RS Lvwg 2022/2/16 405-10/1117/1/4-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung trifft alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Der Gesetzgeber hat demnach auch „ältere Personen“ dieser Auskunftsverpflichtung unterzogen und hat demzufolge auch nicht „alte“ oder „gebrechliche“ Personen dezidiert von dieser Auskunftsverpflichtung ausgenommen, sodass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gebrechlichkeit zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, dass sie während der Zeit ihrer Bettlägrigkeit von Verwandten betreut worden war, sodass es ihr anzulasten ist, dass sie beim Vorliegen ihres körperlichen Gebrechens nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine andere volljährige Haushalts- oder Familienangehörige mit der Auskunftserteilung zu betrauen.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Auskunft nicht erteilt; alte und gebrechliche Personen sind von der Auskunftspflicht nicht ausgenommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.10.1117.1.4.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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