Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs3Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben zwar im Verfahren vor der belangten Behörde rechtzeitig Einwendungen erhoben, jedoch nicht die Wahl des falschen Verfahrens vorgebracht dh keine zulässigen Einwendungen vorgebracht. Nach Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn im Anzeigeverfahren nur ein rechtliches Interesse und damit eine beschränkte Parteistellung an der Überprüfung bzw hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens vorliegen, zu (VfGH vom 1. März 2012, B 606/11 und VwGH 04.11.2016, Ro 2014/05/0029 ua).
Schlagworte
Gewerberecht, Anzeigeverfahren, keine zulässigen Einwendungen, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.2.318.1.4.2022Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022