Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.04.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG §20Anmerkung
VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhobenRechtssatz
Wenngleich das EpiG weder eine Definition des Begriffes „Gewerbe“, noch eine Definition des Begriffes „öffentliche Verkehrsanstalt“ enthält, steht aufgrund des Klammerausdrucks in § 26 Abs 1 EpiG (arg.: Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmen, Flöße usw) fest, dass der Gesetzgeber „Eisenbahnen“ dem Begriff der „öffentlichen Verkehrsanstalten“ subsumiert hat und diese von „Gewerben“ unterschieden haben wollte. Zudem zeigt der Ausdruck „usw“, dass der Gesetzgeber lediglich eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Verkehrsanstalten vorgenommen hat, sodass auch andere - gleichartige - Verkehrsunternehmen unter diese Bestimmung zu subsumieren sind.Wenngleich das EpiG weder eine Definition des Begriffes „Gewerbe“, noch eine Definition des Begriffes „öffentliche Verkehrsanstalt“ enthält, steht aufgrund des Klammerausdrucks in Paragraph 26, Absatz eins, EpiG (arg.: Eisenbahnen, Binnenschifffahrtsunternehmen, Flöße usw) fest, dass der Gesetzgeber „Eisenbahnen“ dem Begriff der „öffentlichen Verkehrsanstalten“ subsumiert hat und diese von „Gewerben“ unterschieden haben wollte. Zudem zeigt der Ausdruck „usw“, dass der Gesetzgeber lediglich eine demonstrative Aufzählung der öffentlichen Verkehrsanstalten vorgenommen hat, sodass auch andere - gleichartige - Verkehrsunternehmen unter diese Bestimmung zu subsumieren sind.
Die verfahrensgegenständliche Seilbahn ist gemäß § 2 Abs 1 Seilbahngesetz 2003 eine „Eisenbahn“, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden. Schon vor diesem Hintergrund ist sie als „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Klammerausdrucks der Bestimmung des § 26 EpiG zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Seilbahn, die aufgrund der erteilten Konzession dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben ist, gemäß § 5 Seilbahngesetz 2003 eine „öffentliche Seilbahn“ im Sinne des Gesetzes ist. Auch aus diesem Grund ist sie kein „Gewerbe“ sondern eine „öffentliche Verkehrsanstalt“ die den in § 26 EpiG demonstrativ aufgezählten Verkehrsanstalten jedenfalls gleichzuhalten ist. Die Schließungsverordnung kann daher nicht auf § 20 EpiG gestützt werden.Die verfahrensgegenständliche Seilbahn ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 eine „Eisenbahn“, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden. Schon vor diesem Hintergrund ist sie als „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Klammerausdrucks der Bestimmung des Paragraph 26, EpiG zu qualifizieren. Dazu kommt, dass die Seilbahn, die aufgrund der erteilten Konzession dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben ist, gemäß Paragraph 5, Seilbahngesetz 2003 eine „öffentliche Seilbahn“ im Sinne des Gesetzes ist. Auch aus diesem Grund ist sie kein „Gewerbe“ sondern eine „öffentliche Verkehrsanstalt“ die den in Paragraph 26, EpiG demonstrativ aufgezählten Verkehrsanstalten jedenfalls gleichzuhalten ist. Die Schließungsverordnung kann daher nicht auf Paragraph 20, EpiG gestützt werden.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Begriff “Gewerbe“, “öffentliche Verkehrsanstalt“, Betriebsschließung, SeilbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.117.1.8.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021