Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.06.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35Rechtssatz
Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gegenständlich haben sich 5 Beamte umringt von einer großen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern vorgefunden, die sich zunehmend aggressiv und aufgebracht verhalten haben. Auch durch das Hinzurufen der Verstärkung war es in keiner Weise möglich, die Situation zu entspannen. Die Beamten waren nahezu eingekesselt von aufgebrachten Demonstrationsteilnehmern. Unter solchen Umständen eine Festnahme wegen des Nichttragens einer FFP2-Maske durchzuführen, erscheint schon aus diesem Grund überschießend und unverhältnismäßig, da hier Verletzungen und Zwangsmaßnahmen nahezu unvermeidlich sind. Diese stehen jedoch in keinem Verhältnis zur verfolgten Verwaltungsübertretung. Eine Maßnahme muss jedoch immer dem Anlass und dem angestrebten Erfolg der Maßnahme entsprechen, um die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht zu überschreiten.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Notwendigkeit, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.12.87.1.13.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022