RS Lvwg 2021/4/19 405-8/117/1/8-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Anmerkung

VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben

Rechtssatz

Der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd § 26 EpiG stellt nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in der erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach § 5 Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.Der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Paragraph 26, EpiG stellt nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in der erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach Paragraph 5, Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Eisenbahngesetz, Epidemiegesetz, Seilbahn, Begriff “öffentliche Verkehrsanstalt“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.117.1.8.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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