Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Anmerkung
VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben 19.05.2022; VfGH vom 18.09.2023, E 1295/2022-19; AblehnungRechtssatz
Das Verwaltungsorgan muss im Rahmen einer Amtshandlung – somit auf Grund eines behördlichen Auftrages – mit imperium auftreten, damit sein Tätigwerden als Hoheitsverwaltung zugerechnet werden kann. Nur solche Maßnahmen sind durch das Rechtsschutzsystem des Artikel 130 Abs 1 Z 2 B-VG geschützt. Dies gründet sich darin, dass den Verwaltungsorganen im Rahmen der Hoheitsverwaltung eine besondere Machtposition zukommt, die nicht einseitig zu Lasten von individuell bestimmten Adressaten missbraucht werden darf. Dementsprechend soll den Rechtsunterworfenen auch ein entsprechender Rechtsbehelf – nämlich die Maßnahmenbeschwerde – zur Verfügung stehen.Das Verwaltungsorgan muss im Rahmen einer Amtshandlung – somit auf Grund eines behördlichen Auftrages – mit imperium auftreten, damit sein Tätigwerden als Hoheitsverwaltung zugerechnet werden kann. Nur solche Maßnahmen sind durch das Rechtsschutzsystem des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geschützt. Dies gründet sich darin, dass den Verwaltungsorganen im Rahmen der Hoheitsverwaltung eine besondere Machtposition zukommt, die nicht einseitig zu Lasten von individuell bestimmten Adressaten missbraucht werden darf. Dementsprechend soll den Rechtsunterworfenen auch ein entsprechender Rechtsbehelf – nämlich die Maßnahmenbeschwerde – zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Akt der Hoheitsverwaltung, Auftreten mit imperiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.12.78.1.35.2022Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023