Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.04.2022Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Anmerkung
VfGH-Beschwerde/Verfahrenshilfe erhoben 19.05.2022; VfGH vom 18.09.2023, E 1295/2022-19; AblehnungRechtssatz
Das einschreitende Organ ist durch den Griff an den Oberarm nicht im Wege der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags im Sinne einer dem öffentlichen Recht entspringenden hoheitlichen Befehlsgewalt tätig geworden. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sind auf diesen Vorgang nicht anzuwenden. Zur Sicherung des dem Zivilrecht zuzuordnenden Hausrechts der Polizeiinspektion wurde die Beschwerdeführerin am weiteren Betreten der Diensträumlichkeiten gehindert.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Akt der Hoheitsverwaltung, Griff am OberarmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.12.78.1.35.2022Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023