TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/20 405-8/709/1/2-2021

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG §32 Abs1 Z1
EpidemieG §7 Abs1a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von AA EE Steuerkanzlei, AD-Straße, AC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 09.06.2021, Zahl xxx/7-2021,

zu R e c h t:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2021 wurde Herrn AA EE über Antrag vom 30.03.2021 ein Teilbetrag des geltend gemachten Vergütungsanspruches für die Dienstnehmerin FF GG in der Höhe von € 800,08 zuerkannt (Spruchpunkt 1) und das Mehrbegehren von € 300,03 abgewiesen (Spruchpunkt 2).

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behördliche Absonderung der Dienstnehmerin 8 Tage (04.01.2021 bis 11.01.2021) gedauert habe. Mit fristgerecht eingebrachtem Antrag sei eine Vergütung ab dem 01.01.2021 bis 11.01.2021 beantragt worden. Für den zu viel beantragten Zeitraum sei keine Absonderung durch die zuständige Behörde verfügt worden, sodass der Anspruch auf Ersatz für diesen Zeitraum nicht gegeben sei und der Mehrbetrag nicht zustehe.

1.2.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitarbeiterin am 01.01.2021 beim Arzt gewesen sei und dort eine hochgradige Corona-Infektion festgestellt und Quarantäne angeordnet worden sei. Bei der Übermittlung durch den Arzt an die Behörde sei anscheinend ein Fehler aufgetreten, da die Mitarbeiterin am 04.01.2021 (Montag) noch immer nichts von der Behörde gehört habe und Kontakt aufgenommen habe. Daraufhin sei der Quarantänebescheid mit 04.01.2021 erlassen worden. Die tatsächliche Quarantäne sei jedoch bereits mit Feststellung der Corona-Erkrankung „per Gesetz“ am 1.1.2021 durch den Arzt erfolgt.

Bei telefonischer Nachfrage bei der Behörde, die den Quarantänebescheid ausgestellt hat, habe ergeben, dass die Quarantäne sehr wohl ab 01.01.2021 gelte. Eine verspätete Reaktion durch die bescheidausstellende Behörde erst ab 04.01.2021, auch wenn die Ursache nicht bei der Behörde gelegen sei, hebe die „gesetzliche Quarantänevorschrift“ nicht auf. Nicht die Behörde setze den Beginn der Quarantäne fest, sondern per Gesetz der die Erkrankung feststellende Arzt/Stelle. Die Behörde erlasse nur den Spruch. Es stehe ihm als Dienstgeber daher die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz bereits ab dem 01.01.2021 zu. Es werde beantragt, den fehlenden Betrag gemäß seinem Antrag auszubezahlen. Es werde vor Erlassung eines eventuell von diesem Begehren abweichenden Bescheides ersucht gemäß den Verfahrensvorschriften um Mitteilung samt Begründung zur Wahrung seines Stellungnahmerechts.Bei telefonischer Nachfrage bei der Behörde, die den Quarantänebescheid ausgestellt hat, habe ergeben, dass die Quarantäne sehr wohl ab 01.01.2021 gelte. Eine verspätete Reaktion durch die bescheidausstellende Behörde erst ab 04.01.2021, auch wenn die Ursache nicht bei der Behörde gelegen sei, hebe die „gesetzliche Quarantänevorschrift“ nicht auf. Nicht die Behörde setze den Beginn der Quarantäne fest, sondern per Gesetz der die Erkrankung feststellende Arzt/Stelle. Die Behörde erlasse nur den Spruch. Es stehe ihm als Dienstgeber daher die Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz bereits ab dem 01.01.2021 zu. Es werde beantragt, den fehlenden Betrag gemäß seinem Antrag auszubezahlen. Es werde vor Erlassung eines eventuell von diesem Begehren abweichenden Bescheides ersucht gemäß den Verfahrensvorschriften um Mitteilung samt Begründung zur Wahrung seines Stellungnahmerechts.

Der Beschwerde ist die Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Ärztin für Allgemeinmedizin für FF GG angeschlossen.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 07.07.2021 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer als Steuerberater beschäftigt die Dienstnehmerin FF GG in Teilzeit als Buchhalterin in seinem Unternehmen (Steuerkanzlei).

Aufgrund von aufgetretenen Symptomen am 01.01.2021 wurde durch einen positiven Test eine Corona-Infektion bei der Dienstnehmerin am 01.01.2021 (Freitag) durch den Hausarzt festgestellt. Die Dienstnehmerin hat sich in Quarantäne begeben und stand somit ihre Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung. Von der Allgemeinmedizinerin wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 01.01.2021 bis 04.01.2021 ausgestellt (siehe Krankmeldung Beilage der Beschwerde).

Aufgrund telefonischem Kontakt von dieser mit der Gesundheitsbehörde wurde am 04.01.2021 telefonisch die Absonderung angeordnet, welche mit Absonderungsbescheid vom 05.01.2021, Zahl xxx/3-2021 (§§ 7 und 43 Abs 4 Epidemiegesetz) mit konkreten Maßnahmen bis 11.01.2021 verfügt wurde. Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 04.01.2021 erfolgte keine behördliche Absonderung.Aufgrund telefonischem Kontakt von dieser mit der Gesundheitsbehörde wurde am 04.01.2021 telefonisch die Absonderung angeordnet, welche mit Absonderungsbescheid vom 05.01.2021, Zahl xxx/3-2021 (Paragraphen 7 und 43 Absatz 4, Epidemiegesetz) mit konkreten Maßnahmen bis 11.01.2021 verfügt wurde. Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 04.01.2021 erfolgte keine behördliche Absonderung.

Mit (Formular)Antrag vom 30.03.2021 wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer als Dienstgeber der Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil für den Zeitraum 01.01.2021 bis 11.01.2021 dh 11 Tage in der Höhe von € 1.100,11 beantragt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde eine Vergütung für den Zeitraum 04.01.2021 bis 11.01.2021 dh 8 Tage in der Höhe von € 800,08 zuerkannt, der begehrte Mehrbetrag von € 300,03 wurde abgewiesen.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergibt. Irgendwelche Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhalts ergaben sich nicht.

Die Angabe in der Beschwerde, wonach die Dienstnehmerin am 1.1.2021 beim Arzt Dr. KK (Anm: Dr. MM KK, praktischer Arzt, NN-Straße, AC) gewesen sei, deckt sich nicht mit der übermittelten Krankmeldung, welche von Dr. RR TT, Ärztin für Allgemeinmedizin, OO-Straße, PP ausgestellt wurde, jedoch war dies aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht weiters aufklärungsbedürftig.Die Angabe in der Beschwerde, wonach die Dienstnehmerin am 1.1.2021 beim Arzt Dr. KK Anmerkung, Dr. MM KK, praktischer Arzt, NN-Straße, AC) gewesen sei, deckt sich nicht mit der übermittelten Krankmeldung, welche von Dr. RR TT, Ärztin für Allgemeinmedizin, OO-Straße, PP ausgestellt wurde, jedoch war dies aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht weiters aufklärungsbedürftig.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.römisch eins.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2021 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind.

Gemäß § 32 Abs 2 Epdidemiegesetz ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Epdidemiegesetz ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

Gemäß dem expliziten Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz ist auf eine Absonderung gemäß § 7 (Absonderung Kranker) oder § 17 (Überwachung bestimmter Personen) Epidemiegesetz abzustellen und nur für solche Absonderungen ist eine Vergütung gemäß Abs 2 leg cit zu leisten.Gemäß dem expliziten Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz ist auf eine Absonderung gemäß Paragraph 7, (Absonderung Kranker) oder Paragraph 17, (Überwachung bestimmter Personen) Epidemiegesetz abzustellen und nur für solche Absonderungen ist eine Vergütung gemäß Absatz 2, leg cit zu leisten.

Gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. …Gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Epidemiegesetz können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. …

Die in § 7 Abs 1a erster Satz Epidemiegesetz vorgesehenen Absonderungen können gemäß Entscheidung des VfGH vom 10.03.2021, G 380/2020 RZ 40 ua mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder bei Gefahr in Verzug durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden. Die in Paragraph 7, Absatz eins a, erster Satz Epidemiegesetz vorgesehenen Absonderungen können gemäß Entscheidung des VfGH vom 10.03.2021, G 380 aus 2020, RZ 40 ua mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder bei Gefahr in Verzug durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der Vergütungsanspruch für den behördlich angeordneten Absonderungszeitraum (für den 04.01.2021 mittels telefonischem Mandatsbescheid und ab dem 05.01.2021 bis 11.01.2021 gemäß schriftlichem Bescheid vom 05.01.2021) für acht Tage anerkannt und der entsprechende Betrag zuerkannt.

Die Absonderung für die weiteren 3 Tage im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 erfolgte ausschließlich aufgrund der „Anordnung“ des Hausarztes, welcher unbestritten kein einer Behörde zurechenbares Organ ist und keine „behördlichen Verfügungen“ iS § 7 oder § 17 Epidemiegesetz erlassen kann (vgl LVwG Salzburg 14.06.2021, Zahl 405-8/312/1/2-2021). Die Absonderung für die weiteren 3 Tage im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 03.01.2021 erfolgte ausschließlich aufgrund der „Anordnung“ des Hausarztes, welcher unbestritten kein einer Behörde zurechenbares Organ ist und keine „behördlichen Verfügungen“ iS Paragraph 7, oder Paragraph 17, Epidemiegesetz erlassen kann vergleiche LVwG Salzburg 14.06.2021, Zahl 405-8/312/1/2-2021).

Entgegen des Beschwerdevorbringens gab es keine „gesetzliche Quarantäne“, sondern erfolgt(e) eine Absonderung gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz immer aufgrund eines individuell hoheitlichen Behördenaktes. Entgegen des Beschwerdevorbringens gab es keine „gesetzliche Quarantäne“, sondern erfolgt(e) eine Absonderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Epidemiegesetz immer aufgrund eines individuell hoheitlichen Behördenaktes.

Eine behördliche Absonderung der Dienstnehmerin FF GG iSd § 7 Abs 1a Epidemiegesetz lag daher für den Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 nicht vor, sodass für diesen Zeitraum zu Recht keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz von der belangten Behörde zugesprochen wurde.Eine behördliche Absonderung der Dienstnehmerin FF GG iSd Paragraph 7, Absatz eins a, Epidemiegesetz lag daher für den Zeitraum 01.01.2021 bis 03.01.2021 nicht vor, sodass für diesen Zeitraum zu Recht keine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz von der belangten Behörde zugesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da zum einen von keiner der Partei des Beschwerdeverfahrens eine Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und zum anderen die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da zum einen von keiner der Partei des Beschwerdeverfahrens eine Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und zum anderen die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Zu dem Antrag in der Beschwerde vor Erlassung einer vom Beschwerdebegehren abweichenden Entscheidung eine Mitteilung samt Begründung mit Stellungnahmemöglichkeit zu erhalten, ist abschließend darauf zu verweisen, dass eine beabsichtigte Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht vorab dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist. Im gegenständlichen Fall handelte es sich alleine um die Beurteilung einer Rechtsfrage im Hinblick auf eine durch einen Hausarzt bewirkte Quarantäne.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Frage der Absonderung durch einen Hausarzt vor, jedoch ergaben sich aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes der Bestimmungen des § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz für die Frage der Zuerkennung einer Vergütung die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen.Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Frage der Absonderung durch einen Hausarzt vor, jedoch ergaben sich aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz für die Frage der Zuerkennung einer Vergütung die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen.

Schlagworte

Antrag Vergütung Entgeltzahlung, Absonderung Dienstnehmerin, Hausarzt, Vergütungsanspruch, Zeitraum, behördliche Absonderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.8.709.1.2.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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