TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/5 405-8/412/1/4-2021

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG §32

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der AA, AD, AB, vertreten durch Rechtsanwälte AE, AI, AG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 22.04.2021, Zahl xx-2021,

zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 29.04.2020 (Datum der Unterfertigung) für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis einschließlich 18.04.2020 die Vergütung eines (der Höhe nach näher dargestellten) Verdienstentganges wegen der Schließung von Beherbergungsbetrieben durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020 Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit, der Antrag beziehe sich auf den Verdienstentgang der durch die Schließung der Chalets „AS“ und „AT“ in AU, AV, entstanden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte begründend aus, der geltend gemachte Vergütungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil die Beschwerdeführerin für die in Rede stehenden Beherbergungsbetriebe keine Gewerbeberechtigung besitze. Es habe sich deshalb bei den in Rede stehenden Chalets jeweils nicht um einen Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung (GewO) gehandelt, welcher mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020 geschlossen worden sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte begründend aus, der geltend gemachte Vergütungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil die Beschwerdeführerin für die in Rede stehenden Beherbergungsbetriebe keine Gewerbeberechtigung besitze. Es habe sich deshalb bei den in Rede stehenden Chalets jeweils nicht um einen Beherbergungsbetrieb iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO) gehandelt, welcher mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020 geschlossen worden sei.

3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird (zusammengefasst) vorgetragen, in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020, sei nicht auf das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abgestellt, sondern seien mit dieser Verordnung alle Gewerbebetriebe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO geschlossen worden. Somit sei die Argumentation der belangten Behörde unrichtig und bestehe deshalb der Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG). 3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird (zusammengefasst) vorgetragen, in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020, sei nicht auf das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abgestellt, sondern seien mit dieser Verordnung alle Gewerbebetriebe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO geschlossen worden. Somit sei die Argumentation der belangten Behörde unrichtig und bestehe deshalb der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz (EpiG).

4. In der Sache wurde am 22.06.2021 die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.    Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach AZ Recht, die ihren Sitz in AW, AX, hat. Im österreichischen Firmenbuch scheint sie unter FN aa mit einer Zweigniederlassung in AB, AD, auf, wobei als Tätigkeit der Gesellschaft „Beherbergung“ angeführt ist.

Die Beschwerdeführerin betreibt in AU, AV, die Chalets „AS“ und „AT, die räumlich zusammenhängen und insgesamt bis zu 22 Betten aufweisen.

Im Verfahren blieb unbestritten, dass diese Betriebe der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen dienen und somit als Beherbergungsbetriebe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO zu qualifizieren sind. Im Verfahren blieb unbestritten, dass diese Betriebe der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen dienen und somit als Beherbergungsbetriebe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO zu qualifizieren sind.

Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin während des beantragten Vergütungszeitraumes nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung für diese Betriebe war. Eine Gewerbeberechtigung liegt bis dato nicht vor.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020, wurden – gestützt auf § 20 Abs 1 und 4 EpiG – Beherbergungsbetriebe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 geschlossen. Die Verordnung trat frühestens am 16.03.2020, 20:00 Uhr, in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.03.2020, Zahl 30405-508/3618/310-2020, aufgehoben. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020, wurden – gestützt auf Paragraph 20, Absatz eins und 4 EpiG – Beherbergungsbetriebe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 geschlossen. Die Verordnung trat frühestens am 16.03.2020, 20:00 Uhr, in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.03.2020, Zahl 30405-508/3618/310-2020, aufgehoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2021.

III.   Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (in der Folge: EpiG) BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I 104/2020 (also idF während des Zeitraumes der gegenständlichen Betriebssperre) lauteten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (in der Folge: EpiG) Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020, (also in der Fassung während des Zeitraumes der gegenständlichen Betriebssperre) lauteten:

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020, Zahl 30405-508/3618/137-2020, mit der die Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben verfügt wurde, lautet (auszugsweise):

Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl II 74/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2020,, wird verordnet:

§ 2 Paragraph 2,

(1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBl II Nr 74/2020 zu schließen.(1) Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2020, zu schließen.

3. Mit Verordnung vom 28.03.2020, Zahl 30405-508/3618/310-2020, hob die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Schließung der Seilbahnen und Beherbergungsbetriebe im Bezirk wieder auf.

Die Verordnung lautet (auszugsweise):

Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl II 74/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins, Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, 74 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1 Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.03.2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, kundgemacht am 13.03.2020 zur Anschlag in den Gemeinden des Bezirks wird aufgehoben.Paragraph eins, Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.03.2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, kundgemacht am 13.03.2020 zur Anschlag in den Gemeinden des Bezirks wird aufgehoben.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung für jede Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser Gemeinde kundgemacht wird (§ 6 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 53 Abs 2 GdO 2019).Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit Wirkung für jede Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser Gemeinde kundgemacht wird (Paragraph 6, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, GdO 2019).

4. § 111 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet (auszugsweise):4. Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet (auszugsweise):

Gastgewerbe

§ 111 Paragraph 111,

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

IV: Erwägungen:

1. Zutreffend trägt die Beschwerdeführerin vor, dass mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020 im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (in dem die Chalets liegen) sämtliche Beherbergungsbetriebe, die der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des § 111 Abs 1 Z 1 GewO dienen, geschlossen wurden.1. Zutreffend trägt die Beschwerdeführerin vor, dass mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.03.2020 im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (in dem die Chalets liegen) sämtliche Beherbergungsbetriebe, die der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO dienen, geschlossen wurden.

Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Gewerbebetrieben mit und ohne Gewerbeberechtigung für Beherbergungsbetriebe.

Somit waren auch die in Rede stehenden Beherbergungsbetriebe der Beschwerdeführerin – für deren Betreiben eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, aber nicht vorlag - vom Geltungsbereich der auf § 20 Abs 1 und 4 EpiG gestützten Verordnung umfasst und daher geschlossen.Somit waren auch die in Rede stehenden Beherbergungsbetriebe der Beschwerdeführerin – für deren Betreiben eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, aber nicht vorlag - vom Geltungsbereich der auf Paragraph 20, Absatz eins und 4 EpiG gestützten Verordnung umfasst und daher geschlossen.

3. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG:3. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG:

3.1. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile (nur) dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.3.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ist juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile (nur) dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist und wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

3.2. Der Zweck des § 32 EpiG besteht zweifelsfrei darin, Unternehmen jenen Verdienst zu ersetzen, den sie – bei rechtstreuem Verhalten – erzielt hätten, wenn der Betrieb nicht gemäß § 20 EpiG geschlossen worden wäre. 3.2. Der Zweck des Paragraph 32, EpiG besteht zweifelsfrei darin, Unternehmen jenen Verdienst zu ersetzen, den sie – bei rechtstreuem Verhalten – erzielt hätten, wenn der Betrieb nicht gemäß Paragraph 20, EpiG geschlossen worden wäre.

Da es der Beschwerdeführerin schon wegen der fehlenden Gewerbeberechtigung nicht erlaubt war, die gegenständlichen Beherbergungsbetriebe zu betreiben, konnte sie durch die Schließung der Betriebe nach § 20 EpiG keinen Verdienstentgang iSd des § 32 EpiG erleiden. Die Vergütung eines Verdienstes, der ohne Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG rechtswidrig erzielt worden wäre, würde der Beschwerdeführerin auf dem Umweg des Entschädigungsrechts (gemäß § 32 EpiG) zu einem Vermögensvorteil verhelfen und nicht einen entstandenen Vermögensnachteil ausgleichen. Da es der Beschwerdeführerin schon wegen der fehlenden Gewerbeberechtigung nicht erlaubt war, die gegenständlichen Beherbergungsbetriebe zu betreiben, konnte sie durch die Schließung der Betriebe nach Paragraph 20, EpiG keinen Verdienstentgang iSd des Paragraph 32, EpiG erleiden. Die Vergütung eines Verdienstes, der ohne Betriebsschließung gemäß Paragraph 20, EpiG rechtswidrig erzielt worden wäre, würde der Beschwerdeführerin auf dem Umweg des Entschädigungsrechts (gemäß Paragraph 32, EpiG) zu einem Vermögensvorteil verhelfen und nicht einen entstandenen Vermögensnachteil ausgleichen.

3.3. Vor diesem Hintergrund besteht schon dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, weil der Beschwerdeführerin durch die Betriebsschließung nach dem EpiG kein Verdienstentgang entstanden ist.3.3. Vor diesem Hintergrund besteht schon dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG, weil der Beschwerdeführerin durch die Betriebsschließung nach dem EpiG kein Verdienstentgang entstanden ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. 4. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revision fehlen fallbezogen schon deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 1 EpiG stützen konnte.Die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revision fehlen fallbezogen schon deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG stützen konnte.

 

Schlagworte

Epidemiegesetz, Covid, Pandemie, Betriebsschließung, Verordnung, Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.412.1.4.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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