht wie in § 45 Abs 12 Satz 1 NAG normiert, ununterbrochen zugekommen ist. Zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt hat, - am 18.2.2020 - war ihm der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen.Der Beschwerdeführer hatte den Status eines Asylberechtigten im Zeitraum 31.8.2016 bis zur Aberkennung am 21.1.2020 inne. Zutreffend weist die Beschwerde daher darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der 18 Monate übersteigende Zeitraum zwischen der Einbringung des Asylantrages und der Zuerkennung des Asylstatus zur Gänze auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen ist. Damit ist zwar die in Paragraph 45, Absatz 12, NAG vorgesehene 5-Jahres-Frist erfüllt, jedoch übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht wie in Paragraph 45, Absatz 12, Satz 1 NAG normiert, ununterbrochen zugekommen ist. Zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beantragt hat, - am 18.2.2020 - war ihm der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen.
Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem NAG kein Asylberechtigter war und deshalb eine Erteilung des Aufenthaltstitels gestützt auf § 45 Abs 12 NAG ausgeschlossen war. Auch der in § 3 Abs 5 Z 2 NAG normierte Grund für eine Nichtigerklärung liegt somit im konkreten Fall vor. Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem NAG kein Asylberechtigter war und deshalb eine Erteilung des Aufenthaltstitels gestützt auf Paragraph 45, Absatz 12, NAG ausgeschlossen war. Auch der in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG normierte Grund für eine Nichtigerklärung liegt somit im konkreten Fall vor.
Eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (VwGH 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des § 68 Abs 3 im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).Eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (VwGH 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Paragraph 68, Absatz 3, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).
Zur Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgehalten, dass dann wenn der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten ist, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FPG 2005 (Anm: nunmehr BFA-Verfahrensgesetz) zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs 5 NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach § 3 Abs 5 NAG ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).Zur Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgehalten, dass dann wenn der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten ist, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FPG 2005 Anmerkung, nunmehr BFA-Verfahrensgesetz) zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).
Einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026). Der Beschwerdeführer hält sich zwischenzeitlich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Gattin und den drei gemeinsamen Söhnen, lebt seit 2017 im Bundesgebiet bzw wurde sein jüngster Sohn 2019 in Österreich geboren. Über die Asylanträge seiner Gattin und der Kinder wurde rechtskräftig negativ entschieden, sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer war ab Februar 2020 ohne Beschäftigung, seit Beginn des Jahres geht er einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Angesichts dessen, dass diese Tätigkeit erst seit kurzem besteht, resultiert daraus keine vertiefte Verfestigung im Bundesgebiet. Dem vom Beschwerdeführer angeführten ehrenamtlichen Engagement in einem Verein für Studentenaustausch kommt gleichsam kein derartiges Gewicht zu, um von einem schutzwürdigen Privatleben ausgehen zu können. Erstmals in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde darauf Bezug genommen und erklärt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers darin bestehe, Flughafentransfers zu übernehmen und die Studenten bei der Suche nach einer Unterkunft zu unterstützen. Eine vertiefte Integration wird damit, ebenso wenig wie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 18.1.2021 bis 10.2.2021 einen Deutsch-Kurs absolviert hat, nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer ist in BB geboren und aufgewachsen und hat dort ein Universitätsstudium abgeschlossen. In seinem Heimatstaat leben seine Eltern sowie seine beiden Geschwister. Eine Bindung zum Herkunftsstaat ist daher nicht nur durch den Umstand gegeben, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, sondern auch durch bestehende verwandtschaftliche Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten. Er wurde wegen des im Juli 2017 verübten Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach § 202 StGB verurteilt. Der VwGH hat festgestellt, dass an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Im Zuge seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise reuig oder zumindest einsichtig. Er erklärte, dass es sich um eine Verleumdung gehandelt habe, weil man ihm seinen Job und seine Unterkunft habe wegnehmen wollen. Sowohl vor der Polizei als auch im Strafverfahren vor dem LG und dem OLG seien ihm zwar Dolmetscher zur Verfügung gestanden, diese habe er jedoch alle nicht verstanden. Trotz des nunmehr verstrichenen Zeitraumes und des Verbüßens der Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer somit keinerlei Fehlverhalten seiner selbst zu erkennen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies der Umstand der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2014 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich bescholten. Er wurde wegen des im Juli 2017 verübten Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach Paragraph 202, StGB verurteilt. Der VwGH hat festgestellt, dass an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Im Zuge seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer in keinerlei Weise reuig oder zumindest einsichtig. Er erklärte, dass es sich um eine Verleumdung gehandelt habe, weil man ihm seinen Job und seine Unterkunft habe wegnehmen wollen. Sowohl vor der Polizei als auch im Strafverfahren vor dem LG und dem OLG seien ihm zwar Dolmetscher zur Verfügung gestanden, diese habe er jedoch alle nicht verstanden. Trotz des nunmehr verstrichenen Zeitraumes und des Verbüßens der Haftstrafe vermag der Beschwerdeführer somit keinerlei Fehlverhalten seiner selbst zu erkennen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies der Umstand der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Jahr 2014 zu berücksichtigen.
Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und einer ausschließlichen Titelerteilung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines nunmehr sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber. Für das Verwaltungsgericht lassen die vorstehend angeführten Fakten kein erhebliches Gewicht des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich erkennen. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Kernfamilie ist angesichts deren rechtskräftiger negativen Asylentscheidungen in Österreich nicht möglich. Ein berücksichtigungswürdiges Privatleben ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Allein die Aufenthaltsdauer ohne Hinzutreten weiterer integrationsbegründender Umstände ist im konkreten Fall nicht geeignet, um von einer Aufenthaltsverfestigung ausgehen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Der Entscheidung liegt eine einzelfallbezogene, an der widerspruchsfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtigerklärung von Bescheiden orientierte Beurteilung zugrunde, die in der Regel nicht revisibel ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Der Entscheidung liegt eine einzelfallbezogene, an der widerspruchsfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nichtigerklärung von Bescheiden orientierte Beurteilung zugrunde, die in der Regel nicht revisibel ist. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Fremdenrecht, Nichtigerklärung Aufenthaltstitel durch BMI, Erteilungshindernis, Einreiseverbot, fehlende Erteilungsvoraussetzung, keine AufenthaltsverfestigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.11.228.1.22.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021