Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.04.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinAnmerkung
VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhobenRechtssatz
Der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd § 26 EpiG stellt nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in der erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach § 5 Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.Der Begriff „öffentliche Verkehrsanstalt“ iSd Paragraph 26, EpiG stellt nicht auf die Eigentümer bzw Betreiber der Verkehrsanstalt, sondern auf den „öffentlichen Verkehr“ ab. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in der erteilten Konzession verpflichtet wurde, die Seilbahn dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen und nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zu betreiben, weshalb die Seilbahn nach Paragraph 5, Seilbahngesetz als öffentliche Seilbahnen zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Eisenbahngesetz, Epidemiegesetz, Seilbahn, Begriff “öffentliche Verkehrsanstalt“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.117.1.8.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021