TE Lvwg Beschluss 2021/4/28 405-8/198/1/2-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG §7

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des minderjährigen AB AA, geb. AC, vertreten durch die Kindesmutter AR AA, AF, AD AE, diese vertreten durch RA AG AH, AK, AI AJ, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 20.04.2021, Zahl xxx, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des minderjährigen Ausschussbericht AA, geb. AC, vertreten durch die Kindesmutter AR AA, AF, AD AE, diese vertreten durch RA AG AH, AK, AI AJ, gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 20.04.2021, Zahl xxx, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1. Mit dem angefochtenen, auf §§ 7 und 43 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 (in der Folge: EpiG) gestützten, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Absonderungsverordnung BGBl Nr 39/1915 idgF und § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idgF erlassenen Bescheid wurde verfügt, dass AB AA (geb. AC) als Kontaktperson der Kategorie I zu einer an COVID-19 erkrankten Person (oder als Kontaktperson der Kategorie I zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person) die Räumlichkeiten in AD AE, AF bis einschließlich 03.05.2021 nicht verlassen und keine Besuche (außer zur medizinischen Betreuung – unter der Angabe an das medizinische Personal, eine Kontaktperson Kategorie I zu einer SARS-CoV-2 positiv getesteten bzw an COVID-19 erkrankten Person zu sein und unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen) empfangen dürfe. 1. Mit dem angefochtenen, auf Paragraphen 7 und 43 Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 (in der Folge: EpiG) gestützten, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2 und 4 der Absonderungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr 39 aus 1915, idgF und Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) idgF erlassenen Bescheid wurde verfügt, dass Ausschussbericht AA (geb. AC) als Kontaktperson der Kategorie römisch eins zu einer an COVID-19 erkrankten Person (oder als Kontaktperson der Kategorie römisch eins zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person) die Räumlichkeiten in AD AE, AF bis einschließlich 03.05.2021 nicht verlassen und keine Besuche (außer zur medizinischen Betreuung – unter der Angabe an das medizinische Personal, eine Kontaktperson Kategorie römisch eins zu einer SARS-CoV-2 positiv getesteten bzw an COVID-19 erkrankten Person zu sein und unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen) empfangen dürfe.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde angeführt, dass dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Vorstellung erhoben werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit , BGBl 684/1988 idgF (in der Folge: PersFrSchG) beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche ab Antragstellung, mit sofortiger Wirkung aufheben (a). 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit , Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, idgF (in der Folge: PersFrSchG) beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche ab Antragstellung, mit sofortiger Wirkung aufheben (a).

Gleichzeitig beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass „der Freiheitsentzug“ rechtswidrig ist (b) und möge das Verwaltungsgericht die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers sowie die sofortige Beendigung der Absonderung anordnen (c).

Der Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, die Bestimmungen der Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG könnten in Verbindung mit Art 1 Abs 1 PersFrSchG nur dahingehend verstanden werden, dass gegen (nach § 7 EpiG erlassene) Absonderungsbescheide eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG unmittelbar erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, die Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG könnten in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, PersFrSchG nur dahingehend verstanden werden, dass gegen (nach Paragraph 7, EpiG erlassene) Absonderungsbescheide eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unmittelbar erhoben werden könne.

Die Bestimmung des § 57 Abs 2 AVG könne dem nicht entgegengehalten werden. Zumal die Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte gegen Mandatsbescheide nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei und sich das Rechtsschutzsystem des § 57 AVG in der nunmehrigen Konstellation als völlig unzureichend erweise, sei die Vorstellung kein tauglicher Rechtsbehelf gegen Absonderungsbescheide, weil sie nicht im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art 6 Abs 1 PersFrSchG stehe. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG könne dem nicht entgegengehalten werden. Zumal die Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte gegen Mandatsbescheide nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei und sich das Rechtsschutzsystem des Paragraph 57, AVG in der nunmehrigen Konstellation als völlig unzureichend erweise, sei die Vorstellung kein tauglicher Rechtsbehelf gegen Absonderungsbescheide, weil sie nicht im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG stehe.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation sei die Beschwerde gegen Mandatsbescheide an das Verwaltungsgericht daher möglich.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei gegen einen Mandatsbescheid, der unmittelbar eine Freiheitsbeschränkung iSd Art 1 PersFrSchG und des Art 5 EMRK anordne, aufgrund des Art 6 Abs 1 PersFrSchG die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zuzulassen und diese Bescheidbeschwerde gleichzeitig als Haftprüfungsantrag iSd Art 6 Abs 1 PersFrSchG zu verstehen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei gegen einen Mandatsbescheid, der unmittelbar eine Freiheitsbeschränkung iSd Artikel eins, PersFrSchG und des Artikel 5, EMRK anordne, aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zuzulassen und diese Bescheidbeschwerde gleichzeitig als Haftprüfungsantrag iSd Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG zu verstehen.

Es sei systemkonform und entspreche der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass Verfassungsbestimmungen – wie hier Art 6 Abs 1 PersFrSchG – einerseits als lex specialis, andererseits als höherrangige Rechtsnorm, einfachgesetzliche Anordnungen, etwa im VwGVG oder im AVG, verdrängen können. Dazu werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, E 76/2019 verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof (in anderem Zusammenhang) ausgesprochen habe: Es sei systemkonform und entspreche der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass Verfassungsbestimmungen – wie hier Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG – einerseits als lex specialis, andererseits als höherrangige Rechtsnorm, einfachgesetzliche Anordnungen, etwa im VwGVG oder im AVG, verdrängen können. Dazu werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, E 76 aus 2019, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof (in anderem Zusammenhang) ausgesprochen habe:

„Dass gegebenenfalls Bestimmungen über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fehlen bzw das BFA nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde gemäß § 14 VwGVG dazu ermächtigt wäre, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, ändert daran nichts (VfSlg 19.968/2015).“„Dass gegebenenfalls Bestimmungen über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fehlen bzw das BFA nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG dazu ermächtigt wäre, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, ändert daran nichts (VfSlg 19.968 aus 2015,).“

Durch die in Art 6 Abs 1 PersFrSchG enthaltene Anordnung, wonach über den Haftprüfungsantrag binnen einer Woche zu entscheiden sei, werde etwa § 34 Abs 1 VwGVG verdrängt, sodass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall aufgrund einer Verfassungsbestimmung eine einwöchige Entscheidungsfrist einzuhalten habe. Durch die in Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG enthaltene Anordnung, wonach über den Haftprüfungsantrag binnen einer Woche zu entscheiden sei, werde etwa Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG verdrängt, sodass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall aufgrund einer Verfassungsbestimmung eine einwöchige Entscheidungsfrist einzuhalten habe.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden, wie dies Art 6 Abs 1 PersFrSchG fordere, folge unmittelbar aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (arg: „wegen Rechtswidrigkeit“). Die Kompetenz, unmittelbar die Freilassung des Betroffenen anzuordnen, wenn sich die Absonderung als rechtswidrig erweise, folge aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 Z 1 und 2 B-VG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden, wie dies Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG fordere, folge unmittelbar aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (arg: „wegen Rechtswidrigkeit“). Die Kompetenz, unmittelbar die Freilassung des Betroffenen anzuordnen, wenn sich die Absonderung als rechtswidrig erweise, folge aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins und 2 B-VG).

Auch diesbezüglich stehe also Art 6 Abs 1 PersFrSchG im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde. Auch diesbezüglich stehe also Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG im Einklang mit den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde.

Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Bescheidbeschwerde nicht für zulässig erachten sollte, werde der Antrag (gemeint wohl: die Anträge auf Feststellung, dass „der Freiheitsentzug“ rechtswidrig ist und auf sofortige Beendigung der Absonderung“) auch unmittelbar auf Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 PersFrSchG gestützt.Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Bescheidbeschwerde nicht für zulässig erachten sollte, werde der Antrag (gemeint wohl: die Anträge auf Feststellung, dass „der Freiheitsentzug“ rechtswidrig ist und auf sofortige Beendigung der Absonderung“) auch unmittelbar auf Artikel 5, Absatz 4, EMRK sowie Artikel 6, PersFrSchG gestützt.

Subsidiär bzw eventualiter stütze der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Freiheitsbeschränkung sofort zu beenden auch auf Art 13 EMRK und auf das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG.Subsidiär bzw eventualiter stütze der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Freiheitsbeschränkung sofort zu beenden auch auf Artikel 13, EMRK und auf das rechtsstaatliche Prinzip des B-VG.

Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auf die (behauptete) unmittelbar aus dem

PersFrSchG abzuleitende Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gestellten Anträge.

II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):

Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 130

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

…

Artikel 132

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

…

Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit StF: BGBl. Nr. 684/1988 (NR: GP XVII RV 134 AB 667 S. 81. BR: AB 3596 S. 509.) idF BGBl. I Nr. 2/2008 (PersFrSchG) Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn Regierungsvorlage 134 Ausschussbericht 667 S. 81. Bundesrat:, Ausschussbericht 3596 S. 509.) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (PersFrSchG)

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Epidemiegesetz (EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 64/2021)Epidemiegesetz (EpiG, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2021,)

§ 7 Absonderung KrankerParagraph 7, Absonderung Kranker

…

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl 151/1991)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt 151 aus 1991,)

§ 57 Paragraph 57,

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

1. Einleitend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Erkenntnis lediglich über die gegen den Mandatsbescheid erhobene „Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 6 Abs 1 BVG Pers. Freiheit“ abgesprochen wird.1. Einleitend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Erkenntnis lediglich über die gegen den Mandatsbescheid erhobene „Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 6, Absatz eins, BVG Pers. Freiheit“ abgesprochen wird.

Das so bezeichnete Rechtsmittel wurde dem gefertigten Richter – am 22.04.2021- in der Geschäftsabteilung (GA) 8.2 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, in der Administrativverfahren nach dem „Epidemiegesetz und nach COVID-19-Gesetzen“ zuzuweisen sind, als Geschäftsfall „Beschwerde“ zugewiesen.

Insoweit der Beschwerdeführer in eventu (für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Bescheidbeschwerde nicht für zulässig erachten sollte) seine Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung und Beendigung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme ausdrücklich und unmittelbar auf Art 5 Abs 4 EMRK sowie Art 6 PersFrSchG (und eventualiter auch auf Art 13 EMRK) stützt, ist festzustellen, dass der gefertigte Richter nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über diese Anträge (schon mangels deren Zuweisung zur Entscheidung) nicht zuständig war. Über die Eventualanträge wird somit von dem nach der entsprechenden Geschäftsabteilung zuständigen Richter gesondert abzusprechen sein.Insoweit der Beschwerdeführer in eventu (für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Bescheidbeschwerde nicht für zulässig erachten sollte) seine Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung und Beendigung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme ausdrücklich und unmittelbar auf Artikel 5, Absatz 4, EMRK sowie Artikel 6, PersFrSchG (und eventualiter auch auf Artikel 13, EMRK) stützt, ist festzustellen, dass der gefertigte Richter nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über diese Anträge (schon mangels deren Zuweisung zur Entscheidung) nicht zuständig war. Über die Eventualanträge wird somit von dem nach der entsprechenden Geschäftsabteilung zuständigen Richter gesondert abzusprechen sein.

2. In der Beschwerdesache ist zunächst festzuhalten, dass die in § 7 Abs 1a, zweiter Satz EpiG (BGBl 186/1950 idF BGBl I 104/2020 normierte gesonderte Anfechtungsmöglichkeit von Absonderungsbescheiden („Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen.“) vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2021, G 380/2020 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde am 08.04.2021 im Bundesgesetzblatt I 64/2021 veröffentlicht. 2. In der Beschwerdesache ist zunächst festzuhalten, dass die in Paragraph 7, Absatz eins a,, zweiter Satz EpiG Bundesgesetzblatt 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020, normierte gesonderte Anfechtungsmöglichkeit von Absonderungsbescheiden („Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen.“) vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2021, G 380 aus 2020, ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde am 08.04.2021 im Bundesgesetzblatt römisch eins 64 aus 2021, veröffentlicht.

Somit gilt für die gegenständliche Absonderung die bereinigte Rechtslage, die keine eigenständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der – auf § 7 EpiG gestützten - Absonderungsbescheide vorsieht. Beim verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid handelt es sich - unstrittig - um einen Mandatsbescheid (§ 57 Abs 1 AVG), gegen den gemäß § 57 Abs 2 AVG Vorstellung bei der Behörde erhoben werden kann, die den Bescheid erlassen hat.Somit gilt für die gegenständliche Absonderung die bereinigte Rechtslage, die keine eigenständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der – auf Paragraph 7, EpiG gestützten - Absonderungsbescheide vorsieht. Beim verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid handelt es sich - unstrittig - um einen Mandatsbescheid (Paragraph 57, Absatz eins, AVG), gegen den gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG Vorstellung bei der Behörde erhoben werden kann, die den Bescheid erlassen hat.

3. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens war fallbezogen zum einen die Frage zu beurteilen, ob die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die den grundsätzlichen Rechtszug von der Behörde an die Verwaltungsgerichte garantiert, weiterhin zulässt, dass der (einfache) Gesetzgeber auch nicht devolutive Rechtsmittel (wie zB eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG) vorsieht.3. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens war fallbezogen zum einen die Frage zu beurteilen, ob die verfassungsrechtliche Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die den grundsätzlichen Rechtszug von der Behörde an die Verwaltungsgerichte garantiert, weiterhin zulässt, dass der (einfache) Gesetzgeber auch nicht devolutive Rechtsmittel (wie zB eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG) vorsieht.

Zum anderen war zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer meint – unmittelbar beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid erhoben werden kann, weil diese im B-VG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und die im § 57 Abs 2 AVG normierte Vorstellung durch die Bestimmung des Art 6 Abs 1 PersFrSchG „verdrängt“ wird.Zum anderen war zu prüfen, ob – wie der Beschwerdeführer meint – unmittelbar beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Mandatsbescheid erhoben werden kann, weil diese im B-VG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und die im Paragraph 57, Absatz 2, AVG normierte Vorstellung durch die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG „verdrängt“ wird.

4. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Frage des unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes gegen Mandatsbescheide aus, nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, getroffenen Ausschussfeststellung schließe die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde – ausgenommen im Fall des Art 118 Abs 4 B-VG – unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen – etwa Mandatsbescheide – vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet wird (vgl Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.GP, S8). 4. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Frage des unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes gegen Mandatsbescheide aus, nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließe die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde – ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG – unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen – etwa Mandatsbescheide – vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet wird vergleiche Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.GP, S8).

Da der Gesetzgeber zur Bekämpfung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs 1 AVG) gemäß § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung vorgesehen habe, sei dagegen eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig (vgl VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Da der Gesetzgeber zur Bekämpfung von Mandatsbescheiden (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung vorgesehen habe, sei dagegen eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig vergleiche VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).

5. Auch der Verfassungsgerichtshof hat (unter Verweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, AB 1771 BlgNR 24.GP, S8) ausgesprochen, dass es dem einfachen Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbenommen bleibt, eine Provisorialentscheidung (Mandatsbescheid) vorzusehen, gegen die ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel eingebracht werden kann (vgl VfGH 10.03.2020, G 51/2019).5. Auch der Verfassungsgerichtshof hat (unter Verweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.GP, S8) ausgesprochen, dass es dem einfachen Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbenommen bleibt, eine Provisorialentscheidung (Mandatsbescheid) vorzusehen, gegen die ein nicht aufsteigendes Rechtsmittel eingebracht werden kann vergleiche VfGH 10.03.2020, G 51 aus 2019,).

6. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art 6 Abs 1 PersFrSchG vermag ebenfalls nicht abgeleitet zu werden, dass eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung nach § 7 EpiG unmittelbar beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann.6. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG vermag ebenfalls nicht abgeleitet zu werden, dass eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung nach Paragraph 7, EpiG unmittelbar beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann.

Art 6 Abs 1 PersFrSchG garantiert bei einer Anhaltung das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird.Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG garantiert bei einer Anhaltung das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird.

Durch diese verfassungsrechtliche Bestimmung wird per se aber weder der Rechtsschutz gegen eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung eigenständig geregelt, noch weist diese Bestimmung den Rechtsschutz gegen einen Mandatsbescheid unmittelbar den Landesverwaltungsgerichten zu.

Die vom einfachen Gesetzgeber geschaffene Bestimmung des § 57 Abs 2 AVG, wonach als Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide (nur) die Vorstellung vorgesehen ist, ist nach ihrem Wortlaut so klar und eindeutig, dass sie einer abweichenden („verfassungskonformen“) Auslegung auch vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 PersFrSchG nicht zugänglich ist. Die vom einfachen Gesetzgeber geschaffene Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG, wonach als Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide (nur) die Vorstellung vorgesehen ist, ist nach ihrem Wortlaut so klar und eindeutig, dass sie einer abweichenden („verfassungskonformen“) Auslegung auch vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG nicht zugänglich ist.

7. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.2020, E 76/2019 vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich diese nicht auf eine Zuständigkeitsfrage sondern auf die Entscheidungsfrist bei einer zulässigen Beschwerde bezog.7. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.2020, E 76 aus 2019, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich diese nicht auf eine Zuständigkeitsfrage sondern auf die Entscheidungsfrist bei einer zulässigen Beschwerde bezog.

8. Da die vom VfGH bereinigte Rechtslage kein eigenständiges Rechtsschutzverfahren zur Überprüfung des der Absonderung gemäß § 7 EpiG zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Rechtsaktes (hier: Mandatsbescheid) kennt, muss somit – bis zu einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber - auch gegen einen Mandatsbescheid, mit dem eine Absonderung nach dem EpiG verfügt wurde, zunächst Vorstellung (gemäß § 57 Abs 2 AVG) erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 8. Da die vom VfGH bereinigte Rechtslage kein eigenständiges Rechtsschutzverfahren zur Überprüfung des der Absonderung gemäß Paragraph 7, EpiG zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Rechtsaktes (hier: Mandatsbescheid) kennt, muss somit – bis zu einer allfälligen Neuregelung durch den Gesetzgeber - auch gegen einen Mandatsbescheid, mit dem eine Absonderung nach dem EpiG verfügt wurde, zunächst Vorstellung (gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG) erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 20.04.2021 war daher – ohne dass das Verwaltungsgericht an eine gesonderte (verkürzte) Entscheidungsfrist gebunden war - als unzulässig zurückzuweisen.

9. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid zulässig ist, nicht ab.9. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid zulässig ist, nicht ab.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Beschwerde gegen Mandatsbescheid, Absonderung, Kontaktperson Kategorie I, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.198.1.2.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten