RS Lvwg 2021/4/19 405-8/117/1/8-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG §20
EpidemieG §26
EpidemieG §32 Abs1

Anmerkung

VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben

Rechtssatz

Eine auf § 26 EpiG gestützte Verordnung, mit der Maßnahmen für öffentliche Verkehrsanstalten getroffen werden, ist in der taxativen Aufzählung der Entschädigungstatbestände des § 32 Abs 1 EpiG nicht enthalten. Der Umstand, dass ein Betrieb „faktisch“ geschlossen war, begründet per se noch keinen Entschädigungsanspruch iSd § 32 EpiG.Eine auf Paragraph 26, EpiG gestützte Verordnung, mit der Maßnahmen für öffentliche Verkehrsanstalten getroffen werden, ist in der taxativen Aufzählung der Entschädigungstatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht enthalten. Der Umstand, dass ein Betrieb „faktisch“ geschlossen war, begründet per se noch keinen Entschädigungsanspruch iSd Paragraph 32, EpiG.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Betriebsschließung, Seilbahn, öffentliche Verkehrsanstalt, taxative Aufzählung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.117.1.8.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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