Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35Rechtssatz
Der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst, das heißt anders als durch Ausweisleistung, nicht sofort feststellbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass durch unbedenkliche Dritte eine Identitätsfeststellung grundsätzlich möglich sein kann. An diesen Ansatz anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 22.10.2002, Zahl 2000/01/0527, ausgeführt, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Festnahme nach § 35 Z 1 VStG dann zulässig ist, wenn ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung das amtshandelnde Organ die Identität des Betretenen nicht sonst auf andere Weise als durch Ausweisleistung sofort feststellen kann.Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass durch unbedenkliche Dritte eine Identitätsfeststellung grundsätzlich möglich sein kann. An diesen Ansatz anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 22.10.2002, Zahl 2000/01/0527, ausgeführt, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG dann zulässig ist, wenn ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung das amtshandelnde Organ die Identität des Betretenen nicht sonst auf andere Weise als durch Ausweisleistung sofort feststellen kann.
Der Behördenleiter hat den Beschwerdeführer schon zu Beginn der Amtshandlung zumindest vom Sehen her als häufigen Teilnehmer der Versammlung (Sonntagsspaziergang) erkannt. Ein vorläufiges Zuwarten wäre nicht abwegig erschienen, um über Funk rückzufragen, ob jemand den Beschwerdeführer namentlich kennt. Der Demonstrationszug hatte sich noch nicht einmal in Gang gesetzt und es wären noch einige „reguläre“ Kontrollpunkte gekommen, bei denen der Beschwerdeführer ebenfalls beamtshandelt werden hätte können – dies im Übrigen mit großer Wahrscheinlichkeit unter geeigneteren Umständen. Die Identität des Beschwerdeführers war daher auch ohne vorherige Festnahme auf sonstige Weise feststellbar und dies in einem angemessenen zeitlichen Rahmen. Folglich lag der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit nicht vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, IdentitätsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.12.87.1.13.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022